Beiträge von Dauerposter

    Kam die Nichterreichbarkeitsansage unmittelbar nach dem Durchstellen oder vergingen bis dahin noch 5-15 Sekunden? Daran kann man recht gut erkennen, ob ein Gerät bewusst ausgeschaltet wurde (dann sofort) oder entweder keinen Empfang hat oder sonst ungeplant betriebsunfähig wurde. Im letzteren Fall sucht das Netz dann erst noch einige Sekunden nach dem (nicht korrekt vom Netz abgmeldeten) Gerät.


    Eine SMS (mit Zustellbericht) hätte beim Verdacht auf Überlast auch Sinn gemacht.

    Damit dürfte es beim Wirksamwerden der ursprünglichen Kündigung in 11/2011 (bzw. nach Ansicht der T in 01/2012) bleiben. Ein Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrags zur Fortsetzung des Vertragsverhältnis ohne Beendigung zu diesem Termin kann ich in dem zweiten Schreiben jedenfalls nicht erblicken.


    Also: Wenn private Unterhaltungen mit der T nichts mehr bringen, auf zum RA, ggf. negative Feststellungsklage einreichen lassen.


    Mach dich aber darauf gefasst, dass Festnetz und Internet in diesem Fall über Wochen oder gar Monate ausfallen werden.


    Probier es nochmal hier http://www.onlinekosten.de/forum/showthread.php?t=106261 oder beim User "Andreas Wilke" im dortigen Forum.

    Das ist bei der T leider gängige Praxis, die MVLZ erst ab er der Bereitstellung von VDSL bzw. Entertain an laufen zu lassen, obwohl man bereits vorher für Call & Surf zahlt.


    Bei mir sind es "nur" 20 Tage gewesen.


    Ggü. einem Verbraucher sind derartige Methoden unzulässig, da ein eingegangenes Dauerschuldverhältnis keine durch Regelung in AGB keine längere Laufzeit als 2 Jahre haben darf.


    Das sehe ich anders.


    Wenn dem Unternehmer für die Rücksendung des Kleinartikels selbst keine Kosten entstanden sind, kann er auch keinen Kostenersatz vom Verbraucher verlangen. Daran ändert eine theoretisch für den Fall, dass solche Kosten anfallen vereinbarte Kostentragungspflicht des Verbrauchers nichts.


    Wenn ich als Verbraucher nun Artikel 1 und (Klein)Artikel 2 mit zwei Fernabsatzverträgen vom selben Unternehmer gekauft habe, und für Artikel 1 z.B. wegen dessen Preises eine Kostenabwälzung auf den Verbraucher ausgeschlossen ist, dann entstehen dem Unternehmer für den Rückversand von Artikel 2 im selben Paket, mit dem Artikel 1 zurückgesandt wird keinerlei Kosten. Das Paket kostet egal ob mit Artikel 1 oder Artikel 1 und 2 als Inhalt dasselbe. Diese Kosten hätte der Unternehmer auch schon bei Rücksendung des Artikel 1 tragen müssen.


    So spricht auch die Richtlinie 97/7/EG immer von der Möglichkeit der Auferlegung "der unmittelbaren Kosten der Rücksendung". Dieses Unmittelbarkeitskriterium muss im vorliegenden Fall so interpretiert werden, dass die zu berechnenden Kosten vom Rückversand des Kleinartikels selbst ausgehen müssen. Das tun sie aber nicht, da sie bereits allein und in voller Höhe durch Rücksendung des Artikels 1 anfallen.


    Dass sich in der deutschen Richtlinienumsetzung von den "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" die Rede ist, ist Verbraucher-, und nicht Unternehmerschutz. Der Verbraucher soll dadurch nicht mit anderen Kosten der Rücknahme (z.B. besondere Kurierdienste) belastet werden können. Dagegen bedeutet es nicht, dass der Unternehmer Kostenersatz bei Kleinartikeln verlangen darf, nur weil regelmäßig Kosten anfallen würden, im konkreten Fall aber gar nicht angefallen sind.
    Im Streit befindet sich m.E. eher die Situation, dass in einem Paket zusammen mehrere Artikel, von denen jeder kleinergleich 40€ gekostet hat zurückgesandt werden sollen.


    Auch die Quotenspiele in den Hilfeseiten ändern daran nichts. Zumal Amazon - gerade im Bereich Marketplace - in Sachen Konformität zu Verbraucherschutzvorschriften in einschlägigen Juristenkreisen massiv in Verruf geraten ist.

    Zitat

    Original geschrieben von o2_Team
    Gerne doch ;)


    LG, Vivian


    Hallo Vivian,


    ich hätte noch eine Frage wegen der Aboeinrichtung:


    Der Bekannte hat die HL neulich kontaktiert. Die Dame war sehr freundliche und hilfsbereit, konnte aber auch nur nachdem Zufallsprinzip in Rechnungen älter 6 Monate "stochern", ob dort das Abo schon aufgeführt ist. Problem: Auch die HL hat keinen Zugriff auf den EVN älter 6 Monate mehr, und nur dort stünde das Abo drin.


    Nach deiner Auskunft klang es eher so, als gebe es zusätzlich noch die Möglichkeit, explizit eingerichteten Abos nachzuforschen. Oder geht das nur, solange das Abo aktuell auch noch besteht (hier wurde es sofort nach Entdecken gekündigt)?