Beiträge von DaFunk

    Klar, wenn man umbaut, ist die Gewährleistung des Händlers und die Garantie des Herstellers weg.


    Trotzdem darf man grundsätzlich mit seinem Eigentum verfahren, wie man will. Ich darf meine X-Box mit dem Vorschlaghammer modifizieren (ich als Grobmotoriker:D ;) ), aber auch eine andere HD einbauen, wenn ich es kann.
    Nachteil ist, dass man möglicherweise nicht mehr ins Live kommt, aber das ist ein Problem der Nutzungsbedingungen des Dienstes, bzw. der technischen Machbarkeit.


    Der grundsätzliche Unterschied zwischen Handy flashen und X-Box mit Linux verbessern liegt darin, dass man beim Handy zunächst nicht legal an die Firmware kommt und bei Modifikationen der Firmware gegen Urheberrecht verstößt. Schreibt man eine eigene Firmware, hat man das Problem, dass ggf. die Zulassung des Handys futsch ist. So bieten sich genügend Punkte, an denen man rechtlich anecken kann.


    Bei der X-Box ist das insofern anders, dass man seine Hardware nimmt, mit eigenem Betriebssystem versorgt und so weder gegen Urheberrechte verstößt, noch illegal auf das Betriebssystem zugreifen muß.
    Einziges Problem ist analog zum Handy der Verlust der Zulassung, was aber höchstens im Live ein Problem darstellt, denn ansonsten macht es keinen Unterschied, ob nun Linux oder "was auch immer" auf der Box installiert ist.
    Zum Thema Spiele und Musik auf die Box muß ich nicht unbedingt etwas sagen, weil hier die allgemeinen Grundsätze gelten (Kopie zum eigenen Gebrauch zulässig, sofern kein Kopierschutz umgangen wird).


    Inwieweit ein Chip illegal ist, kann ich spontan, mangels technischer Kenntnisse, nicht sagen.


    Gruß
    Chris

    Diese Theorie halte ich für etwas gewagt.
    Die Quelle aus einem anderen Land kannst du ja nur nutzen, weil sie für dich hier zugänglich ist. Streng genommen bietet er also dann in Deutschland ein Musikstück zum Download an. Das darf er aber nur, wenn er Rechteinhaber ist. Das wir in 99,99999 % der Fälle aber nicht der Fall sein, also ist die Quelle illegal.


    Trotzdem lässt sich da viel Argumentieren, da man niemals genau weiß, ob die Quelle Rechteinhaber ist.



    Gruß
    Chris

    Zum Thema Umtauschrecht:


    Ein grundsätzliches/ gesetzliches Umtauschrecht wg. Nichtgefallens gibt es nicht. Tatsächlich lassen aber viele Händler einen Umtausch in den ersten 14 Tagen nach Kauf zu. Das beruht aber etweder auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden oder einfach auf Kulanz.



    Sachmangel:


    Etwas anderes gilt aber bei Pixelfehlern, die einen Sachmangel darstellen. Selbst wenn irgendein Hersteller behauptet, das wäre normal und zulässig, interessiert das zunächst einmal nicht. Diese "Vereinbarung" findet sich schließlich erst nach Vertragsschluß in der Gerbrauchsanweisung.
    => grds. Nacherfüllungsanspruch, der jedoch auch ausgeschlossen sein kann. Dann bleibt Minderung oder Rücktritt, Schadensersatz usw.


    Ob die vom Hersteller angegebenen Toleranzen für den Verbraucher gelten und einen Mangel ausschließen, halte ich für fraglich, das kann aber hier offen bleiben, weil die Toleranzen sogar überschritten wären, also definitiv ein Mangel vorliegt.



    Fernabsatzverträge:


    Fernabsatzverträge sind wieder eine andere Baustelle.
    Hier gibt es kein Umtauschrecht, sondern ein Widerrufsrecht, ggf. ersetzt durch ein Rückgberecht.
    Die Regelungen hierfür finden sich auch nicht in § 361b BGB (existiert nicht), sondern in § 312b BGB. Da hat RA Kotz vermutlich bereits aus dem BGBl., oder Planungsunterlagen zur Reform abgepinselt und die Änderungen nicht mehr in seine Seite integriert:p .



    Gruß
    Chris

    Wallpapers sind ja Kunst und fallen damit in den Bereich der künstlerische Freiheit:rolleyes: :D .



