Beiträge von DaFunk

    Ich muß nochmal auf die Downloadproblematik zu sprechen kommen.


    Als ich vor langer Zeit mit meinem Siemens C55 Dateien heruntergeladen habe, wurde immer auf die Internet-APN umgeschaltet, was dazu führte, dass mir 5 Cent/ 10 kb zzgl. Tagesnutzung berechnet wurden.


    Seit drei Monaten lade ich nun fröhlich Games auf mein Nokia 7650.
    Auf der Rechnung habe ich natürlich das gleiche erwartet, wie beim C55.
    Ganz offensichtlich wurde aber das Downloadvolumen in Wap-Seiten "umgerechnet" (wie auch immer man das macht:rolleyes: ), so dass der größte Download in dem Zeitraum eine Größe von 79 Seiten hat.
    Ausdrücklich wird der Posten als GPRS-Wap (Dienst: Wap Nutzung) angegeben.


    Ich kann damit doch davon ausgehen, dass dieser Posten von der Flatrate abgedeckt wäre und mir die Flatrate somit in Zukunft viel Geld ersparen wird?:D


    Gruß
    Chris

    Naja, etwas problematisch ist der Nachweis dann schon.
    Du musst zwar sicher keinen Notar neben dir haben, aber du musst dir überlegen, wie du einen solchen Nachweis führen kannst.


    Du solltest auf alle Fälle einmal reklamieren, häufig wird der Beweis gar nicht erst verlangt.
    Ich habe z.B. schon problemlos einen Austauschakku für ein zwei Jahre altes Notebook bekommen.


    Sollte der Beweis verlangt werden (z.B. indem der Mangel als normal hingestellt wird) wird es etwas komplizierter den Beweis zu führen.
    Zum einen lässt sich nicht durch Ausschluß jeglicher Fehlbehandlung ein anfänglicher Mangel feststellen, sondern es müsste ein Fachmann positiv feststellen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag. Das kann ein Sachverständiger sein, der feststellt, dass der Mangel gar nicht nachträglich entstanden sein kann, oder die Berufung auf bekannte Fertigungsfehler des Produktes.
    Könnte man durch Ausschluß von Fehlbehandlung automatisch auf einen Mangel schließen, würde so mancher Ablauf der normalen Lebenszeit auch als Mangel durchgehen.


    Ich würde aber sagen, dass der Nachweis bei einem Akku schwierig werden kann.


    Gruß
    Chris

    Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy
    Trotzdem gab es einen Eingriff in das Gerät. Daher ist es unerheblich was für ein Fehler eigentlich vorliegt und der Hersteller oder auch der Händler kann dann die "Gewährleistung" ablehnen. So einfach ist das. Also kann wie oben erwähnt nur auf die Kulanz des Händlers gehofft werden, Rechtsansprüche bestehen nicht.


    Kannst du diesen Schluß auch irgendwie belegen, oder ist das ein Schuß ins Blaue anhand irgendwelcher AGBs?


    Unterstellt, es gäbe diesen Eingriff ins Gerät, wäre der Händler immer noch in der Beweispflicht, dass der Mangel nicht von Anfang an vorlag. Wegen einem abgeschnittenen Stecker kann man nicht generell die Gewährleistung ausschließen.


    Wenn der Händler nachweisen kann, dass kein Mangel von Anfang an vorlag, kann er, da kein Gewährleistungsfall vorliegt, die Nacherfüllung verweigern, sonst nicht.

    Die Garantiebestimmungen, die du so oft erwähnst sind absolut unerheblich.
    Ebenso unerheblich ist, was der Hersteller aufgrund welcher Tatsachen verweigert.


    Im Moment interessiert nur das Verhältnis Saturn <-> Kunde.
    Wir befinden uns, wenn ich mich richtig erinnere noch im Zeitraum
    Kauf - heute < 6 Monate, also gilt noch die Beweislastumkehr, damit muß der Händler nachweisen, dass der Mangel am Gerät nicht von Anfang an vorlag. Diesen Nachweis kann er natürlich mit Hilfe des Herstellers führen.
    Allerdings gebe ich zu bedenke, dass
    1. eine Frontblende sicher nicht durch ein abgeschnittenes Kabel beschädigt wird,
    2. der Hersteller pauschal jeden Anspruch aufgrund des abgeschnittenen Kabels verweigert.


    Einen Nachweis sehe ich in dieser Ablehnung noch nicht.
    Allenfalls einen netten Versuch, alle Ansprüche des Kunden problemlos abzuschmettern.


    Auch das Verhältnis Saturn <-> Hersteller regelt sich nicht nach irgendwelchen Garantiebedingungen, sondern nach den Regreßvorschriften des Gewährleistungsrechts, HGB usw. Auch hier hilft uns die Garantie des Herstellers keinen Schritt weiter.


