Quindan: Der TE hat den Ausnahmetatbestand des § 312d III Ziff. 2 BGB doch sogar zitiert. Wenn der greifen sollte ist´s vorbei mit der "14-Tages-Frist"...
Aus meiner Sicht liegt mit der Freischaltung des Mobilfunkkontos keinesfalls eine die restliche Widerrufsfrist beseistigende Handlung vor.
Die Dienstleistung, auf die der Mobilfunkvertrag gerichtet ist, ist nicht die Aktivierung des Anschluss sondern die Nutzung des Mobilfunknetzes gegen Entgelt.
Hier hat der Vermittler, der aber nicht der Vertragspartner in Sachen Mobilfunkvertrag ist, eine Dienstleistung auf Veranlassung des TE erbracht, nicht aber der Provider als Vertragspartner. Von daher kann es das Schicksal des Mobilfunkvertrags nicht berühren, wenn bereits aktiviert worden ist.
Ratio des § 312d III Ziff. 2 BGB ist es, die Parteien, bzw. primär den Unternehmer vor Problemen bei der Rückabwicklung in Folge Widerrufs zu bewahren. Immaterielle Werte wie bei einer Dienstleistung sind nunmal von Haus aus schlechter bewertbar und rückgewährbar als materielle Dinge wie z.B. die Kaufsache bei einem Kaufvertrag.
Im vorliegenden Fall gibt es mangels Nutzung der SIM-Karte aber keinerlei Problem in dieser Richtung...
Mit der Argumentation des Händlers könnte man auch bei einem Kaufvertrag die Widerrufsfrist mit dem Argument "killen", der Händler habe bereits die Rechnung ausgedruckt und somit die Dienstleistung erbracht.
EDIT:
Widerruf an die in der Widerrufsbelehrung genannte Stelle richten, in jedem Falle aber an den Vertragspartner des zu widerrufenden Vertrags (hier: Provider). Unbedingt Nachweis über die fristgemäße Absendung schaffen (z.B. Einschreiben).