Zitataus LPN (Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin) Band 4 Seite 108
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daß entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge nunmehr blaues Blinklicht allein auch bei Einsatzfahrten verwenden dürfen. Zu beachten bleibt jedoch, dass im Falle der alleinigen Verwendung des blauen Blinklichts ohne Einsatzhorn das Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO nicht gegeben ist. Will der während der Einsatzfahrt lediglich das blaue Blinklicht gebende Rettungswagenfahrer das Wegerecht in Anspruch nehmen, muß er rechtzeitig zusätzlich das Einsatzhorn betätigen.
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Also den Text interpretier ich so, dass ich einem nur mit Blaulicht fahrendem Fahrzeug nicht Platz machen muss...