Beiträge von virus-k
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So pauschal kann man das nicht sagen denke ich.Hatte zum Beispiel mit dem 6110 immer Probleme gehabt,mit den neueren Modellen jedoch nicht.Ist halt ne Glückssache.
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Kein Problem, beim Tor bekommst Du erstmal ne Ladung Senf und Bier ab.:D
hast dich ja schön hinter mir versteckt - hoffe,dass nicht viele Tore fallen;) -
Zitat
nöö, du bist ja nicht in blau

wenns daran liegt,dann bitteschön.Jetzt bin ich blau

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lasst mich doch nicht so alleine da unten rechts

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ganz rechts unten :top:
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Fast die gleiche Situation hat es in meinem Bekanntenkreis gegeben.Zwar war der Zeitraum nicht wie bei dir 8 Wochen,aber ansonsten war es identisch.Es heißt immer,dass man eine Woche Praktikum machen soll und am Ende wird man doch nicht übernommen.Vielleicht übertreibe ich es ja,aber das ist immerhin eine Woche in der man 6-8 Stunden arbeitet und dafür kein Geld bekommt.
Bekommst du in den 8 Wochen wenigstens Geld vom Arbeitsamt?
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Ich werde auch nicht weiter diskutieren,da mir die Zeit dazu fehlt.Wenn dir das was ich schreibe nicht gefällt,kannst du ja deine Meinung posten.Es gibt sicher viele Meinungen dafür und es gibt auch Richter,die das anders entscheiden und begründen würden.Das Urteil bedeutet keineswegs,dass es so ist und nicht anders und dass ab sofort jeder Richter so entscheiden muss.Die Meinung,die du vertrittst leuchtet mir ein und ist ja auch nicht absurd,übernehmen würde ich es allerdings nicht als Ganzes.
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Wir brauchen ja nicht darüber zu diskutieren,wann irgendwas eintritt.Es gibt mehrere Meinungen dazu und wir haben auch andere Meinungen zu dem Thema.Mich hat nur das gestört:
ZitatWenn du die dumme Uschi bist, und dem Verkäufer bei Abgabe seines Angebots kein Irrtum unterlaufen ist bzw. er sich generell nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt hat, oder, wenn ein solcher Irrtum vorlag, und anzunehmen ist, dass er das Angebot bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte, er aber dir ggü. nicht oder nicht unverzüglich die Anfechtung erklärt hat, dann hast du m.E. gem. § 433 I 1 BGB einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung und Übereignung des Handys nach Vorausleistung von 2,22€ zzgl. Porto oder gegen Zahlung von 2,22€ bei Abholung.
Vielleicht haben wir uns auch falsch verstanden.Will ja kein Paragraphenreiter sein.Naja was solls
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