Beiträge von DaFunk

    Zitat

    Original geschrieben von Jeeves
      DaFunk: Tach Namensvetter :D


    :D


    Zitat

    Ich bin gerade auch wieder ins Grübeln gekommen... Es müsste ja eigentlich darauf ankommen, wo man ansetzt. Das Einstellen des S55 im Biete könnte in der Tat bereits eine Invitatio ad offerendum sein. Wenn nun aber erst gefragt wird, ob das Teil noch da ist mit der Antwort "ja, mach einen Preisvorschlag" und daraufhin mit einer Frage "wie wär's mit 260 €?" geantwortet wird könnte man zwar durchaus der Auffassung sein, das sei ein (bindendes!) Angebot. Die Formulierung als Frage (nicht: "ich biete 260 €") spricht aber m.E. auf jeden Fall (und auch für den Verkäufer erkennbar) gegen einen Bindungswillen.


    Das ist wohl ein Grenzfall.
    Ich habe mir nur überlegt, dass es wenig Sinn macht, die Frage " wie wärs mit 260" als Invitatio auszulegen, denn wenn die andere Partei die 260€ akzeptieren wollte, müsste sie nochmal den Verkauf für 260€ antragen. Das erschien mir etwas umständlich.
    Und genau deswegen habe ich dieses "wie wärs mit 260€" als "gibst du es mir für 260€" ausgelegt. Dann könnte man ja in der Tat mit einem einfachen "ja" einwilligen und den Vertrag schließen.
    Wobei, ganz wohl ist mir dabei auch nicht. Es könnte genauso gut ein "würdest du es mir für 260 geben" sein. Dann hätte die andere Partei mit "gut ich verkaufe dir mein S55 für 260€" angeboten und es fehlt die Annahme von Tim.
    (Ganz einfacher Schulfall und so große Schwierigkeiten bei der Auslegung :rolleyes: )


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    Zudem sträube ich mich, das ohne Preisangabe ins "Biete" eingesetzte S55 als Invitatio den klassischen Schaufenster/Werbeprospektfällen gleichzusetzen, da bei letzteren der Kaufpreis ja bekannt ist... Das macht m.E. schon einen entscheidenden tatsächlichen Unterschied für den Interessenten/potentiellen Käufer. .


    Aber braucht man denn überhaupt eine invitatio vorher?
    Ein Vertragsschluß ist doch auch ohne invitatio denkbar. Dann hätten wir ein "wie wärs mit 260€ für ein S55". Sollte doch eigentlich auch als Angebot genügen, denke ich.


    Zitat

    Bin nur im Moment zu müde jetzt noch in die Untiefen von Palandt & Co. vorzudringen um nachzulesen, ob dies auch ein rechtlich relevanter Unterschied ist


    Das würde mich jetzt zwar auch interessieren, aber bei mir stehen Palandt und Co. gut 260 km entfernt im Regal.
    Und der Weg ist mir um die Zeit doch zu weit:D


    Mal sehen, was die schlauen Bücher sagen;)


    Gruß
    Chris

    Mein Gefühl geht da in eine andere Richtung.
    Ich würde fast den Vertragsschluß bejahen.


    Das, was der User gemacht hat, ist eine Invitatio ad offerendum, also eine Einladung dazu, einen Kaufantrag abzugeben. Wenn man nun deine Aussage "Wie wäre es mit 260 €" als solchen Kaufantrag sieht, hätte der User nur noch annehmen müssen und du hättest einen Vertrag am Hals.


    Ich empfehle dir folgendes durchzulesen, dann kannst du dir eine eigene Meinung bilden.
    klick



    Das Problem, das du in diesem Fall möglicherweise haben könntest, ist dass zu diesem Vertragsangebot, weder ein Erklärungsbewußtsein, noch ein Rechtsbindungswille erforderlich ist. Wenn du bei deinem Gegner das Vertrauen auf die Erklärung fahrlässig hervorgerufen hast, genügt das.


