Beiträge von DaFunk

    Nochmal danke für die neuen Links.:)
    Wirklich ein Traum, was die Japaner auf dem Handy spielen.
    Verglichen damit gibt es bei uns nur Schrott.


    Schade, dass man an das Spiel bei Eplus so schwer herankommt. Ich glaube, ich muß mal die Kundenbetreuung nerven:D .


    Gruß
    Chris

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007


    Und unabhängig von alledem haftet selbst ein Dienstebetreiber in dem Sinne, wie ich es verstehen würde (also ein ISP) allerspätestens dann, wenn ihm illegale, ehrverletzende usw. Informationen bekannt werden, zu denen er den Zugang bereitstellt, und er dann nicht entsprechend aktiv wird. Das geht aus den genannten Paragraphen klar hervor.


    Das kann ich nur unterstreichen. Bei positiver Kenntnis ist auch nach diesem Gesetz Schluß und der Dienstbetreiber muß eingreifen.


    Die Lage in diesem Bereich ist sowieso sehr schwierig zu beurteilen und wie man sieht sind sich die Gerichte lange nicht einig.
    Ich würde die Entscheidung, solche Threads nicht zu dulden, deswegen aus der Sicht von Carsten als die einzig vertretbare Entscheidung bezeichnen.
    Denn selbst wenn ein Gericht urteilen würde, dass der Thread so bestehen darf, müsste Carsten möglicherweise einen längeren Prozeß über sich ergehen lassen. Und das kann nicht Sinn der Sache sein.


    Im übrigen hat das TDG in den genannten §§ hauptsächlich Host-Provider, Access-Privider usw. im Auge.
    Bei der Frage nach der Haftung ist von entscheidender Bedeutung, ob sich diese die Inhalte zueigen machen, oder lediglich durchleiten.
    Ob man sich nun als Forenbetreiber, sofern man das TDG auf Forenbetreiber anwenden will, die Inhalte der Postings zueigen macht, sei dahingestellt, da ja bei positiver Kenntnis der entsprechenden Postings ohnehin keine Zueigenmachung erforderlich ist.


    Zur Klarstellung wird häufig in AGBs/ Nutzungsbedingungen von Chats/ Foren usw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bereitgestellte Plattform lediglich der Zugangsvermittlung dient und sich die jeweiligen Betreiber die Inhalte nicht zueigen machen.
    Ich weiß nicht, ob und in welcher Form eine solche Klausel zur Absicherung in diesem Forum besteht, falls es eine solche nicht gibt, wäre sie aber sicher nicht schädlich;) .


    Gruß
    Chris

    Hallo Leute,


    ich hätte gern mal ein Problem;)


    Bei Big Brother gab es gestern eine Battle, bei der auf dem NEC N341i Bomberman gespielt wurde.
    Nun hätte mich sehr interessiert, wie das Spiel genau heißt und wo es zu beziehen ist, bzw. ob dieses geniale Spiel nur auf dem N341i erscheint (dann müsste ich meinen Schwur brechen und doch wieder ein NEC kaufen:eek:).


    Zum Spiel selbst:


    Das Spiel sah prinzipiell aus, wie das gute alte Bomberman für den Gameboy. Es schien mir kein billiger Klon zu sein, sondern war offenbar das Originalspiel.
    Es ging nicht, wie in den neuen Bombermanspielen darum, 3 Gegner zu vernichten, sondern ein Labyrinth von Kisten und ballonförmigen Gegnern zu säubern und unter einer Kiste eine Tür zu finden, die in die nächste Stufe führt. Auf dem GB war das "Game B", als Bomberman noch Dynablaster hieß.


    Das Spiel soll angeblich ein Javaspiel sein.


    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen...:)


    Gruß
    Chris

    Erst einmal solltest du unbedingt die Regeln von Ebay für einen solchen Fall beachten.


    Rein rechtlich gesehen, bist du zunächst an den Vertrag gebunden.
    Um den Vertrag wieder loszuwerden, solltest du die Zahlung anmahnen und eine Frist setzen. Bezahlt der Käufer dann nicht, kannst du vom Vertrag zurücktreten.


    Zum Thema Schadensersatz:


    Dieser berechnet sich nicht nach % vom Warenwert.
    Wenn die Durchsetzung von SE überhaupt möglich ist, könntest du einen Schaden geltend machen, der dir konkret durch die Nichterfüllung der Kaufpreiszahlung entstanden ist.
    Kannst du einen solchen nicht nachweisen, ist erst einmal nichts.


