Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von blumentopferde
    Ach Mensch, Du hast es zu früh aufgelöst :p Dachte vielleicht fallen welche drauf rein


    Bei deinem "Späßchen" hast du leider noch übersehen, dass Richter keine Beamten sind. Dass du RiOLG (wenn auch im Strafsenat) bist nehme ich dir sowieso nicht mehr ab.


    Dein Autothread offenbart dabei auch Dinge, die ich mit den bisher (auch privat) erlebten Richterpersönlichkeiten nicht in Enklange bringen kann.


    Das Absetzen deiner Beiträge hier um TT im wenige-Stunden-Takt (allein die letzen zehn Werktage auch immer von 8-16 Uhr) kann ich mir nur durch eine Beurlaubung erklären, wenn die Richtergeschichte stimmt. Auch die hanseatischen Justizbehörden werden eine private Nutzung des Internets im Dienst untersagt haben.


    Und hör mal auf, den altruistischen Juristen zu spielen. Den Typus gibt´s nicht. Juristen im Staatsdienst drücken die Akten weg, um Kosten einzusparen. Dabei bleibt so Einiges auf der Strecke. Altruistisch ist jedefalls anders definiert...

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    Original geschrieben von amori12
    Langsam habe ich das Gefühl, dass hier "Schuster, bleib bei deinen Leisten" angeraten wäre. :eek:


    Strafrecht und Zivilrecht sind nicht das Gleiche, da gibt es Unterschiede. Und du hast nun mehrfach (hier im Thread, aber bspw. auch schon in der Nokia-Reparatursache usw.) bewiesen, dass du von Zivilrecht nun nicht wirklich... wie soll ich es sagen... Ahnung hast.


    Genau denn Spruch habe ich mir vorhin verkniffen :D Es geht hier vor allem um Grundlagen.


    Auch wenn ich niemand bin, der penibelst auf Orthographie achtet stoßen mir hier manche Fehler doch recht auf. Aber die Urteile schreibt ja das Personal :rolleyes:

    Na also, keine Belehrung i.S.d. § 286 III BGB. Daher aus meiner Sicht kein Schuldnverzug und damit keine Pflicht, die Mehrkosten zu tragen (es sei denn, es wurde vorher vertraglich vereinbart, die Rechnung sei bis zum 17.10.2007 zu begelichen).


    Aber alle schreien sie vorher wieder....



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    Original geschrieben von ChickenHawk
    Genauso sinnvoll wie ein "Betreten der Baustelle verboten - Eltern haften für ihre Kinder" oder was hat die Gaderobe mit der ärtzlichen Behandlung zu tun?


    Und jetzt komm hier nicht mit cic pVV oder so einem Gezuppel an. ;)


    Ich bezog mich auf deine "Frage": AGB in einer Zahnarztpraxis?


    Aber vielleicht noch ein besseres Bsp., evtl. leuchtet dieses dir ein: Das Aufklärungsplakat über IGEL-Leistungen, zu finden in nahezu jedem Wartezimmer.



    Zieh doch nicht immer alles ins Lächerliche, das ersetzt keine Diskussion.


    PS: Der Terminus pVV wurde Silvester 2001 begraben.

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    AGB in einer Zahnarztpraxis?


    §1
    Sie schließen mit mir nur einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag, ich schulde Ihnen bloßes Bemühen aber keinen Erfolg? :D:D


    Sorry das ist doch nun wirklich alles etwas weit draußen. Rechtstheoretisch zwar sehr nett, aber nicht realitätsnah.


    Theorie? Hat dein Arzt kein "Keine Haftung für Garderobe" oder "Termine bitte binnen xx Stunden absagen" irgendwo in seiner Praxis? Dann hätten wir regelmäßig schon AGB!

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    Original geschrieben von ViP
    Vielen Dank an alle für die Antworten! Leider sind diese so unterschiedlich, dass ich momentan nicht weiß, wie ich vorgehen soll.


    Schuldnerverzug? Trifft dieser ein, wenn auf der Rechnung ein Datum stand ("bitte zahlen Sie bis zum xx.xx.xxxx"). Dies war nämlich der Fall bei mir.


    Seitdem habe ich von dem Zahnarzt nichts gehört - bis halt gestern der Mahnbescheid kam :flop:


    Warum schreibst du das nicht von Anfang an dazu? Vorschlag: Scanne die Rechnung mal ein, anonymisiere sie und lade sie auf einen Bilderhost hoch.


    Die Frage ist, ob das ""bitte zahlen Sie bis zum xx.xx.xxxx" eine Leistungszeit nach dem Kalender i.S.d. § 286 II Ziffer 1 BGB darstellt. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn diese Bestimmung vertraglich (und nicht nur einseitig durch den Gl.) vereinbart wurde. Hingen etwa (wirksame und einbezogene) Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis aus, die darauf hinweisen wäre dies der Fall.


    Edith: Ich schaue nochmal in der GoZ nach, ob da gesetzlich eine Leistungszeit für Patientenrechnungen bestimmt ist. Das würde ein fehlende, rechtsgeschäftliche Bestimmung "heilen".