    Das war die schlechte Nachricht.
    Ich habe aber auch eine gute:D
    Du kannst wg. Irrtums anfechten. Mit Anfechtung ist der Vertrag nichtig, du musst aber den entstandenen Schaden ersetzen, sofern es einen gibt.
    Das, was me too. sagt,

    Zitat

    dann würde ich ihm gelinde gesagt den Vogel zeigen.


    würde man dann wohl als Anfechtung sehen:D


    Gruß
    Chris

    Wenn am Handy selbst was dran ist, lass es am besten nicht einschicken, sondern gehe zu deinem Händler und lasse dir aufgrund der Gewährleistung ein neues Handy geben.


    Der Händler muß bei einem mangelhaften Gerät nacherfüllen. Du darfst als Kunde wählen, ob du ein neues Gerät gleichen Typs, oder die Reparatur des vorhndenen Handys möchtest.


    Gruß
    Chris

    Da hast du nicht ganz Unrecht.
    Im Arbeitsrecht gibt es beides. Einige Ansprüch verjähren nach 3, andere nach 30 Jahren.


    Nur leider muß ich dich an dieser Stelle hängenlassen, weil ich über die Schiedsverfahren im Arbeitsrecht nicht Bescheid weiß.


    Die Regelmäßige Verjährung beträgt auch im Arbeitsrecht 3 Jahre.
    Davon gibt es dann Ausnahmen, die eine Verjährung von 30 Jahren mit sich bringen.


    Die Verjährung müsste eigentlich unterbrochen worden sein. Ich weiß jetzt nicht genau, wie das bei dem Schiedsstellenverfahren ist, aber normalerweise endet die Unterbrechung dann, wenn das Verfahren erledigt ist.
    Aber durch den Neubeginn der Verjährung im Rahmen der Gesetzesänderung ist das sowieso egal.



    Du müsstest jetzt aber auf jeden Fall 3 Jahre seit 1.1.2002 zur Verfügung haben.
    Wenn sich die Änderungen nicht auf deinen Anspruch auswirken, bleibt es sogar bei den 30 Jahren und die Frist läuft seit Anspruchentstehung.
    Hier gibt es eine Art Kurzanleitung zur Verjährung. Die könnte dir hilfreich sein.


    Für genaueres solltest du dich aber noch kundig machen, weil mir das Problem nun doch zu weit ins Arbeitsrecht abrutscht.


    Gruß
    Chris

    Klasse, ein Gesetz von dem ich noch nie was gehört habe:D


    Ich habe es mir trotzdem mal angeschaut und bin auch der Meinung, dass der Verzug zu dieser Zeit eingetreten sein muß.
    Denn der Mahnung steht Erhebung der Klage gleich.

    Zitat

    Original geschrieben von Mokli
    Wenn nach zweimaliger Nachbesserung (sprich Rep. oder so) der Fehler immer noch auftritt, erst dann hast Du ein Recht auf Wandlung...


    Lieben Gruß,
    Moni


    P.S.: Verbessert mich, wenn ich was Falsches geschrieben habe *bindochnichtmehrsosicher*


    Gern:D


    Nach dem Gesetz ist es so, dass man zweimal Nacherfüllen lassen muß.
    Der Kunde darf dabei wählen, ob er das Gerät gegen das gleiche Modell (also ein neues Gerät) ausgetauscht haben möchte, oder ob das vorhandene Gerät repariert werden soll.


    Scheitert diese Nacherfüllung zweimal, kann man vom Vertrag zurücktreten und kann sich ein neues Gerät aussuchen.


    Gruß
    Chris

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    Original geschrieben von oecher
    Vielen Dank DaFunk! :top:


    Ich blick's nicht: Auch nicht ab 2003? Ist es denn kein Dauerschuldverhältnis oder wie?


    Bitteschön:)


    Ich habe dich so verstanden, dass es um eine einzelne Forderung geht, die 1998 entstanden ist. Das ist dann kein Dauerschuldverhältnis.


    Hier die Definition eines Dauerschuldverhältnisses:

    Zitat

    Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das nicht mit einer einmaligen Erfüllungshandlung beendet wird, sondern fortdauernde Verpflichtungen begründet (wie etwa der Kauf-, Miet- und Arbeitsvertrag).


    Geklautfunden bei ARD-Ratgeber Recht.
    Und wenn das Verhältnis weiterlief, konnte man das neue Recht erst für die Leistungen/ Zahlungen ab 1.1.2003 heranziehen. Für alles davor gilt das alte Recht.


