Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von polli
    außer wenn der TE die "Bereitstellung der Dienstleistung" explizit beauftragt hat was z.B. durch eine entsprechende Klausel im Vertrag geschehen sein könnte.
    Also Vertrag dahingehend prüfen ob der Kunde explizit die sofortige Bereitstellung der Dienstleistung durch seine Unterschrift beauftragt.


    Einer solchen Klausel steht schon § 312f BGB entgegen.

    hien: Hat der Verkäufer denn angegeben, dass das Telefon aus zweiter Hand stammt? Wenn nicht, hat zumindest ein Gericht darin schon eine arglistige Täuschung des Käufers gesehen, so dass eine Loslösung vom Vertrag wegen Anfechtung des Kaufvertrags ohne langwierige Begutachtung des Handys und ohne Rücktritt wegen Mängelrechten mit drohender Präklusion bzgl. evtl. Mängel wegen der Preisnachlassabrede in Betracht käme.


    Nach meiner Einschätzung sind der Verkäufer und dessen Familie einfache Leute. Da wirkt die "Bombe" des eintrudelnden Anwaltsbriefs häufig sehr effektiv.


    Du bist Studentin, also gehe mal zur nächsten Vebraucherzentrale (Rechtsberatung für kleines Geld, meist 10-15 Euro) und lasse dich über die Möglichkeiten für Prozesskostenhilfe in deinem Fall informieren.


    Auch würde ich ebay via Briefpost anschreiben, dass man dir einen Ausdruck des Angebots zukommen lassen soll zur Sicherung der Durchsetzung deiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verkäufer. Oder gleich androhen, bei ebay Regresse nehmen zu wollen wegen Nebenpflichtverletzung des Benutzungsvertrags, von wegen 3monatige Abrufbarkeit der Transaktionen.

    Quindan: Der TE hat den Ausnahmetatbestand des § 312d III Ziff. 2 BGB doch sogar zitiert. Wenn der greifen sollte ist´s vorbei mit der "14-Tages-Frist"...


    Aus meiner Sicht liegt mit der Freischaltung des Mobilfunkkontos keinesfalls eine die restliche Widerrufsfrist beseistigende Handlung vor.


    Die Dienstleistung, auf die der Mobilfunkvertrag gerichtet ist, ist nicht die Aktivierung des Anschluss sondern die Nutzung des Mobilfunknetzes gegen Entgelt.


    Hier hat der Vermittler, der aber nicht der Vertragspartner in Sachen Mobilfunkvertrag ist, eine Dienstleistung auf Veranlassung des TE erbracht, nicht aber der Provider als Vertragspartner. Von daher kann es das Schicksal des Mobilfunkvertrags nicht berühren, wenn bereits aktiviert worden ist.


    Ratio des § 312d III Ziff. 2 BGB ist es, die Parteien, bzw. primär den Unternehmer vor Problemen bei der Rückabwicklung in Folge Widerrufs zu bewahren. Immaterielle Werte wie bei einer Dienstleistung sind nunmal von Haus aus schlechter bewertbar und rückgewährbar als materielle Dinge wie z.B. die Kaufsache bei einem Kaufvertrag.


    Im vorliegenden Fall gibt es mangels Nutzung der SIM-Karte aber keinerlei Problem in dieser Richtung...


    Mit der Argumentation des Händlers könnte man auch bei einem Kaufvertrag die Widerrufsfrist mit dem Argument "killen", der Händler habe bereits die Rechnung ausgedruckt und somit die Dienstleistung erbracht.


