ZitatOriginal geschrieben von ganymed
DaFunk
Einen rechtlichen Anspruch auf ein neues Gerät hat Du nie, da sich der Händler immer für Nachbesserung entscheidenen kann.
Wenn ein Gerät von Anfang an defekt ist, was eben angenommen wird, wenn der Fehler gleich in der ersten halben Std. auftritt, kann das Gerät kulanterweise gegen ein niegelnagelneues ausgetauscht werden.
Glaub mir, ich weiß schon, wovon ich rede.
Der Stand, den du nennst, ist noch der Stand von *vor* der Schuldrechtsreform.
Seit der Schuldrechtsreform hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Diese Nacherfüllung kann entweder durch Nachlieferung oder durch Nachbesserung passieren.
Das Wahlrecht steht dem Kunden zu, nur in Ausnahmefällen kann der Händler die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung ablehnen und somit den Kunden auf die zweite Variante festlegen.
Durch AGB kann die Wahlmöglichkeit des Kunden nicht beeinflusst werden.
Der Händler kann sich also im Normalfall nichts aussuchen, das darf nur der Kunde.
Es hat rein gar nichts mit Kulanz zu tun, wenn man vom Shop ein neues Gerät bekommt.
Auch die Annahme eines Defekts von Anfang nur bei Erfüllung der von dir genannten Bedingungen kann ich so nicht zustimmen.
In den ersten sechs Monaten der Gewährleitunsfrist gilt eine Beweislastumkehr. D.h. der Händler muß nachweisen, dass ein Mangel von Anfang an nicht bestand. Und das soll er erst einmal schaffen:D .
Zum Beispiel kann ein Simkartenfehler beim Handy sporadisch auftreten, so dass es möglich ist, länger als 30 Minuten zu telefonieren.
Das kann nicht der Punkt sein, an den man anknüpft.
Fazit:
Der Rechtsanspruch auf ein neues Gerät steht im aktuellen BGB in
§§437 I 1, 439, die genannte Wahlmöglichkeit in 439 I BGB.
Der Beweis, dass der Mangel nicht bei Gefahrübergang estand ist vom Verkäufer nach der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB zu erbringen.
Ich hoffe, ich konnte alle Klarheiten beseitigen;)
Gruß
Chris