• Fahrradfahrer nebeneinander, oder gar ganze Horden davon, welche keinen Platz zum Überholen lassen.
StVO §27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
• Fahrradfahrer, welche sich - vielleicht haben sie Angst, dass irgendwo eine Autotür aufgeht - auf der Straße so breit machen, dass man die Spur wecheln muss.
Radfahrer müssen ca. 1m Abstand zu den parkenden Autos halten. Ein Radfahrer hat bei einem Gerichtsurteil eine Teilschuld bekommen, da er den Abstand nicht eingehalten hat.
• Und besonders dufte ist es, wenn sich diese Vögel an der nächsten Ampel wieder vordrängeln und das alte Überholspielchen geht erneut los. So schaffen es Radfahrer sozusagen bei einer zweispurigen Fahrbahn pro Richtung eine Spur komplett zu blockieren.
Hier haben die meisten Autofahrer keine Ahnung!!!
StVO §5 Überholen
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen .
usw...