ZitatOriginal geschrieben von castellohimself
Ich weiß, das Thema ist zu Ende besprochen, aber um hier ein für alle mal mit dem Unsinn aufzuräumen:
Die Gewährleistung kann nach neuem BGB-Recht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn dies immer wieder falsch behauptet wird. Das gilt für alle und alles.
Klar kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Deine Behauptung ist reichlich gewagt.
Dafür, dass du von Unsinn sprichst, mit dem du aufräumen möchtest, ist deine Begründung etwas wackelig.:p
1. Dein BGB ist veraltet. Der von dir als § 476 BGB bezeichnete § ist inzwischen zu § 444 BGB geworden. Das sollte dir eigentlich bekannt sein, wenn du eine Möglichkeit zum Haftungsausschluß, die übrigens im neuen Schuldrecht für Privatverkäufe selbstverständlich besteht, kategorisch ausschließt.
2. § 444 BGB regelt einen Sonderfall. Nämlich den, dass der Verkäufer bei Haftungsausschluß arglistig handelt. Nur für diesen Fall wird der Haftungsausschluß verwehrt, indem eine Berufung auf diesen Ausschluß abgelehnt wird. Wäre dagegen ein Haftungsausschluß, wie du schreibst, generell nicht möglich, wäre diese Regelung das Überflüssigste der Welt.
Bei Mängeln die arglistig verschwiegen werden (dazu müssen sie dem Verkäufer aber bekannt sein), hilft ein Haftungsausschluß berechtigterweise nicht weiter.
Im Normalfall aber, wenn also der Verkäufer nichts von dem Mangel weiß, kann ein solcher Ausschluß erfolgen.
Siehe auch § 475 II BGB (bitte eine Auflage nach der Schuldrechtsreform verwenden;) )
Außerdem weise ich darauf hin, dass die normalen Abnutzungserscheinungen, wie zum Beispiel die abgefahrenen Reifen, bei gebrauchten Sachen keine Mängel darstellen.
Dagegen, die Kaufsache so gut, wie möglich zu beschreiben, kann man aber wirklich nichts sagen. Sind die Mängel nämlich bereits in den Vertrag aufgenommen, gehören sie zur vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache.
@ Mundi:
Da hast du ja Glück gehabt. Wäre aber sicher sowieso schwierig geworden, die "Mängel" an dem PC nachzuweisen. ![]()
Gruß
DaFunk