    Sorry, auch wenn du Strafrechtler bist sind deine Äußerungen unverzeihlich:



    Zitat

    Original geschrieben von blumentopferde
    Die Zahlung hat mit der Rechnungsstellung zu erfolgen. Der Glaubiger muss die Bezahlung seiner Rechnung überhaupt nicht anmahen, um sein Geld Gerichtlich eintreiben zu können.
    Also, eine erste, zweite, oder dritte Mahnung muss nicht sein um ein Mahnverfahren einzuleiten. Es wird aber im täglichen Geschäftsleben so gemacht und daher ist der Kude es so gewohnt.


    Du musst also mit den Kosten leben, da Du im Grunde die Rechnung nicht hättest vergessen dürfen.


    Nachzulesen §271 BGB "Leistungszeit"


    und:


    Zitat

    Juristisch sind die Mahnkosten gerechtfertigt, da führt kein Weg dran vorbei.



    DU interpretierst hier die Begründetheit der Nebenforderungen vorschnell und lässt keine andere Möglichkeit zu.


    Zitat


    Die vom TE gemachten Angaben reichen eigentlich für eine wirkliche rechtliche Meinung kaum aus, aber mit dem kleinen Strohhalm den wir hier bekommen haben, gibt es nur eine Argumentationskette.
    Nach § 271 BGB besteht eine sofortige Zahlungsverpflichtung, da uns nichts anderes Bekannt ist und ich nicht glaube, dass der Zahlungsrahmen die genannten 5 Monate beinhaltet. Das Mahnverfahren ist gerechtfertigt. Das sehe ich schon aus der Tatsache, das es von gerichtlicher Seite veranlasst wurde. Die daraus entstehenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.
    Es ist daher vollkommen belanglos, ob die Rechnung persönlich übergeben wurde, die Rechnung eine Zahlungsvereinbarung von 30 Tagen hat, oder auch welche Farbe der Umschlag hatte.



    Welch Relativierung plötzlich. Es geht hier nicht um die Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens, sondern um die Begründetheit der über die Hauptforderung hinausgehenden Forderung. Und die besteht, s.o. nur dann, wenn der OP in Schuldnerverzug gewesen ist (was du übrigens bisher noch nicht mit einem Wort angesprochen hast). Deine Ausführungen zur Zulässigkeit des Mahnverfahrens sprechen auch Bände, wie ChickenHawk bereits festgestellt hat...



    Ich bleibe dabei, ein Anspruch über die Hauptforderung hinaus besteht nur dann, wenn der Schuldner vor Entstehung der Mehrkosten in Schuldnerverzug war, andernfalls fehlt es an der Ursächlichkeit der Leistungsverzögerung für die Mehrkosten des Gl. (Stichwort: "Erstmahnung"). Und für den Schuldnerverzug des OP bedarf es über die von dir hier so gehuldigte Fälligkeit des Anspruchs hinaus noch einer Mahnung (laut OP explizit nicht erfolgt), eines Mahnungssurrogats (vertraglich vereinbarte Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nach dem Kalender, hier auch nicht erfolgt, § 286 II Ziff. 3,4 BGB ebenfalls nicht einschlägig) oder eben der Formalia des § 286 III BGB (für deren Einhaltung der OP ebenfalls nichts angeführt hat und der ZA darlegungspflichtig und ggf. beweibelastet ist).


    Nach meiner Erfahrung wird die Belehrung über die RF des § 286 III 1 BGB regelmäßig unterlassen! Bei einem ZA vermute ich nicht pauschal die jur. Kompetenz, sowas standarmmäßig in seine Rechnungen aufzunehmen.


    Vielleicht willst du jetzt noch anführen, dass der OP gar kein Verbraucher sondern Unternehmer ist (und uns nur vergessen dies mitzuteilen), dann würden die RF des § 286 III BGB nämlich auch ohne Belehrung eintreten.


    §271 I BGB normiert keine bestimmte oder bestimmbare Leistungszeit i.S.d. § 286 II Ziff. 1,2 BGB, sondern stellt nur eine Auslegungsregel dahingehend dar, dass bei Fehlen einer vereinbarten Leistungszeit der Schu. die Leistung sofort verlangen kann (Fälligkeit) und der Gl. sie sofort bewirken kann (Erfüllbarkeit). Für den Schuldnerverzug reicht die Fälligkeit nach § 271 I BGB NIEMALS alleinig aus, aber das schrieb ich ja schon.

    Aus meiner Sicht entbehrt die über die Hauptforderung hinausgehende Summe jeder Grundlage. Die Gebühren des Mahnbescheids (Gericht/RA), die sonstigen Mahnkosten sowie die Zinsen sind nur als Verzugsschaden ersatzfähig.


    Für die Begründung des Schuldneverzugs ist die Fälligkeit gem. § 271 BGB nur notwendig, aber nicht hinreichend. Da hier nach Angaben des OP weder eine Leistungszeit vereinbart war, noch eine Belehrung über die RF des § 286 III 1 BGB erfolgt ist, ist mangels Mahnung bzw. deren Entbehrlichkeit der Schuldnerverzug erst mit Zustellung des MB eingetreten. Daher sind die o.g. Postionen nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.


    blumentopferde: Ich hoffe du bist kein Zivilrichter :D


    Grüße DP