Heute hatte ich nun endlich Gelegenheit, den Sachverhalt etwas näher in Erfahrung zu bringen.
Wie schon bekannt ist, wurden fünf Suchkriterien benutzt, nach denen die Karten überprüft wurden. Über automatisch generierte Verwendungszwecke kann man bei Kreditkartenbuchungen relativ gut zuordnen.
Ein Zugriff auf Hintermänner oder deren Konten war ausgeschlossen, weil diese nicht greifbar waren. Somt war, jedenfalls auf absehbare Zeit, die automatisierte Prüfung von Abrechnungen der beste Weg.
Zum Thema der Datenschutzbeauftragten kann ich sagen, dass diese nicht als Maß aller Dinge verstanden werden dürfen. Es kommt nicht selten vor, dass sich die Datenschutzbeauftragten der einzelnen Bundesländer widersprechen. So geschehen etwa bei der Rasterfahndung nach arabischen Mitarbeitern von Energiekonzernen im Jahre 2001.
Zur vergangenen Aktion hat nun der Datenschutzbeauftragte aus dem Bundesland Bayern (zutreffend) geäußert, dass die Rechtsgrundlage für eine derartige Prüfung aus § 98a StPO folgt. Allerdings erwähnt er auch, dass alle weiteren bei dieser Überprüfung erlangten Daten gelöscht werden. Ob dies auf den konkreten Fall bezogen ist, und tatsächlich weitere Daten von Unbeteiligten oder gesamte Abrechnungen der Verdächtigen übermittelt wurden, oder es sich hierbei lediglich um eine beruhigend gemeinte Aufklärung über das übliche Vorgehen handelt, ist leider nicht klar.