    Und wenn du immer auf die Garantiebedingungen aus der Anleitung hinweist, verkennst du den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
    Garantie ist eine witgehend ungeregelte freiwillige Zusatzleistung des Herstellers, Gewährleistung wird ausschließlich im Gesetz geregelt.
    Die Gewährleistung kann nicht eingeschränkt werden und das muß sie auch nicht, da ein Fremdverschulden auch nach den gesetzlichen Regelungen nicht unter die Gewährleistung gerechnet wird.


    Vielleicht lässt sich der Hersteller bei Gelegenheit noch zu einer etwas genaueren Beweisführung herab, wie etwa "Die Frontverkleidung wird nur durch den Gegenzug des Steckers am Gerät festgehalten:rolleyes: ".


    Gruß
    Chris

    Ich wüsste nicht, warum auf Akkus eine andere Gewährleistung stehen sollte, als auf andere Ware.


    Von den gesetzlichen 24 Monaten Gew. darf gar nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
    (BTW: Garantie ist nicht gleich Gewährleistung. Garantie wird im wesentlichen ohne gesetzliche Regelung vom Hersteller bestimmt, Gewährleistung wird gesetzlich geregelt)


    Das war die gute Nachricht.
    Ich habe aber auch eine schlechte.
    Die Gewährleistung gilt natürlich nur für *Mängel*, die *bei Gefahrübergang* vorlagen.
    Ein Mangel ist aber nicht der normale zu erwartende Verschleiß, der sich aus der Nutzung ergibt. Also etwa ein Akku, der mit der Zeit an Leistung verliert ist nicht zwangsläufig mangelhaft. Und selbst wenn ein Mangel vorliegt, muss dieser bei Gefahrübergang vorliegen. Dafür musst du nach Ablau der ersten sechs Monate Beweis führen.


    Im Ergebnis wird es also darauf hinauslaufen, dass du nach Ablauf der ersten sechs Monate nahezu keine Chance hast, etwas herauszuholen, wenn der Händler/ Hersteller nicht kulant ist.


    Gruß
    Chris

    Gaaanz laaaangsam:D


    Die AGBs der Firma Supertech interessieren kein kleines grunzendes Tier:D .
    AGBs müssen wirksam in einen Vertrag einbezogen sein.
    OnRoP hat sein Autoradio bei Saturn gekauft, also müsste in deren AGBs etwas derartiges stehen.


    Die meisten Kaufhäuser haben aber sowieso Schwierigkeiten mit der wirksamen Einbeziehung von AGBs. Ich hatte da mal eine nette Diskussion mit einem Filialleiter einer großen Kaufhauskette, die ich hier einmal Kardorf nenne:rolleyes: .
    Also selbst wenn die AGBs von Saturn diese Passage enthalten sollten, müsste der Kunde die Möglichkeit gehabt haben, diese *vor* Vertragsschluß zu sehen.
    (Nicht etwa so, dass die AGBs auf der Rückseite der Rechnung stehen, die man nach dem Kauf erhält)


    Ob nun der Einbau eines Autoradios durch Abschneiden des Steckers ein Eingriff in das Gerät darstellen könnte kann man deswegen außen vor lassen.
    Ich glaube eigentlich nicht, dass man daran die Ablehnung der Gewährleistung knüpfen kann, wenn der Mangel offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

    Ich weiß nicht genau, was du vom Hersteller willst, aber ich sehe das so:


    Das Radio ist mangelhaft, der Händler ist dazu verpflichtet, nachzuerfüllen.
    In den ersten sechs Monaten gilt Beweislastumkehr, also muß dir der Händler nachweisen, dass die Mängel nicht von Anfang an vorlagen. Dabei kann ich dem Händler nur viel Glück wünschen:D .


    In meinen Augen ist es normal, wenn man bei einem Autoradio, das dazu bestimmt ist, in ein Auto eingebaut zu werden, den Stecker den Gegebenheiten des Autos anpasst.


    Wie Du bereits geschildert hast, können die Mängel nicht auf den Einbau zurückgeführt werden, die Anleitung, die die Steckerbelegung offenlegt, geht offensichtlich sogar davon aus, dass derartige Anpassungen erforderlich sein können.


    Ich würde auf die Gewährleistung und den daraus resultierenden Nacherfüllungsanspruch verweisen, der in Nachlieferung oder Nachbesserung bestehen kann. Wird dir dies verweigert, kannst du dich ggf. vom Vertrag lösen.


    Die gegebene Begründung genügt in meinen Augen nicht, die Gewährleistungspflicht zu umgehen.



    Gruß
    Chris