Sorry, auch wenn du Strafrechtler bist sind deine Äußerungen unverzeihlich:
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Original geschrieben von blumentopferde
Die Zahlung hat mit der Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Glaubiger muss die Bezahlung seiner Rechnung überhaupt nicht anmahen, um sein Geld Gerichtlich eintreiben zu können.
Also, eine erste, zweite, oder dritte Mahnung muss nicht sein um ein Mahnverfahren einzuleiten. Es wird aber im täglichen Geschäftsleben so gemacht und daher ist der Kude es so gewohnt.
Du musst also mit den Kosten leben, da Du im Grunde die Rechnung nicht hättest vergessen dürfen.
Nachzulesen §271 BGB "Leistungszeit"
und:
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Juristisch sind die Mahnkosten gerechtfertigt, da führt kein Weg dran vorbei.
DU interpretierst hier die Begründetheit der Nebenforderungen vorschnell und lässt keine andere Möglichkeit zu.
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Die vom TE gemachten Angaben reichen eigentlich für eine wirkliche rechtliche Meinung kaum aus, aber mit dem kleinen Strohhalm den wir hier bekommen haben, gibt es nur eine Argumentationskette.
Nach § 271 BGB besteht eine sofortige Zahlungsverpflichtung, da uns nichts anderes Bekannt ist und ich nicht glaube, dass der Zahlungsrahmen die genannten 5 Monate beinhaltet. Das Mahnverfahren ist gerechtfertigt. Das sehe ich schon aus der Tatsache, das es von gerichtlicher Seite veranlasst wurde. Die daraus entstehenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.
Es ist daher vollkommen belanglos, ob die Rechnung persönlich übergeben wurde, die Rechnung eine Zahlungsvereinbarung von 30 Tagen hat, oder auch welche Farbe der Umschlag hatte.
Welch Relativierung plötzlich. Es geht hier nicht um die Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens, sondern um die Begründetheit der über die Hauptforderung hinausgehenden Forderung. Und die besteht, s.o. nur dann, wenn der OP in Schuldnerverzug gewesen ist (was du übrigens bisher noch nicht mit einem Wort angesprochen hast). Deine Ausführungen zur Zulässigkeit des Mahnverfahrens sprechen auch Bände, wie ChickenHawk bereits festgestellt hat...
Ich bleibe dabei, ein Anspruch über die Hauptforderung hinaus besteht nur dann, wenn der Schuldner vor Entstehung der Mehrkosten in Schuldnerverzug war, andernfalls fehlt es an der Ursächlichkeit der Leistungsverzögerung für die Mehrkosten des Gl. (Stichwort: "Erstmahnung"). Und für den Schuldnerverzug des OP bedarf es über die von dir hier so gehuldigte Fälligkeit des Anspruchs hinaus noch einer Mahnung (laut OP explizit nicht erfolgt), eines Mahnungssurrogats (vertraglich vereinbarte Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nach dem Kalender, hier auch nicht erfolgt, § 286 II Ziff. 3,4 BGB ebenfalls nicht einschlägig) oder eben der Formalia des § 286 III BGB (für deren Einhaltung der OP ebenfalls nichts angeführt hat und der ZA darlegungspflichtig und ggf. beweibelastet ist).
Nach meiner Erfahrung wird die Belehrung über die RF des § 286 III 1 BGB regelmäßig unterlassen! Bei einem ZA vermute ich nicht pauschal die jur. Kompetenz, sowas standarmmäßig in seine Rechnungen aufzunehmen.
Vielleicht willst du jetzt noch anführen, dass der OP gar kein Verbraucher sondern Unternehmer ist (und uns nur vergessen dies mitzuteilen), dann würden die RF des § 286 III BGB nämlich auch ohne Belehrung eintreten.
§271 I BGB normiert keine bestimmte oder bestimmbare Leistungszeit i.S.d. § 286 II Ziff. 1,2 BGB, sondern stellt nur eine Auslegungsregel dahingehend dar, dass bei Fehlen einer vereinbarten Leistungszeit der Schu. die Leistung sofort verlangen kann (Fälligkeit) und der Gl. sie sofort bewirken kann (Erfüllbarkeit). Für den Schuldnerverzug reicht die Fälligkeit nach § 271 I BGB NIEMALS alleinig aus, aber das schrieb ich ja schon.