    EDIT:




    Widerruf an die in der Widerrufsbelehrung genannte Stelle richten, in jedem Falle aber an den Vertragspartner des zu widerrufenden Vertrags (hier: Provider). Unbedingt Nachweis über die fristgemäße Absendung schaffen (z.B. Einschreiben).

    chicken Hawk: Es ging mir darum, dass du schriebst, der Widerruf sei durch eine Nutzung der Sache, die über eine Prüfung hinausgeht ausgeschlossen. Das ist aber nicht der Fall. Der TE hätte sein Asus P750 auch mit dem Auto überrollen können und könnte trotzdem noch widerrufen, natürlich mit der negativen Konsequenz Wertersatzpflicht.


    nehvada: Woher stammt diese Klausel? Ich kann mir den beanstandeten Passus nur dadurch erklären, dass es um eine ebay-Klausel geht. Da bei ebay-Verträgen nicht vor oder bei Vertragsschluss gemäß den Formerfordernissen belehrt werden kann, ist nach einer Ansicht die Vss. der Rechtzeitigkeit der Belehrung über die Wertersatzpflicht nicht erfüllt. Damit gilt die allgemeine Regelung des § 346 II Ziff. 3 BGB wieder mit der Folge, dass für die verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz geleistet werden muss. Dies stellt die zitierte Klausel nur klar.

    Rechtsfragen per PN beantworte ich keine. Es soll hier nur ein rechtlicher Sachverhalt allgemein und abstrakt beleuchtet werden, alles andere könnte in Richtung Rechtsberatung gehen.


    Zu dem Anrdohen eines "Besuchs" hast du ja schon genug Meinungen hier gehört. Ich halte das in diesem Fall ebenfalls für kontraproduktiv.


    Jedenfalls sehe ich darin, dass das Wort "Abstecher" verwendet wurde keine strafbare Drohung. Dieses Wort steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für das Abweichen von einer festgelegten Route, und nicht für das Zufügen von Verletzungen und Schäden an Leib und Leben mittels eines Messers.


    Natürlich kann der Händler ggf. die Aufwendungen und Schäden ersetzt verlangen, die er zur Abwehr einer unberechtigten Forderung des Käufers tätigen musste bzw. erlitten hat. Das setzt aber eben voraus, dass die Forderung unberechtigt ist. Unter unberechtigt würde man verstehen, wenn die Forderung schon dem Grunde nach nicht besteht oder wenn sie wesentlich überhöht geltend gemacht würde. Werden jetzt 472€ Kaufpreiszahlung zurückverlangt, tatsächlich stehen dem Käufer wegen zu leistendem Wertersatz nur 458,75€ zu, dann ist die Forderung nicht unberechtigt im eigentlichen Sinn.


    Aus den Angaben hier wird man aber nicht wirklich schlau. Was hat denn der RA in das Fax geschrieben?

    Du kannst aus eigenem Recht nach handelsrechtlichen Vorschriften gegen DHL vorgehen, du kannst aus abgetretenem Recht des Verkäufers (=Vertragspartner der DHL) gegen DHL vorgehen (u.a. nach den Grds. der Drittschadensliquidation) oder du gehst gegen den Verkäufer vor, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Beschädigung der Kaufsache nicht mit Übergabe an DHL durch den Verkäufer auf dich übergegangen ist.


    Auf deutsch: Wenn du als Verbraucher bei einem Unternehmer gekauft hast, geht die Gefahr des zuf. Untergangs / Beschädigung erst mit Übergabe der Ware an dich oder in dem zeitpunt, in welchem du in Annahmeverzug gerätst auf dich über.


    In einem solchen Fall wird die Leistung des geschuldeten Gegenstands mit dessen Verlust unmöglich. Daher könntest du ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis, falls schon entrichtet, voll zurückverlangen.

    Übrigens findest du, c4bu, unter diesem Link auch die Anleitung zum korrekten Vorgehen in deinem Fall.


    Als Nachweis für die Schadenshöhe reicht z.B. schon der Ausdruck der ebay-Auktion und der Nachweis, dass du der Inhaber des Käuferaccounts bist.


    EDIT: War das überhaupt ebay? Naja egal, ansonstens eben Ausruck der Homepage und Zahlungsnachweis.