Zuerst zur ursprünglichen Frage:
Im normalen Handel ist ein Umtausch nur auf Kulanz möglich. Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt nur für Fernabsatzgeschäfte. In größeren Ketten, sollte der Umtausch aber keine großen Probleme machen. Einfach mal probieren.
ZitatOriginal geschrieben von tng1977
P.S.: Wenn ich irgendwelche Fehler bei meinen schwachen Rechtskenntnissen gemacht habe, bitte ich mich zu belehren.:D
Das mache ich dann mal:D
Die Ebay-Auktion ist keine Auktion im Sinne des Gesetzes. Die Konstruktion des Kaufvertrages via Ebay-Auktion ist eine andere.
Mit dem Einstellen des Artikels erklärt der Verkäufer bereits von Anfang an die Annahme des zum Zeitpunkt des Ablaufes der Auktion bestehenden Kaufangebotes.
Logischerweise macht dann eben der Käufer erst das Angebot.
Es handelt sich dabei um einen ganz normalen Kaufvertrag, auf den die Regelungen des BGB über Fernabsatzverträge Anwendung finden.
Wenn sich die Parteien also über Ebay einig werden, besteht das Widerrufs-/ Rückgaberecht ebenso, als ob sich die Parteien im Onlineshop gefunden hätten.
Für ein Erlöschen des Widerrufs-/ Rückgaberechts bei Selbstabholung fehlen mir ehrlich gesagt die Anhaltspunkte im Gesetz.
Das Kriterium, nach dem sich die Anwendbarkeit der §§ 312b ff BGB bestimmt, ist der Vertragsschluß. Die Erfüllung spielt hierfür keine Rolle mehr. Nur bis einschließlich Vertragsschluß ist eine körperliche Anwesenheit ausgeschlossen. Das Erfüllungsgeschäft ist dann ein anderes Ding, das das Widerrufsrecht nicht beeinflusst.
ZitatSollte ich mich nicht täuschen ist es beim Fernabsatzgesetz und beim Haustürgeschäft jedoch auch nicht gestattet das Gerät erst 14 Tage zu testen und dann unter Bezug auf das Rückgaberecht dieses zum Händler zurückzuschicken.
Sagen wir mal so:
Man darf die Ware schon 14 Tage testen. Zum Testen gehört aber nicht, die Unterhose zu tragen, das Handy Gassi zu führen usw.
Wer mit dem Handy z.B. "Tests" auf Kratzfestikeit durchführt, muß auch dafür bezahlen. DIe Verschlechterungen des Gegenstandes durch die Tests sind z.B. nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB zu ersetzen. Nur für die Folgen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme ist kein Ersatz zu leisten.
Die 14 Tage probegetragene Unterhose wird der Käufer aber sicher gleich behalten können:D .
Gruß
Chris