Vielen Dank! :top: Das hilft schon mal weiter!
Beiträge von oecher
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Prima! Danke Dir! :top:
Und wie sieht's mit der Verjährung aus? Ich hab gehört, Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verjähren erst nach 30 Jahren. Außerdem ist doch mit Anrufung der Schiedsstelle Unterbrechung eingetreten, oder? Nach Ende des Schiedsstellenverfahrens läuft die Zeit dann wieder weiter?Heißt das jetzt insgesamt betrachtet, dass seit dem 1.1.02 eine 3 jährige Verjährungsfrist läuft? Heißt das, dass ich bis Ende 2004 Zeit hab, Klage einzureichen?
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Der Anspruch ist durch § 9 ArbEG gedeckt - die Schiedsstelle hat diesen Anspruch bestätigt. Anscheinend ist durch die Anrufung der Schiedsstelle (mit Zustellung an die Antragsgegner) die Gegenseite in Verzug gekommen.
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Ok, nach weiterer Lektüre hab ich's vielleicht verstanden: Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die regelmäßig wiederkehrende Zahlungen beinhalten (z.B. Miete).
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelten in meinem Fall auch nicht die neuen Verjährungsfristen, oder?
Alles in allem gilt letztlich weiterhin ausschließlich altes Recht für mich - oder überseh ich was?

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Vielen Dank DaFunk! :top:
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Da ja das alte Recht weiterhin auf die vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung finden, bleibt es bei den Verzugszinsen ab 2000, in der von dir genannten Höhe.
Ich blick's nicht: Auch nicht ab 2003? Ist es denn kein Dauerschuldverhältnis oder wie?ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Ansonsten solltest du vielleicht auch über Verjährung nachdenken

Nach altem Recht gilt in dem für mich relevanten Fall - so weit ich weiß - 30 Jahre. Wird das denn jetzt abgesenkt auf 3? Ab wann laufen dann die 3?
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Zitat
Original geschrieben von dob
...kommt halt drauf an wie oft und wie viel man fährt und welche Strecken. Wenn jemand jeden Tag 20km zur Arbeit fährt und sonst einmal die Woche zum Aldi dann wird dieser bestimmt n bissl länger brauchen um als "erfahren" zu gelten als jemand der z.B. oft Kurierfahrten über längere Strecken macht.....
Meines Erachtens ist Fahrerfahrung nicht gleich Fahrerfahrung. Fährt jemand fast ausschliesslich Autobahn, dann wird er große Probleme in Großstädten haben und kann auf einer kurvenreicheren Landstraße schlechter einschätzen, ob er beispielsweise überholen kann, oder wie scharf eine Kurve ist.
Ich merk das bei mir selbst: Früher hatte ich Probleme in größeren Städten, seit ich umgezogen bin und fast nur noch Stadtverkehr und Autobahn kenne, fühle ich mich auf der Landstraße längst nicht mehr so sicher ...
Wenn jemand natürlich Autobahn fährt und sich dabei entweder in den Windschatten eines LKW begibt oder permanent eine Spur blockiert, dann wird derjenige kaum an Erfahrung gewinnen können. -
Danke für den Hinweis!
Das Problem ist halt, dass das Recht erst 2002 in Kraft getreten ist und deshalb viele Bücher nicht auf dem aktuellen Stand sind - aber ich werd heut noch mal kucken gehn...Was ist denn dsrm? - Usenet?
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Und wie ist das beispielsweise bei ausbleibenden Zahlungen wie Miete oder Lohn? Hier geht es zwar um Geldforderungen, aber für die wird in der Regel keine Rechnung geschrieben.

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So weit ich das inzwischen verstehe, war nach altem Recht der Verzug im Wesentlichen an eine Mahnung gebunden. Das neue BGB sagt dazu:
Zitat§ 286 Abs. 2 BGB
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. -
Ich bin kein Jurist, hab mich in den letzten Tagen intensiver mit Schuldrecht beschäftigt und blick noch nicht ganz durch. Folgendes Problem:
Fälligkeit liegt 1998, Verzug nach altem Recht ist im Sommer 2000 eingetreten, nach neuem Recht wohl schon 1998.
1. Kann ich nach jetzt gültigem Recht den Verzug schon seit 1998 geltend machen? (abgeleitet aus Art. 229 §5 Satz 2 EGBGB)
2. Nach altem Recht war der Zinssatz für Verzugszinsen mit 4 % fest. 2000 und 2002 gab es dazu Änderungen. Versteh ich es richtig, dass die Änderung 2000 auf jeden Fall für mich irrelevant ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB)?
3. Ab wann kann ich Verzugszinsen nach jetzigem BGB geltend machen? Überhaupt nicht, ab 2002 oder ab 2003? (o.g. Gesetzesbezüge)
Wär klasse, wenn mir jemand helfen könnte!
[Edit:] Art. 229 EGBGB