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Original geschrieben von BigBlue007
Na, da höre ich aber völlig Neues. Und mächtig Ärger für Händler... :eek: 
Für Händler ist das halb so wild, dafür gibt es auch neue Vorschriften zum Thema Regreß;).
Ich sag nur Schuldrechtsreform.
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Nach dem zu urteilen, was Du sagst, darf ein Händler offensichtlich nicht mehr, so wie früher mal, 2-3 Mal nachbessern, bevor ich als Kunde ein neues Gerät verlangen oder den Vertrag wandeln kann. Im Umkehrschluß hieße das, daß ich zumindest innerhalb der ersten 6 Monate ALLES, was ich kaufe und was einen Defekt hat, dem Händler auf den Tisch legen und sofort ein neues Gerät verlangen kann.
Stimmt, es ist nicht mehr so, dass der Händler 2-3 mal nachbessern darf, wohl aber 2-3 mal nacherfüllen, bevor man zur früheren Wandlung, die jetzt unter den Rücktritt vom Vertrag fällt, kommt. Der Unterschied ist, dass die Nachbesserung ja nur die Reparatur umfasst, die Nacherfüllung aber eben sowohl als Nachbesserung, aber auch als Nachlieferung erfolgen kann.
Praktisches Beispiel:
Man bekommt ein defektes Handy und gibt es zurück. Dann darf man zwar noch nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern nur ein neues Gerät verlangen oder das alte reparieren lassen. Scheitert nun die Reparatur zwei- bis dreimal, oder erhält man zwei- bis dreimal wieder ein defektes Handy, kann man zurücktreten.
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Ist das wirklich so? Welche §§ kann man hierzu bemühen? Und vor allem: Hat sich das schon rumgesprochen? Gerade hier im Forum fallen mir dutzendweise Threads ein, wo sich jemand mit irgendwelchen NSCs, Siemens-Tauschservices usw. herumschlägt, obwohl er doch einfach nur zum Händler gehen und ein neues Gerät verlangen bräuchte. Kann ich mir irgendwie fast gar nicht vorstellen... :eek: Obwohl ich es natürlich gut fände und durchaus Gebrauch davon machen würde... :top: 
Kannst du schon glauben:) .
Für den Sachmangel an sich kannst du §434 BGB bemühen.
Kommst du zu dem Ergebnis, dass ein Mangel nach §434 BGB vorliegt, kannst du dich vertrauensvoll an §437 BGB wenden, der dann auf die weiteren §§ verweist.
Zu beachten ist eben, dass man nicht direkt zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz springen kann, sondern dass zuvor zwingend die Nacherfüllung vorgeschrieben ist. Das steht zwar so nicht im Gesetz, wohl aber in meinem Kommentar zum neuen Schuldrecht.
§ 439 I BGB gibt dem Käufer das Wahlrecht, wie ich es oben geschildert habe.
Interessant auch Abs. 2, der selbst die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung erstatten lässt.
Rumgesprochen hat sich das IMHO nicht. Ich stehe häufig mal vor einem verwirrten Händler, der sich aber dann seinem Schicksal ergibt. Und unter der Kundschaft offensichtlich auch nicht, sonst wären IMHO die NSCs, SE-Servicecenter und Siemenstauschhandies nicht so beliebt. Ich versuche zwar immer aufzuklären, wenn ich das lese, aber ich bin nicht me too. und kann nicht überall sein. Ganz nebenbei sind auch die AGBs in vielen herkömmlichen Geschäften nicht wirksam in die Verträge einbezogen. Deswegen gelten die nicht (Da hatte ich auch schon mal ein nettes Gespräch im Kaufhaus).
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Welches wären denn z.B. Ausnahmen?
Die Ausnahmen sind schließlich in §439 III BGB geregelt.
Sie sind allerdings noch nicht näher abzugrenzen, deswegen bleibt hier eine gewisse Restunsicherheit. Allerdings genügt sicher nicht, dass ein Handy erst bestellt werden muß, das gekaufte Gerät ausgepackt und benutzt wurde usw.
Dass man von diesen Regelungen nicht durch AGB zum Nachteil des Verbrauchers abweichen kann, ist klar, steht auch irgendwo, ich weiß nur im Moment nicht wo.
Im Kommentar hatte ich den Punkt gestern noch vor mir
Dann wünsche ich viel Spaß mit der Schuldrechtsreform:D.
Ich kann dich schon vor dem eingeschüchterten Händler sehen;)
Gruß
DaFunk