    Du hast aber das Recht, jeden auf alles zu verklagen. Ob du es bekommst, ist ein anderes Problem:D


    Um noch zum Problem Ebay generell etwas zu sagen:
    Ich finde es unsinnig, wegen Beträgen in dieser Größenordnung das Prozessrisiko zu tragen.
    Ebay hat zu viele Schlupflöcher.
    Der Käufer könnte sich darauf berufen, nicht selbst geboten zu haben, könnte aber auch nicht liquide sein, was dir vorerst die gesamten Kosten aufhalsen würde.


    Mein Tipp:
    Laß es gut sein und löse dein Problem durch Rücktritt und negative Bewertung. Alles andere ist vergeudete Zeit.


    Gruß
    Chris

    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta


    Wer unbedingt will, das sein Paket am nächsten Tag da ist muss halt eine andere Versandart nehmen und dementsprechende Aufpreise zahlen!


    Du meinst so wie ich bei der letzten Aufpreislieferung für 24 h-Service, die dann 2 Wochen durch die Gegend gegondelt ist?:D


    Aber mal im Ernst, ich erwarte von dem Zusteller, dass er klingelt, so lange wartet, bis ein Mensch, der sich nicht in Lichtgeschwindigkeit bewegen kann, die Tür erreicht haben kann und danach eine korrekte Benachrichtigung in den Briefkasten steckt. Ich denke, das ist auch ohne Aufpreis nicht zuviel verlangt.


    Was man im Moment erlebt, ist einfach Mist.
    Es klingelt nicht, irgendwann befindet sich dann eine falsch ausgefüllte Benachrichtigung in der Briefpost, weil der Zusteller erstens zu faul war überhaupt zu versuchen ins Haus zu kommen und zweitens zu dämlich war, anzukreuzen, dass das Paket bei den Nachbarn liegt.
    Also ab zur Post, wo die Lieferung nach einer halben Stunde Wartezeit nicht gefunden wird.
    Und ein paar Wochen später kommen die leicht angesäuerten Nachbarn und erkundigen sich, warum man sein Paket bei ihnen nicht abholt....


    Aber die anderen sind auch nicht besser. Heute ist mir der UPS-Bote abgefahren, bevor ich ihn erwischt habe. Wo das Paket ist, weiß ich leider nicht:(, weil er die Benachrichtigung eingespart hat.


    Gruß
    Chris

    Ich möchte einmal einige Punkte anführen, die gegen dich sprechen *könnten*.


    Die Produktkategorie:
    Auch die Kategorie, in die etwas eingestellt wurde gehört zur Artikelbeschreibung. Möglicherweise und mit etwas bösem Willen kann man in der Einstellung des Dummys in der Kategorie eine Täuschung sehen.
    (Das soll keine Unterstellung sein:) )


    Der Preis:
    Ab einem gewissen Bietpreis kann man als Verkäufer feststellen, dass etwas nicht ganz richtig läuft und hat möglicherweise die Pflicht, die fragliche Auktion zu beenden.


    Die Beschreibung:
    Natürlich hast du etwas von Dummy geschrieben. Du weißt, was das bedeutet und der Rest von TT weiß das auch. Die Frage ist aber doch, ob der angepeilte Empfängerkreis das auch weiß. Und wenn man nun unterstellt (damit meine ich das Gericht;)), dass du gewusst hast, dass der Begriff unter der Normalbevölkerung nicht bekannt ist, kann man wieder zur Täuschung kommen.
    Auch das könnte zum Problem für dich werden, wenn man den erzielten Preis bedenkt.


    Die Anfechtung
    Zuletzt könnte der Käufer mit seinen Reklamationen den geschlossenen Kaufvertrag wirksam angefochten haben.
    Wenn man nun zu deinen Gunsten von einer Anfechtung nach § 119 II BGB ausgeht (Eigenschaftsirrtum) und nicht von einer Anfechtung wg. arglistiger Täuschung, kommen wir im Ergebnis zu einer Pflicht, den Kaufpreis, gegen Rückgabe des Dummys, Zug um Zug zurückzuerstatten.
    Bei dieser Konstellation könntest du wenigstens den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, also Transportkosten, Einstellgebühr usw.



    Ich würde dir in Anbetracht der Punkte, die gegen dich sprechen bzw. verwendet werden *könnten*, sowie der nicht vorhandenen Rechtsschutzversicherung dazu raten, den Kaufpreis, abzüglich der genannten Kosten, zu erstatten.
    Für eine Konfrontation ist das Risiko IMHO zu groß.


