Könnte vielleicht daran liegen, dass es die Grundlagen sind, die man auch im Grundkurs BGB lernt
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Zum Problem an sich:
Zitat
Die 6 monatige Beweistlastumkehr gem. 476 haben egtl. gar nichts mit der Diskussion zu tun. Und mal ganz ehrlich: Die 6 Monate interessieren in der Praxis kein Schwein, da ja jeder Hersteller mind. 12 Mon. Garantie gibt.
Wenn man unsauber arbeitet und Garantie und Gewährleistung vermischt, mag das so sein. Wenn *ich* bei einem Händler etwas reklamiere, berufe ich mich nicht auf einen Garantievertrag mit dem Hersteller, der im Übrigen ganz anderen Bedingungen unterliegt, als die gesetzliche Gewährleitstung (Einschränkungen der Garantie), sondern auf die gesetzliche Gewährleitung und dabei ist die Beweislastumkehr entscheidend.
Zitat
Es geht hier (= in diesem Thread) eigentlich gar nicht um die gesetzlichen Regelungen bei Sachmängelhaftung, sondern allein spezielle Regelungen bei den Netzbetreibern, wenn man dem Kunden ein von Anfang an defektes Gerät ausliefert.
Aber es geht doch darum, dass ein Kunde ein defektes Gerät erhalten hat und nun ein anderes möchte. Und die Frage, ob der Kunde ein SWAP-Gerät, ein neues oder Reparatur erhält regelt sich eben nach dem BGB und nicht nach irgendwelchen Regelungen der Netzbetreiber.
Das war es, was ich erklären wollte.
Natürlich steht es jedem frei, ein SWAP zu akzeptieren, wenn er möchte.
Mir geht es nur um Leute, die kein SWAP möchten, aber vom Netzbetreiber eines aufgedrückt bekommen sollen.
Zu der Frage der Unzumutbarkeit:
Mit Fällen aus der Praxis kann ich nicht dienen, weil einfach noch keine Rechtsprechung zum Thema existiert.
Was ich dazu sagen kann, ist dass ein grobes Mißverhältnis bestehen muß.
Der Gesetzgeber dachte dabei an nahezu rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung. Das ist etwa der Fall, wenn man bei einem Massenprodukt auf Nachbesserung besteht, obwohl die Kosten dafür weit größer sind, als bei Neulieferung. Umgekehrt bei einer Maschine, bei der etwa ein Schlauch defekt ist, der ohne Schäden am Gerät ausgetauscht werden kann, die Kosten für den Austausch aber erheblich wären (Transport usw.).
Der Gedanke dahinter ist aber, dass die normale Gattungssache ausgetauscht werden muß.
In einem Punkt muß ich dir aber Recht geben:
Die Amtsgerichte sind gerade dabei die Intention des Gesetzgebers kräftig zu verkennen und gehen davon aus, dass die Nachlieferung unzumutbar ist, wenn die Kosten dafür die Kosten der Nachbesserung um 30 % übersteigen.
Das ändert aber nichts daran, dass die Lösung SWAP nicht ohne die Zustimmung des Kunden zur Diskussion steht. Und da kann der Netzbetreiber regeln, soviel er will.
Kann der Netztbetreiber die Nachlieferung ablehnen, bleibt nur die Nachbesserung. Lehnt er auch diese ab, kommen wir zu Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.
Ganz nebenbei bemerkt, finde ich es nicht besonders gut, die Diskussion nur auf die Regelungen der Netzbetreiber begrenzen zu wollen, wenn der Kunde ganz andere Möglichkeiten zur Verfügung hat.
Es geht schließlich bei einer solchen Frage um die Lösung zur Zufriedenheit des Kunden und diese Lösung biete ich durch meine Erklärungen der Rechtslage an.
Gruß
Chris