Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von petersandi
    Welche? Du hast leider das Relevante nicht zitiert bzw. bewusst weggelassen.


    Keine Ahnung, ich vermute mal nicht. Ich bin aber kein Botaniker. Weißt du es?


    Ich habe doch alles Nötige zitiert: Du schriebst, die Alternative der Nachlieferung würde dem Verkäufer lediglich Kosten in Höhe der Versandkosten bescheren.


    Das stimmt aber nicht.


    Die für die Begründetheit der Einrede des § 439 III BGB zu berechenenden Kosten der Nachlieferung für den Verkäufer berechnen sich weiterhin aus den Beschaffungskosten für ein identisches Mobiltelefon (deswegen meine Frage, ob die Iphones denn auf Bäumen wachsen würden...) abzüglich des Wertes des zurückzugewährenden Telefons. Diese Differenz muss nicht gleich dem Reparaturaufwand des mangelhaften Telefons sein; sie kann weitaus größer sein.


    Hier dürfte allein durch die Erstingebrauchnahme, nicht zuletzt aber durch den weiteren Gebrauch ein deutlicher Wertverlust eingetreten sein, da die Ware regelmäßig nicht mehr als Neuware weiterveräußert werden kann.


    Da hier beide Alternativen der Nachbesserung möglich sind, muss zunächst die begehrte Nachlieferung auf eine kostenmäßig relative Unverhältnismäßigkeit hin zur Nachbesserung geprüft werden. Die Unverhältnismäßigkeit ist hier regelmäßig bereits ab 10% Mehrkosten ggü. der anderen Alternative der Nacherfüllung zu bejahen.


    Also kann die Alternative der Nachlieferung insbesondere bei einer Bagatellreparatur den Verkäufer hier leicht mehr als 10% Mehrkosten im Vergleich zur Nachbesserung verursachen, so dass ihm die Einrede aus § 439 III BGB zustünde.


    Und der Gesetzgeber unterschied grundsätzlich bei § 439 III BGB nicht zwischen Neu- und Gebrauchtware, so dass man nicht pauschal behaupten kann, eine Nachbesserung an nagelneuer Ware wäre dem Käufer unzumutbar.


    EDIT:
    Benz-Driver:


    Ich würde damit argumentieren:


    http://www.jusline.at/index.ph…e&gb4s=O&lawid=1&paid=924


    Zur Handhabung des Auschlusstatbestandes des S.2 kenne ich keine austriakische Rechtsprechung. Der deutsche BGH handhabt das aber relativ großzügig. So untefallen nach BGH-Rspr. beispielsweise Dellen an einem Kfz der Vermutungswirkung des (deutschen) § 476 BGB, wenn diese einem Laien nicht sofort bei Übergabe ins Auge stechen.

    Zitat

    Original geschrieben von petersandi
    Damit hast du zwar recht. Dennoch tritt § 439 III BGB bei einem Handy quasi nicht ein. Unverhältnismäßige Kosten liegen laut Rechtsprechung im Elektronikbereich AFAIR ungefähr bei mind. 10% des Warenwerts. Bei der Option Neugerät fallen allerdings nur Portokosten für den Austausch an, wenn überhaupt. Also deutlich weniger.


    Interessante Ansicht. Bei T-Mobile A wachsen die Iphones 3G also in den Fluren auf den Grünpflanzen?

    Zitat

    Original geschrieben von Lipfit2000
    Warum verschickt man die Ware bevor man das Geld hat? :confused:


    Schrieb er doch: Er wollte dem Käufer nicht den Aufschub wegen seines anstehenden Urlaubs zumuten. Dass das ein Fehler war, weiß er mittlerweile auch. Nicht jeder ist im Bilde, wieviel assozialer Abschaum sich auf ebay tummelt...


    Und selbst vor Powersellern ist man nicht mehr sicher:


    http://www.wdr.de/mediathek/ht…&offset=425&autoPlay=true


    http://www.wortfilter.de/News/news2803.html
    http://www.wortfilter.de/News/news2852.html
    http://community.ebay.de/forum…read.jspa?threadID=214698


    Und kaum ein Käufer sieht seinen Vorkassebetrag wieder: Bis kurz vor der Sperrung wurde kein Paypal angeboten und damit kein Käuferschutz. Mittlerweile outen sich im ebay-Forum schon Mitarbeiter der Firma und erzählen, wie sie von den Geschäftsleitung zu systematischen Betrug an den Käufern angewiesen wurden.

    Wie MonoPhonoStereo schon schrieb: Natürlich besteht ein Kaufvertrag mit diesem Verkäufer über dieses Auto. Ein Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, es muss keine Urkunde über den Vertrag existieren.


    Und aus diesem Kaufvertrag schuldet der Händler die Übergabe eine sachmangelfreien PKW, soweit nicht der Händler nachweislich bestehende Mängel erwähnt hatte. Liegt bei Übergabe ein nicht erwähnter Mangel vor, haftet der Händler für diesen für eine Dauer von 2 Jahren, da wohl weder ein Haftungsausschluss (dessen Wirksamkeit mal dahingestellt) noch eine Beschrämkung der Verjährungsfrist auf 12 Monate erfolgt ist. Wenn der Wagen privat gekauft wurde, wird bei Auftreten eines Mangels binnen 6 Monaten nach Übergabe regelmäíg sogar vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen ist.


    Als Nachweis für den Kauf bei dem Händler reichen die Zeugenaussagen ohne Weiteres aus. Evtl. auch den vorher im "Brief" eingetragenen befragen, ob er den Wagen bei dem Händler abgegeben hat.

    Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Das ist irgendein Urteil von irgendeinem OLG,


    Gut erkannt! Genauer gesagt, von einem der 24 deutschen OLGe.


    Zitat


    nichts verbindliches für alle Fälle,


    Das haben Urteile so an sich, eine inter omnes Wirkung kann nur ein Nichtjurist verlangen...


    Zitat


    es gibt genauso gut gegenteilige Auffassungen zum Thema.


    Natürlich. Zu allem in unserer schönen Welt gibt es gegenteilige Auffassung. Die Frage ist nur von wem und wie weit man damit kommt.


    Wenn man vor Gericht geht, sollte man sich an obergerichtlicher Rechtsprechung in identsichen Fällen zumindest orientieren.

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    Original geschrieben von tmc
    Was genau meinen die mit der Account wird an einen PC gekoppelt? Wie wird das realisiert (cookies?)


    Was genau bringt das wenn man da seine Handynummer eingibt? Ebay ruft den an um sicherzustellen das man selber die auktion eingetsellt hat? verstehe das nicht ganz.


    Vor einigen Monaten wurde bei der Nutzung von ebay im eingeloggten Zustand auf dem Rechner ein Flash-Cookie abgelegt und so eine Verknüpfung Rechner - Account geschaffen. Es gab dann aber eine Panne, denn die Flashcookies konnten mit einigen Tricks von jedermann ausgelesen werden und enthielten sensible Daten des Nutzers.
    Von daher weiß ich nicht, ob die "Aktion" schon abgeschlossen worden ist.


    Nach Abschluss soll bei jedem Verkauf der genutzte Rechner auf das Flashcookie geprüft werden.


    Kann der genutzte PC nicht dem Account zugeordnet werden, ruft ebay auf der hinterlegten Nummer an und fragt nach.


    So wie ich ebay kenne, kann man die Telefonnummer aber jederzeit anpassen. Ein Accountentführer könnte die Nummer dann ohne Weiteres anpassen.