Bevor wir uns da in Dinge verstricken, von denen ich in meinen jungen Jahren nicht annähernd Ahnung habe (obwohl ich nach den Erläuterungen von Christian etwas schlauer bin ;)) :eek: :
Wir müssen unterscheiden zwischen dem Vertrag mit dem Plattformbetreiber und dem Vertrag mit dem Käufer.
Wie hier festgestellt wurde (ich muß das mangels genauer Kenntnis so unterstellen), ist der Verkauf von Accounts vertraglich verboten. Nun müsste man sich Gedanken machen, ob diese Klausel wirksam ist und in dem Vertrag einbezogen wurde. Da hilft z.B. der Verweis auf EULAs recht wenig, da diese das Musterbeispiel nicht einbezogener AGBs (erst nach Vertragsschluß einsehbar) darstellen und damit völlig gleichgültig ist, was da drin steht. Interessant ist eher, wie, wann und mit welchem Inhalt die Bedingungen des Plattformbetreibers hier einbezogen wurden. Das könnte etwa bei Kontoerstellung online problemloser erfolgt sein, als das bei den normalen offline EULAs der Fall ist. Dann müsste sich allerding die normale AGB-Kontrolle anschließen.
Der Käufer hat einen Anspruch darauf, die bezahlte Leistung zu erhalten und zu behalten. Diese Möglichkeit wurde ihm durch die Sperrung genommen, so dass er natürlich einen Anspruch darauf hat, dass ihm diese Leistung wieder bereitgestellt wird. Boshaft, wie ich gelegentlich bin, lege ich dir jetzt deinen eigenen Disclaimer zum Nachteil aus und unterstelle, dass du dir etwas dabei gedacht hast, als du so sehr betont hast, dass es sich bei den Charakteren um das Eigentum von Blizzard handelt. So wird es jedenfalls in der Rechtsstreitigkeit gemacht werden, nach der du so explizit fragst. Wenn das geschieht, hast du den Nachteil, sehr nahe am Verlust des Gewährleistungsausschlusses zu sein.
Das würde dann nämlich bedeuten, dass du den Verkauf getätigt hast, obwohl dir bekannt war, welche Probleme auftreten können.
Somit hättest du trotz Ausschluß der Gewährleistung die Gewährleistungspflicht, weil der Ausschluß nicht wirksam war. Letztendlich bleibt dir dann die Möglichkeit, eine Freischaltung des Accounts zu erwirken, oder aber rückabzuwickeln.
Freischaltung hängt von der Wirksamkeit der AGBs im Verhältnis zum Plattformbetreiber ab, dazu kann ich in diesem Rahmen nicht viel sagen.
Ansonsten bleibt die Rückabwicklung des Verkaufs.
(PS: Die "Unterstellungen", die ich gemacht habe, sollen dich keinesfalls in ein schlechtes Licht rücken oder in irgendeiner Form beleidigend zu verstehen sein, sondern lediglich die Schlußfolgerungen darstellen, die gezogen werden könn(t)en. :))
Und noch ein Wort in eigener Sache:
Das Posting stellt natürlich keine Rechtsberatung dar oder soll eine solche ersetzen, sondern nur eine kleine Entscheidungshilfe darstellen. Im Streitfall bitte unbedingt einen Anwalt hinzuziehen, der die Angelegenheit vor Ort umfassend prüfen kann.