Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
Das Problem was wir hier haben ist folgendes:
Auch wenn jemand versucht bei einem einzubrechen darf man ihm nicht einfach so die Bratpfanne über den Kopf ziehen (= Körperverletzung) sondern max. versuchen den Täter bis zum eintreffen der Polzei festzuhalten.
Das gilt im Prinzip analog auch für Hunde, der Hund hätte den Täter verbellen dürfen aber eigentlich nicht angreifen (nur erklär das mal einer dem Hund).
Unter den gegebenen Umstände würde ich mir als Halter allerdings nicht zuviele Sorgen machen, trotzdem wenn es tatsächlich zu einer Anzeige kommt einen guten RA besorgen.
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Wie bitte?
Ich darf einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff (= Einbruch[sversuch]) mit aller Gewalt (auch mittels für den Angreifer lebensbedrohlicher Maßnahmen) im Rahmen der Notwehr/Nothilfe begegnen, solange meine Notwehrhandlung objektiv erforderlich ist (also geeignet, den Angriff unverzüglich und effektiv abzuwehren), normativ geboten (Einschränkungen z.B. beim erkennbar schuldlos Handelnden wie Kindern, bei Notwehrprovokation) und subjektiv von einem Verteidigungswillen getragen ist.
Da gerade keine Güterabwägung stattfindent, muss ich nur dann ein milderes, mir zur Verfügung stehendes Mittels zur Verteidigung wählen, wenn dieses ähnlich erfolgsversprechend wie das schärfere ist.
Noch dazu wird diese Einschätzung aus einer ex-ante Sicht, also quasi zugunsten des Angegriffenen beurteilt.
Denkbar ist damit sogar die Tötung eines Diebes, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung stand und kein krasses Mißverhältnis vorliegt (Bagatelldiebstahl).
@TE: Du hättest deinen Hund sogar als Intrument mißbrauchen dürfen, ihn also bewußt auf den KfZ-Aufbrecher hetzen dürfen.
Anzeigen kann man alles, Jungbullen sind da meist noch recht engagiert. Die Prüfung der Rechtswidrigkeit der angezeigten Handlung obliegt der Staatsanwaltschaft, welche hier dann mit aller Wahrscheinlichkeit wegen § 32 StGB keine Rechtswidrigkeit annehmen dürfte.
Zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten scheiden dann aufgrund der Einheit der Rechtsordnung ebenso mangels Rechtswidrigkeit aus.