Ich führe den Thread dann mal dem Ende zu:D
Zunächst muß man unterscheiden, welchen Vertrag man eigentlich hat.
Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt ausschließlich bei Fernabsatzverträgen.
Auf die Ausnahmen (begonnene Dienstleistung beim Mobilfunkvertra) die den Widerruf ausschließen, brauche ich in diesem Fal nicht einzigehen.
Bei allen anderen Verträgen gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten).
Fazit: Zunächst einmal bist du an den Vertrag gebunden.
Was du nun anstrebst, spielt sich auf einer ganz anderen Ebene ab.
Du hast ein mangelhaftes Endgerät erhalten. Das bedeutet für dich zunächst, dass der Händler zweimal nacherfüllen darf/ muß.
Scheitert diese Nacherfüllung, kannst du vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall hast du das Problem, dass du noch den Mobilfunkvertrag am Hals hast.
Hierzu gibt es eine Gerichtsentscheidung, die im Ergebnis dem Kunden dann das Recht einräumt, sich vom Mobilfunkvertrag zu lösen, sofern der Händler nicht den *vollen* Gerätepreis erstattet, also nicht nur die 79 € mit Vertrag, sondern den angegebenen Preis ohne Vertrag.
Genaueres dazu entnimmst du bitte diesem Thread, da habe ich die Sachmängelgewährleistung und das Urteil schon einmal genauestens erläutert.
Die Nutzung des Mobilfunkvertrages hat aber keine negativen Auswirkungen, wenn du aufgrund des mangelhaften Handys zurüktrittst. Dieses Problem interessiert nur bei Widerruf von Fernabsatzverträgen.
Bleibt noch zu erwähnen, dass du, sofern die Nacherfüllung unmöglich ist, da der Mangel nicht zu reparieren und nicht durch ein Austauschgerät zu beheben ist direkt auf die nächste Stufe übergehen kannst, also zu Rücktritt, Minderung usw. Das solltest du aber dann auch sicher wissen bzw. beweisen können, denn der Rücktritt von beiden Verträgen insbesondere vom Mobilfunkvertrag lässt sich meist nur gerichtlich durchsetzen. Da erwähnte Urteil, aus dem anderen Thread, ist übrigens gegen Vodafone ergangen
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Gruß
Chris