Es sind zu unterscheiden das Bundeszentralregister und das polizeiliche Führungszeugnis.
Im Bundeszentralregister werden verzeichnet
§ 3 BZRG
ZitatAlles anzeigenIn das Register werden eingetragen
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),
2.
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
Im polizeilichen Führungszeugnis
§32 BZRG
ZitatAlles anzeigen(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
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(2) Nicht aufgenommen werden
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5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
Diebstahl ist nach § 242 StGB strafbar. Bei geringwertigen Sachen ist ein Strafantrag erforderlich, ohne diesen wird die Tat normalerweise nicht verfolgt (248a StGB).
Die Grenze zu den geringwertigen Sachen liegt bei etwa 50€. Mit viel Glück könnte man u.U. also zu einer geringwertigen Sache kommen. => Wenn der Arbeitgeber keinen Strafantrag stellt bzw. diesen zurückzieht, wird die Tat nicht verfolgt. So gesehen macht es Sinn, mit der Geschäftsleitung darüber zu sprechen. Es könnte zwar sein, dass die Staatsanwaltschaft öffentl. Interesse bejaht, aber das glaube ich eigentlich nicht.
Sollte die Staatsanwaltschaft trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass die Tat verfolgt wird, oder der Arbeitgeber hält den Strafantrag aufrecht, kommt es zu einem ganz normalen Strafverfahren. Wenn sich die Freundin von dem Freund (wie kompliziert) aber so zeigt, wie du es beschreibst, also geständig ist und ihre Tat bedauert, kommt sie sicher mit einer Geldstrafe davon, die zwar als frühere Verurteilung im Bundeszentralregister vermerkt wird, jedoch als Erstverurteilung unter der Grenze von 90 Tagessätzen (und darunter wird es sicher bleiben) nicht in das pol. Führungszeugnis übernommen wird.
Alles Wissenswerte dazu gibt es hier .
Vor den Eltern muß sie das Verfahren einfach verheimlichen (außer wenn sie die Geldstrafe nicht bezahlen kann;)), was besseres fällt mir da nicht ein. Sie sollte einfach beim Arbeitgeber die gestohlene Ware bezahlen und mit dem Chef darüber reden.
Gruß
DaFunk