Beiträge von DaFunk

    @ arne:


    Danke, das hätte ich auch nicht angenommen. Manchmal überschneiden sich Postings einfach. :)


    @ Mr Jeep:


    Auch dir Danke. Viele der Probleme die ich schildere, dürften nach der aktuellen türkischen Strafprozessordnung so nicht mehr existieren. Diese entspricht weitgehend der deutschen StPO und ist daher übertragbar.


    Das größte Problem ist, dass sich die reformierte StPO noch nicht bis zu allen Gerichten "herumgesprochen" hat.


    Mittlerweile dürfte auch schon die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Raum stehen. http://www.juraforum.de/gesetz…ein_faires_verfahren.html

    Vorsichtig ausgedrückt hat der Fall einige Schönheitsfehler.



    Für Jugendliche gelten gewisse Beschleunigungsgrundsätze, denen nicht genügt wird. Es wurden verschiedene Alternativen zur U-Haft angeboten, die ebenfalls gewährleisten würden, dass der Angeklagte nicht flüchtet. Kaution usw. wurden jedoch nicht in Betracht gezogen.


    Schon allein die Vorführung des ebenfalls minderjährigen Angeklagten zu einem nicht von Eltern oder Verteidigung genehmigten Interview, dürfte einige Grundsätze auf den Kopf stellen.


    Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin widersprechen sich, es wurden mehrere Varianten angegeben, die so nicht stimmen können.


    Die Aussage, die hier händeringend erwartet wird, ist in dieser Form nicht verwertbar. Einerseits wäre ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gegeben, andererseits haben die Verteidiger ein Fragerecht.


    Das Ermittlungsverfahren wurde äußerst schlampig durchgeführt. Wichtige Zeugen wurden nicht ermittelt, Spuren nicht gesichert, Angaben, die objektiv überprüfbar wären, wurden nicht überprüft. Man denke etwa an die "wirklich lauten Schreie, die durch das wirklich dicke Fensterglas nicht zu hören" waren.


    Entlastungsbeweise werden nicht berücksichtigt, das Vorbringen der Verteidigung wird kaum gehört.


    Protokolle enthalten keine Angaben zum Verlauf der Zeugenbefragung der Belastungszeugin.


    Das Verfahren findet weitgehend nach der alten überholten Strafprozessordnung statt.


    Ein ausreichender Tatverdacht für die Aufrechterhaltung der U-Haft kann nicht angenommen werden. Es liegen nach mehreren Monaten keine verwertbaren Beweise für den Tatvorwurf vor, jedoch sind mehrere Entlastungsmöglichkeiten vorhanden. Wenigstens der Vorwurf der Vergewaltigung müsste auf sexuellen Missbrauch reduziert werden und selbst in diesem Fall hat man das Problem des Vorsatzes, der auch das Alter des Opfers umfassen muss.


    Es muss der Beweis der Schuld geführt werden, um eine Verurteilung herbeiführen zu können, nicht der Beweis der Unschuld für den Freispruch.



    Man könnte vieles aufzählen, ich will es aber bei diesen Punkten belassen, die zum denken anregen sollten.


    Natürlich wird der Fall künstlich aufgebläht und zur Entscheidung über die Frage es EU-Beitritts der Türkei mutiert, aber ich finde man sollte schon über den Fall als solchen und das was falsch läuft sprechen.



    Edit:


    U-Haft in der Regel bis zu sechs Monaten, sie kann aber unter unter schärferen Voraussetzungen auch länger andauern. Man denke etwa an Wirtschaftsstrafsachen, die umfassende Ermittlungen erfordern.

    Zitat

    Original geschrieben von senderlisteffm
    Nein. Im Winter ist das Paket eiskalt und im Sommer glühend heiß. Wobei mir die Sommervariante mehr Sorgen macht.


    Ich hatte die Tage ein Handy mit Touchscreen in der Packstation. Bei Temparaturen unter dem Gefrierpunkt, fand ich das schon etwas beunruhigend. Ich habe mich dann direkt nach der Meldung zur PS begeben, die leider inzwischen defekt war. :rolleyes:


    Am Abend konnte ich aber glücklicherweise mein inzwischen doch etwas abgekühltes Handy abholen.



    @ booner:


    Für den Tipp bedanke ich mich schon mal. Das Problem habe ich relativ häufig und konnte bisher die Händler noch schnell überzeugen per DHL zu versenden. Aber wenn es mal schiefgeht, wäre das eine nette Option.

    Das sollte kein Problem sein.
    Wenn du bei einem gewerblichen Verkäufer zugeschlagen hast, dann gilt das Fernabsatzrecht.


    Die Inbetriebnahme zu Testzwecken ist gerade der Sinn des Fernabsatzrechts.
    Eine andere Frage ist, ob ggf. Ersatz für die zerstörten Packungsteile zu leisten ist.
    Hierzu wären dann aber die Bedingungen des Händlers zu prüfen. Weist er auf eine derartige Folge nicht hin, kann er nichts verlangen, sofern die Schäden durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden sind und nicht über das notwendige Maß hinausgehen.

    Pearl hat gelegentlich eine seltsame Einstellung zum Thema Kundenservice. Mit entsprechendem Kettenrasseln und Säbelschwingen konnte ich bisher immer noch ein Ergebnis herbeiführen, das meinen Vorstellungen entsprach, aber es waren schon zähe Verhandlungen dabei. :D


    Ich sage es mal vorsichtig, aber ein etwas offensiveres Vorgehen, mit deutlicheren Worten, hat meist schneller zum Erfolg geführt. ;)
    Kunde bin ich trotzdem noch... :o