Zitat
Original geschrieben von Dan Brown
O2 gibt immer diese Aussage.
Fakt ist:
Im ersten Jahr läuft beides parallel.
Die Garantie des Herstellers UND die Gewährleistung durch den Händler.
In den ersten 6 Monaten nach Kauf ist die Beweispflicht beim Händler.
Dieser muss zunächst nachweisen, dass der Fehler beim Kauf nicht bestand. Erst danach darf er abweisen.
Im Rahmen der Beweispflicht hat er DREIMALIG das Recht auf Nachbesserung. Nach der dritten unzureichenden Nachbesserung durch den Händler MUSS er das Gerät wandeln.
Soviel dazu.
SE bietet einen Reparaturservice an. Das ist aber unabhängig vom Alter des Gerätes...also egal ob nach 10 Tagen der 10 Monaten.
Ist der Fehler irreparabel wird getauscht.
So hat es mir jedenfalls letzte Woche ein Herr an der Hotline erklärt.
Die gesetzliche Regelung "Gewährleistung" steht im BGB §§433 ff.
Gruß.
DB
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Na ja, so ganz stimmt das nicht.
Richtig ist, dass im ersten Jahr beide parallel läuft. Du hast Gewährleistungsrechte aus Kaufvertrag gegen den Verkäufer (hier: O2) sowie Ansprüche aus Garantieversprechen gegen den Hersteller (hier: SonyEricsson. Da das Garantieversprechen des Herstellers (egal ob ein Jahr oder zwei) jedoch rechtlich selbstständig, freiwillig und unabhängig von Deinen Gewährleistungsansprüchen ist, wird die Nacherfüllung (rechtlichssprachlich für Reparatur) innerhalb des Garantiezeitraums immer über den Hersteller laufen. entweder wendest Du Dich direkt selbst an den Hersteller und verlangst Reparatur aus eigenem Recht, oder Du wendest Dich halt an Deinen Verkäufer welcher die Reparatur zwar über Gewährleistung durchführen lässt, intern jedoch den hersteller in Anspruch nimmt aus (von Dir konkludent) abgetretenem Recht. Im Ergebnis läuft's hier also faktisch immer auf eine Reparatur aus Garantieversprechen heraus - wobei ich mich immer direkt an den Hersteller wenden würde. Geht meiner Erfahrung nach deutlich schneller und mit mehr Kulanz...
Zu dem Problem der Beweislast in den ersten sechs Monaten nach Kauf (bzw. danach) schreibe ich hier mal nichts - das Thema ist hier schon so häufig breitgetreten worden.
Darüber hinaus gilt nach Ablauf der Garantiezeit, aber noch innerhalb des Gewährleistungszeitraumes folgendes. Rücktritt vom Kaufvertrag ist ohne Fristsetzung möglich, wenn:
... der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. (§ 440 BGB)
Da sich in der Regel hier nichts anderes ergeben wird, müsst ihr also nur zwei Nachbesserungen über euch ergeben lassen. Wohlgemerkt müssen diese sich aber auf den selben Fehler beziehen. Sollte danach derselbe Mangel immer noch nicht behoben sein oder erneut auftreten, so könnt ihr vom Kauf zurücktreten mit der Folge, dass Zug-um-Zug rückabgewickelt wird: Geld gegen Gerät.
Noch Fragen? Eine direkte Lektüre des Gesetzestextes hilft regelmäßig weiter... 
So long,
der Webtigger