Beiträge von Dauerposter

    Es ist in der Tat mittlerweile bei nahezu jeder Kaskoversicherung gängig, dass Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung (egal ob TK oder VK) erst ab Eingang der Prämie beim Versicherer besteht.


    Trotzdem würde ich an der Stelle des Geschädigten anwaltliche Hilfe suchen. Denn gerade in der heutigen Zeit, in der der Großteil der Prämien via Einzugsermächtigung beglichen wird kann eine solche Ausschlussklausel zum echten Problem werden.


    Während ich bei Zahlung durch Überweisung selbst in der Hand habe, wann die Zahlung erfolgt (und damit Schutz in der Fahrzeugversicherung besteht) liegt das bei Einzug allein bei der Versicherung. Und die lassen sich nach meinen Erfahrungen damit gerne mal 2-3 Wochen Zeit.


    Da kann man sich dann berechtigterweise die Frage stellen, ob es für den VN nicht unzumutbar ist, solange der Willkür des Versicherers ausgeliefert zu sein.


    Ich habe vor drei Jahren bei der HUK erlebt, was für ein Theater die Beantragung einer vorläufigen Deckung in der Fahrzeugversicherung macht:


    Die Hotline hatte kein Formular dafür, wollte mir also nichts zuschicken. Es würde aber ein Vermerk im Computer gesetzt, damit wäre alles ok. Damit gab ich mich nicht zufrieden, denn was nützt mir im Schadensfalle ein Vermerk im PC-System der HUK? Gar nichts! Der ist dann plötzlich weg, wetten?


    Also ab zur nächsten Niederlassung, dort im Service Center ungläubige Blicke geerntet. Ich muss wohl der erste mit diesem Anliegen seit Monaten oder Jahren gewesen sein. Aber dann ging es plötzlich...


    Das Tolle ist ja, dass diese voläufige Deckung keinen Cent extra kostet, denn nach meinen Erfahrungen berechnet die Versicherung auch ohne diese vorläufige Deckung den Beitrag in der Fahrzeugversicherung rückwirkend. Bloß passierern darf im Zeitraum bis zur Zahlung halt nichts...


    @TE: Hatte der Geschädigte VOR diesem Fahrzeug bereits ein Fahrzeug fahrzeugversichert beim selben Versicherer?

    Der Frachtvertrag, der zwischen Verkäufer und Frachtführer geschlossen wird, ist ein sog. Vertrag zugunsten Dritter. D.h., er gibt neben den Vertragsparteien auch einem Dritten primäre Rechte, hier dem Empfänger das Recht auf Ablieferung an der Zieladresse.


    Wenn bei der Erfüllung des Frachtvertrags etwas schiefgegangen ist, kann der Empfänger in der hier gegebenen Konstellation (also Verbrauchsgüterkauf i.d.F. des Versendungskaufs) selbst wählen, wie er vorgehen möchte:


    Er kann sich einerseits an den Verkäufer halten, da dieser für die/den zufällige(n) Verschlechterung/Untergang des Kaufsache bis zur Übergabe an den Empfänger haftet. Da die Preisgefahr z.B. bei Zerstörung der Ware auf dem Versandweg noch nicht auf den Empfänger übergegangen ist, muss dieser auch nicht für die zerstörte Ware zahlen bzw. kann eine Vorleistung zurückfordern.


    Andererseits kann er seine gesetzlichen Ansprüche aus dem Frachtrecht des HGB gegen den Frachtführer geltend machen und von diesem Schadensersatz für das verschlechterte oder untergegangene Frachtgut verlangen.


    Wobei dem Empfänger i.d.R. in dieser Konstellation zu raten ist, die erste Alternative zu wählen...