Dann will ich auch mal:D :
Vertragsgegenstand ist das im Auktonstext beschriebene Produkt, mit den beschriebenen Eigenschaften, sowie den Eigenschaften, die die Kamera eben besitzt. Da du die Kamera ja als voll funktionstüchtig beschreibst,wird der Käufer alle Eigenschaften der Kamera auch erwrten können.
Wenn ich dich richtig verstehe, sind aber alle Eigenschaften vorhanden, die Kamera ist also vollkommen in Ordnung.
Hat sich der Käufer falsch informiert und erwartet deshalb nun Eignschaften, die die Kamera einfach nicht hat, ist das sein Pech und nichtdei Problem. Es war dann einfach ein Fehlkauf. Ein Mangel liegt darin nicht.
Höchstens, wenn du im Auktionstext auf eine Seite mit der Beschreibung veriesen hättest und diese Fehlrhaft wäre, müsstest du dir das zurechnen lassen. So jedoch nicht.
Und jetzt zum gerügten Mangel:
Du hast im Auktionstext die Gewährleistung nicht ausgeschlossen (besser immer machen!). Deswegen musst du für Mängl einstehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.
Da du als Privatmann verkaufst, gelten aber die Verbraucherschutzvorschriften nicht. Daher muß der Käufer nachweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Kann er das, hat er gem. § 437 BGB ein Recht auf Nacherfüllung § 439 BGB. Andererseits hast du aber ebenfalls das Recht und die Pflicht nachzuerfüllen, wenn der Mangel wirklich vorlag.
Dein Angebot ist also genau das, was vom Gesetz her zu tun ist.
Der Sprung vom nicht nachgewiesenen Sachmangel gem. §434 BGB (denn §434 BGB beschreibt ja nur den Sachmangel, dass einer vorliegt muß erst bewiesen werden) führt zunächst einmal zu §437 BGB. Und nach § 437 BGB steht die Nacherfüllung vor dem Rücktritt. Mit § 440 BGB zielt der Käufer voll daneben
.
Zitat
Ich bat Ihm an mir das Objektiv unfrei zurückzusenden, ich würde es prüfen und gegebenenfalls fachmännisch reparieren lassen und es Ihm wieder zusenden.
Genau so:top:
Gruß
DaFunk