    Also sei vorsichtig, nicht dass du entgegen der hier überwiegend vertretenen Meinung, am Ende auf die Nase fällst.


    Gruß
    Chris

    Hast du schon mal die Suche angeworfen?;)


    Hier kamen wir vor einiger Zeit zum Ergebnis, dass das T610 zumindest von den offiziellen iMode-Seiten ausgesperrt bleibt.
    Genaueres findest du im genannten Thread.:)


    Gruß
    Chris

    Könnte vielleicht daran liegen, dass es die Grundlagen sind, die man auch im Grundkurs BGB lernt:rolleyes: .


    Zum Problem an sich:


    Zitat

    Die 6 monatige Beweistlastumkehr gem. 476 haben egtl. gar nichts mit der Diskussion zu tun. Und mal ganz ehrlich: Die 6 Monate interessieren in der Praxis kein Schwein, da ja jeder Hersteller mind. 12 Mon. Garantie gibt.


    Wenn man unsauber arbeitet und Garantie und Gewährleistung vermischt, mag das so sein. Wenn *ich* bei einem Händler etwas reklamiere, berufe ich mich nicht auf einen Garantievertrag mit dem Hersteller, der im Übrigen ganz anderen Bedingungen unterliegt, als die gesetzliche Gewährleitstung (Einschränkungen der Garantie), sondern auf die gesetzliche Gewährleitung und dabei ist die Beweislastumkehr entscheidend.


    Zitat

    Es geht hier (= in diesem Thread) eigentlich gar nicht um die gesetzlichen Regelungen bei Sachmängelhaftung, sondern allein spezielle Regelungen bei den Netzbetreibern, wenn man dem Kunden ein von Anfang an defektes Gerät ausliefert.


    Aber es geht doch darum, dass ein Kunde ein defektes Gerät erhalten hat und nun ein anderes möchte. Und die Frage, ob der Kunde ein SWAP-Gerät, ein neues oder Reparatur erhält regelt sich eben nach dem BGB und nicht nach irgendwelchen Regelungen der Netzbetreiber.
    Das war es, was ich erklären wollte.
    Natürlich steht es jedem frei, ein SWAP zu akzeptieren, wenn er möchte.
    Mir geht es nur um Leute, die kein SWAP möchten, aber vom Netzbetreiber eines aufgedrückt bekommen sollen.


    Zu der Frage der Unzumutbarkeit:
    Mit Fällen aus der Praxis kann ich nicht dienen, weil einfach noch keine Rechtsprechung zum Thema existiert.
    Was ich dazu sagen kann, ist dass ein grobes Mißverhältnis bestehen muß.
    Der Gesetzgeber dachte dabei an nahezu rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung. Das ist etwa der Fall, wenn man bei einem Massenprodukt auf Nachbesserung besteht, obwohl die Kosten dafür weit größer sind, als bei Neulieferung. Umgekehrt bei einer Maschine, bei der etwa ein Schlauch defekt ist, der ohne Schäden am Gerät ausgetauscht werden kann, die Kosten für den Austausch aber erheblich wären (Transport usw.).
    Der Gedanke dahinter ist aber, dass die normale Gattungssache ausgetauscht werden muß.
    In einem Punkt muß ich dir aber Recht geben:
    Die Amtsgerichte sind gerade dabei die Intention des Gesetzgebers kräftig zu verkennen und gehen davon aus, dass die Nachlieferung unzumutbar ist, wenn die Kosten dafür die Kosten der Nachbesserung um 30 % übersteigen.


    Das ändert aber nichts daran, dass die Lösung SWAP nicht ohne die Zustimmung des Kunden zur Diskussion steht. Und da kann der Netzbetreiber regeln, soviel er will.
    Kann der Netztbetreiber die Nachlieferung ablehnen, bleibt nur die Nachbesserung. Lehnt er auch diese ab, kommen wir zu Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.


    Ganz nebenbei bemerkt, finde ich es nicht besonders gut, die Diskussion nur auf die Regelungen der Netzbetreiber begrenzen zu wollen, wenn der Kunde ganz andere Möglichkeiten zur Verfügung hat.
    Es geht schließlich bei einer solchen Frage um die Lösung zur Zufriedenheit des Kunden und diese Lösung biete ich durch meine Erklärungen der Rechtslage an.


    Gruß
    Chris