Zitat
Original geschrieben von maximumhandy
Aus 309 Nr. 9 a -c BGB ergeben sich im Übrigen auch die Vertragsdauer- und Kündiungsfristmodalitäten bei Mobilfunkverträgen. Die Netzbetreiber (und Serviceprovider) nutzen einfach den Maximalspielraum des Zulässigen aus ...
Moin,
einen Spielraum für die Netzbetreiber und Provider kann ich im 309 nicht erkennen.
Ist doch glasklar formuliert: 2 Jahre sind 2 Jahre und nicht 24 Monate plus x Tage.
Wie man die Fristen berechnet, zeigt zudem BGB § 188.
Insofern immer zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen und gleich dazu schreiben:
"Einer Vertragslaufzeitverlängerung über die zweijährige Mindestlaufzeit, nämlich bis zum Ende des letzten Kalendermonats, widerspreche ich unter Bezug auf BGB § 188 (Fristende) in Verbindung mit BGB § 309 Ziffer 9 a (Laufzeit) hiermit schon vorbeugend."
Leider zeigen sich die Kundenbetreuer bestimmter Provider bei Erläuterung des Sachverhalts beratungsresistent und verschanzen sich hinter den (vom Kunden) anerkannten AGB. Die Tatsache, dass das BGB über den AGB steht, ist den Betreuern dieser Provider nicht vermittelbar.
Wenn der gewöhnliche Call-Agent erstmal mit den AGB wedelt ist das ja noch verständlich. Bewegt diese Argumentation doch bereits einen grossen Prozentsatz reklamierender Kunden dazu, die zusätzlichen Tage weiter zu zahlen.
Wenn man sich allerdings gegenüber den betreffenden Teamleitern durch einige Stichworte (BGB § 188 und § 309) als sachverständig (TT sei Dank!) outet, sollten die Provider doch wieder geltende Rechtsprechung anwenden und dem Kündigungswunsch entsprechen.
Leider stellt selbst die Leiterin der Kundenbetreuung eines Krefelder Providers die eigenen AGB als allein massgebende Instanz dar. Ein abschliessend klärendes Gespräch mit dem Leiter der Rechtsabteilung steht hier noch aus.
Bleibt also nach mehreren preiswerten Kündigungsversuchen (email, Fax, normaler Postweg) immer noch die richtig terminierte Kündigungsbestätigung aus, muss aus Beweisgründen die Kündigung per Einschreiben erfolgen und am Ende der Geschäftsbeziehung die konsequente Abwehr unberechtigter Forderungen (Lastschriftrückgabe der letzten Rechnung usw) betrieben werden.
Schade dass sich einige Marktteilnehmer einfach nicht an die Spielregeln halten können. Von uns Kunden wird dies doch auch verlangt...
Gruß
klara korn