Dass die Erklärung zugehen muss ist ja auch unstreitig. Das kann sie aber auch weiterhin, wenn Amazon einfach noch einmal gegenüber dem TE anficht.
Aus § 121 BGB ist die Risikoverteilung bzgl. einer Verspätung der Erklärung klar ersichtlich:
Zitat(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Letzlich geht es uns ja nur noch um eine Verfristung der Erklärung.
Die Grundsätze der Zugangsvereitelung, nach denen Amazon bei fahrlässiger Vereitelung unverzüglich erneut eine Erklärung abgegeben müsste, kommen hier schon deswegen nicht in Betracht, da Amazon wegen der Verteilung des Verspätungsrisikos mit dem Zugang keine Frist wahren muss.
Dennoch müsste Amazon, sobald sie den Verlust der ersten Erklärung erkennen können, nach m.E. unverzüglich eine weitere Anfechtungserklärung nachschieben. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Ob dies hier noch in unverzüglicher Weise möglich ist fraglich. Ich würde sagen, es ist noch möglich, da Amazon nicht erkennen musste, dass die erste Erklärung verloren gegangen ist (ist sie ja auch überhaupt nicht, da sie laut den Beiträgen des TE unzweifelhaft zugegangen ist). Amazon hat bei wirksam erfolgter Anfechtung im Rahmen der Verjährungsfristen Zeit, seine Rechte durchzusetzen.
Timeslot: Da haben Sie Recht, Herr Kollege ![]()