    Scans sind natürlich die schlimmste Form von einem Urheberrechtsverstoß, die man hier im Forum begehen kann, deswegen sollten sie nicht sein.


    Wortwörtlich übernommene Passagen kommen auf das gleiche heraus, denn Abschreiben ist auch Kopieren fremden geistigen Eigentums.



    Die einfachste Methode ist da immer noch die Nacherzählung.
    Jeder hat in der Grundschule gelernt, wie es geht:D ;) und kann somit den Inhalt eines Artikels in unproblematischer Form wiedergeben.



    Natürlich beinhalten auch Screenshots eine kleine Rechtsverletzung, die im übrigen auch bei Wallpapers in Betracht kommen, die man verbreitet, ohne die Rechte daran zu besitzen.
    Die Frage, die sich stellt ist einfach, wie weit solche nahezu unvermeidbaren Rechtsverstöße auch Folgen nach sich ziehen.
    Und da ist dann der Unterschied zwischen den einzelnen Rechtsverletzungen.
    Während die Firmen, die plötzlich die Handydisplays als kostenlose Werbefläche erhalten, sicherlich eher erfreut über diesen Umstand sein werden, stellt sich für eine Zeitung die Frage, wie viele Käufer durch einen geposteten Artikel unentgeltlich versorgt wurden und deswegen die Zeitung nicht mehr kaufen.


    Deswegen die beste Lösung:
    "Ich habe in XYZ gelesen, dass...blablabla"


    Gruß
    Chris

    @ tomi78:


    Die neuen Regelungen haben schon ihre Daseinsberechtigung. Allerdings eben unter den Bedingungen, die im Link von Handy28.de zu finden sind. Besser kann ich es auch nicht sagen.
    Zur Erläuterung:
    Du kaufst ein Handy, in dem ein defektes Bauteil schlummert. Wochen später verkaufst du das Gerät und beim Käufer kommt es zu einem Ausfall.
    Der Mangel war dir nicht bekannt und eine Zusicherung liegt nicht vor, daher ist bei Gewährleistungsausschluß keine Haftung gegeben. Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, liegt ein Gewährleistungsfall vor, da ja ein Mangel vorliegt und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.



    Die Legende der Heranziehung von EU-Richtlinien ist aber Nonsense.
    Wir sind in Deutschland und es gilt deutsches Recht. Da müssen keine EU-Richtlinien herhalten. So etwas kommt dabei heraus, wenn fröhlich in fremden Auktionen geklaut wird. plötzlich hat jeder Mist im Text stehen:D .




    => Gewährleistung immer ausschließen, Garantieansprüche gegen den Hersteller, oder sogar Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bei dem ursprünglich gekauft wurde, bleiben unberührt.


    Das vorliegen eines Mangels muß der Käufer beweisen. Die Beweislastumkehr greift im Privatverkauf nicht zugunsten des Käufers. Trotzdem ist es sicherer, wenn du die Funktionsfähigkeit von einem Bekannten überprüfen lässt. Wie gesagt aber nicht zwingend erforderlich.



    Ein Glück, dass ich um diese Zeit noch arbeite;)


    Gruß
    Chris

    Da passen alle Teilnehmer dieser "Aktion" bestimmt auf.
    Ich werde es jedenfalls tun:D .



    BTW:
    Ich muß noch schnell ein Lob an E-Plus loswerden.
    Nachdem ich am Sonntag vor zwei Wochen, als ich das Angebot gesehen hatte, direkt bestellt habe, kam die Lieferung ganze zwei Tage später bei mir an.
    Sonntag bestellt, Montag verschickt, Dienstag erhalten:top:, das hat bisher noch kein Netzbetreiber hinbekommen.



    Ansonsten würde ich sagen, dass der Vertrag spätestens in zwei Tagen zu den vereinbarten Konditionen unwiderruflich verlängert ist. Denn dann endet die Widerrufsfrist für den Verbraucher, die Anfechtungsfrist für E-Plus war 10 Tage nach Verlängerung verstrichen.



    Gruß
    Chris

    DVD Region 10?


    Ich habe ein riesiges:rolleyes: Problem.
    In einem Onlineshop habe ich Akte-X als Region 10 Version entdeckt.
    In der Erklärung dazu steht dann "Region 2 & 4".


    Kann ich das so verstehen, dass "Region 10" gleichbedeutend ist mit "läuft sowohl auf Playern mit Code 2, als auch auf Playern mit Code 4"?
    Von solchen Sachen habe ich einfach keine Ahnung:D



    Gruß
    Chris