Beiträge von Dauerposter

    Handyfreak22: Du kannst die Füße wohl auch nicht stillhalten?


    In diesem Fall aber gar nicht schlecht, denn nachdem, was ich bisher gelesen habe solltest du schleunigst deinen RA verlassen.



    Nach meiner Sicht geht es hier um einen Rücktritt vom Kaufvertrag in Folge Mangelhaftigkeit der Kaufsache (und nicht um einen Widerruf nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften). Immherin hast du das Gerät zum Verkäufer zurückgeschickt mit der Bitte um Nachlieferung eines mangelfreien Geräts.


    Sollten die Vss. des Rücktritts hier vorliegen (z.B. Nacherfüllung in der Alternative der Nachlieferung zu Unrecht vom VK abgelehnt, nicht in angemessener Zeit nacherfüllt, Nacherfüllung verweigert, erheblicher Sachmangel), was dein RA ja sicherlich geprüft hat, dann wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet. Kraft dessen sind die empfangenen Leistungen herauszugeben.


    Du haftest in diesem Wege auch für Verschlechterungen der Kaufsache. Wenn man eine solche hier bejahen möchte trotz des kurzen Gebrauchs, ist eine Haftung auf Wertersatz trotzdem ausgeschlossen, vgl. § 346 II Ziff. 3 BGB, da die Verschlechterung hier auf der bestimmungsgemäßen Erstinbetriebnahme der Kaufsache beruht.


    Zwar bist du parallel dazu auch zur Herausgabe / Wertersatz für gezogene Nutzungen (hier i.d.F. von Gebrauchsvorteilen) verpflichtet, da kommt man bei einem solchen Gerät aber in der Woche höchstens auf ein paar wenige Euro, nicht auf einen Betrag von 60€.


    Auch wenn man in deinem Vorgehen einen fernabsatzrechtlichen Widerruf sieht, muss nicht automatisch eine Pflicht zum Wertersatz bestehen. Zwar haftet der Käufer dort evtl. "verschärft" auch für Verschlechterungen der Kaufsache in Folge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Das gilt aber nur dann, wenn der Käufer erstens bis spätestens bei Vertragsschluss über diese Rechtsfolge aufgeklärt worden ist und zweitens ihm bis dahin eine Möglichkeit aufgezeigt worden ist, den Eintritt dieser Rechtsfolge zu vermeiden.


    Dies wird in der Praxis vom Unternehmer häufig vergessen.



    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Widerruf funktioniert nur wenn Du das Gerät nur getestet aber nicht wirklich in Gebrauch genommen hast. Wenn Du das Ding jetzt schon 1 Woche im Einsatz hattest bevor der Mangel aufgetreten ist kannst Du nur über die Sachmängelgewährleistung an den Händler herantreten.


    Kannst du diese Äußerung belegen?

    Entweder hat Klarmobil die Provision zurückbelastet und ggü. Eteleon falsche Angaben gemacht ("Widerruf") oder Eteleon geht selbst auf Dummenfang.


    Beides Mal nicht das Problem des TE. Eteleon will Geld von ihm, nicht umgekehrt. Also ggf. entspannt zurücklehnen...


    Bzgl. SIM-Karte: Dass die SIM im Eigentum des Providers bleibt und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Provider herauszugeben ist steht m.W. in fast jedem Mobilfunkvertrag.


    Moment.


    Der TE hat die Hardware nicht bei der Fa. Klarmobil, sondern bei der Fa. Eteleon erworben. Die zitierte Klausel 5.11 passt also schon vom Wortlaut her nicht.


    Überdies dürfte diese Klausel wegen ihres überraschenden Charakters schon nicht Vertragsbestandteil gworden sein. Zumindestens dann nicht, wenn der Kunde nicht ausdrücklich bei dem konkreten Angebot auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist ("vereinzelte Aktionen" --> woher soll der Kunde sonst wissen, welches Angebot mit diesem Makel belastet ist?) oder ihm nicht genau geschildert worden ist, wie er diesen Fall vermeiden kann.


    Keiner eine Idee? Hätte gerne wieder alle Tasten :D