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    Nach altem Recht gilt in dem für mich relevanten Fall - so weit ich weiß - 30 Jahre. Wird das denn jetzt abgesenkt auf 3? Ab wann laufen dann die 3? :rolleyes:


    Bei der Verjährung wäre es schön für mich, zu wissen, woraus der Anspruch sich überhaupt ableitet. Die Verjährung hängt ja von der Anspruchsgrundlage ab;) .
    Regelmäßige Verjährung für die meisten Fälle ist aber die Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
    Dass die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung finden, siehst du in Art. 229 § 6 I EGBGB.


    Jedenfalls handelt es sich in deinem Fall dann wohl um die frühere Verjährung von 30 Jahren, die gemäß Art. 229 § 6 IV EGBGB länger ist, als die neue Frist, berechnet sich die neue Frist ab dem 1.1.2002.

    Und genauso, wie Hans ist es mir heute auch ergangen.
    Was mich daran am meisten ärgert, ist eigentlich nur, dass ich auf diese Auskunft in brütender Hitze eine halbe Stunde gewartet habe.
    Und wenn ich bedenke, was ich in diesem Markt schon Geld gelassen habe, freut mich dieses Ergebnis auch nicht besonders.


    Fazit für mich:


    Kauf doch bei MediaMarkt! Ich bin doch nicht blöd:rolleyes: :D


    Gruß
    Chris


    (der sich heute viel Geld gespart hat;) )

    Re: [Recht] Fragen zu Schuldrecht


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    Ich bin kein Jurist, hab mich in den letzten Tagen intensiver mit Schuldrecht beschäftigt und blick noch nicht ganz durch. Folgendes Problem:


    Fälligkeit liegt 1998, Verzug nach altem Recht ist im Sommer 2000 eingetreten, nach neuem Recht wohl schon 1998.


    Ich versuche mal deine Probleme zu klären:)


    Ich gehe mal davon aus, dass du also erst 2000 gemahnt hast und damit den Schuldner erst im Jahr 2000 in Verzug gesetzt hast.
    Es war nach altem Rechterforderlich, den Schuldner in Verzug zu setzen, damit man Verzugszinsen verlangen kann. Von den Ausnahmen sehe ich jetzt mal ab.

    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    1. Kann ich nach jetzt gültigem Recht den Verzug schon seit 1998 geltend machen? (abgeleitet aus Art. 229 §5 Satz 2 EGBGB)


    Das geht so nicht. Art 229 § 5 Satz 2 EGBGB sorgt nicht dafür, dass man das neue Recht mit Rückwirkung anwenden kann.
    Dieser Artikel ist dazu da, dass bei Dauerschuldverhältnissen die Anwendung des neuen Rechts auf den 1.1.2003 geschoben wurde, statt schon ab dem 1.1.2002 zu gelten. In dieser Zeit sollten die Vertragsparteien Zeit haben, die Verträge auf die neue Rechtslage umzustellen. Ab 2003 in die Zukunft gilt dann bei Dauerschuldverhältnissen das neue Recht.
    Eine automatische Rückwirkung der neuen Gesetze auf frühere Verträge ergibt sich also nicht.
    Der Verzug richtet sich nach den alten Vorschriften, folglich ist er mit der Mahnung im Sommer 2002 eingetreten.


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    2. Nach altem Recht war der Zinssatz für Verzugszinsen mit 4 % fest. 2000 und 2002 gab es dazu Änderungen. Versteh ich es richtig, dass die Änderung 2000 auf jeden Fall für mich irrelevant ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB)?


    Soweit ich das sehe, ist Gesetzesänderung für dich irrelevant.



    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    3. Ab wann kann ich Verzugszinsen nach jetzigem BGB geltend machen? Überhaupt nicht, ab 2002 oder ab 2003? (o.g. Gesetzesbezüge)


    Da ja das alte Recht weiterhin auf die vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung finden, bleibt es bei den Verzugszinsen ab 2000, in der von dir genannten Höhe.


    Ansonsten solltest du vielleicht auch über Verjährung nachdenken:rolleyes: ;)


    Gruß
    Chris