Beiträge von Dauerposter

    Es gibt in vielen Orten ambulante Pflegedienste, oft auf caritativer Basis. Ich habe damals meinen Zivildienst bei einem solchen Sozialdienst abgeleistet und wir haben für Senioren häufig Besorgungen wie Einkäufe, Fahrdienste, Behörden-, Arzt- oder Anwendungsgänge erledigt. Für Mitglieder solcher Sozialdienste (kleine Aufnahmegebühr, Jahresgebühr umgerechnet 50€) lag der Stundensatz bei humanen 12-18 DM inkl. Fahrzeugeinsatz.


    Ich denke temporär wäre das eine vertretbare Lösung. Einfach mal bei der Gemeindeverwaltung anrufen und erkundigen...


    Das grundlegende Problem ist aber, dass Senioren dazu neigen, ggü. Dritten ihre Unselbständigkeit nicht einzugestehen. Das wird von den Versicherungen beim der Begutachtung durch den medizinischen Dienst bezüglich Pflegestufen natürlich oft ausgenutzt ("das schaffen Sie doch noch alleine?", "geht es Ihnen wirklich so schlecht"...). Dieser Art von falschem Stolz sollte man durch ein Training des Seniors für diesen Besuch und durch die Anwesenheit eines Verwandten bei dem Besuch vorbeugen.


    Also ggf. Widerspruch gegen die Einstufung, die vorgenommen wurde, einlegen und eine neue Begutachtung veranlassen.

    michima:


    Pauschal kann man es nicht so krass sehen, da die Unverhältnismäßigkeit der Kosten letzlich eine Wertungsfrage ist, die durch Abwägung mehrerer Faktoren im konkreten Einzefall zu entscheiden ist.


    Nicht vergessen werden darf auch dass dieser Rechtsbehelf des Verkäufers als Einrede gestaltet worden ist, d.h. (irgendwann) auch erhoben werden muss. Der Verkäufer kann also auch nacherfüllen bzw. in der vom Käufer gewählten Alternative nacherfüllen, obwohl eigentlich Unverhältnismäßigkeit gegeben ist.


    Weiterhin werden von der Rechtsprechung Aufschläge bis zu 30% vorgenommen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte, d.h. die Grenze der Unverhältnismäßigkeit liegt dann höher.


    Was aus meinen praktischen Erfahrungen viel schwerer wiegt: Im Endeffekt trägt der Käufer das Prognoserisiko, gerade wenn es sich um ausgefallene Kaufsachen oder Mängel handelt. D.h. der Käufer hat trotz vorgeblichen Verbraucherschtuzes die Lauferei, er muss in Erfahrung bringen, welchen obj. Wert die Kaufsache aufweist, wie groß der Mangelunwert ist, ob Nachbesserung und Nachlieferung möglich sind und wie hoch in etwa die jeweiligen Kosten von Nachbesserung und Nachlieferung sind. Das mag bei allträglichen Dingen noch eträglich sein, schwierig wird das Ganze bei ausgefallenen Käufen. Ohne diese Kenntnisse ist es Glückspiel, die richtige Strategie einzuschlagen.

    Das zeitliche Moment ist doch wiederum das Problem des Verkäufers: Verlangt der Verbraucher vom unternehmerischen Verkäufer Nachbesserung, und erfolgt diese nicht in einem angemessenen Zeitrahmen (10-14 Tage, mit Ausnahmen, also durchaus tolerabel), kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten (wenn der Mangel ein erheblicher ist) oder zumindest den Kaufpreis mindern.


    Bei § 439 III kommt es allein auf den objektiven Wert der Kaufsache an, nicht auf den Kaufpreis und damit evtl. Gewinn/Verlust des Verkäufers, denn diese entsprechen der vertraglichen Äquivalenz. Auch muss m.E. eine eventuelle Regressmöglichkeit des Verkäufers im Rahmen des Unternehmerregresses unberücksichtigt bleiben.

    Moin,


    habe vorhin entdeckt, dass der LuFi meines Rasenmäher ziemlich zugesetzt ist. Er ist aus Papier.


    Textilluftfilter habe ich bisher immer ausgewaschen (Wasser,Verdünnung, Benzin) und anschließend leicht eingeölt wieder verbaut.


    Bei Papier traue ich micht nicht so recht. Im Netz finden sich die verschiedensten Bastlertheorien.


    Kann ich den Papierfilter waschen und dann wiederverwenden? Oder muss zwangsläufig ein neuer her? Kompressor zum "Ausblasen" habe ich keinen.

    Das Einzige was wirklich beachtet werden sollte, ist der Zeitfaktor der Anfechung, denn diese muss "unverzüglich" erfolgen. Weiterhin muss die Erklärung der Anfechtung dem "Käufer" auch zugehen. Das ist aber bei einer email, auf die er mit Originalzitat antwortet schon erfüllt, da es keine Formvorschrift gibt.


    Man sollte sich in einer solchen Konstellation auch nicht durch Drohungen mit Forderungen auf Ersatz des Vertrauensschadens verwirren lassen, denn hierbei kann ein solcher nicht entstehen.