Beiträge von altobelli

    @BB007:
    Nach "altem" Recht begann die Regelverjährung (30 Jahre) schon mit der Entstehung des Anspruchs an zu laufen.


    In diesem Sonderfall des Anspruches eines Kaufmanns ggü. einem Privatmann, begann die Frist aber in der Tat auch nach altem Recht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, also hier ab dem 31.12.2001 (§ 201 BGB alte Fassung).


    Fristende wäre danach der Ablauf des 31.12.2003.


    Es ist für die Verjährung unproblematisch dass das Unternehmen Thorsten bereits vor Ablauf der Frist noch einmal schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat. Eine Fristhemmung oder -unterbrechung tritt nur in wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein (zB. gerichtliche Geltendmachung, Zustellung eines Mahnbescheids, etc.), nicht aber schon bei der schriftl. Zahlungsaufforderung.



    Es ist aber problematisch, dass Thorsten sich telefonisch gemeldet hat. Dieser Anruf könnte nämlich als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden. In diesem Fall würde die Frist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen beginnen (dann drei Jahre, vgl. o.).
    Maßgeblich ist, wie das Verhalten von Thorsten aus Empfängersicht verstanden werden musste. Und wenn sich ein Kunde auf schriftl. Zahlungsauffoderung telefonisch meldet und mitteilt, dass das benannte Konto nicht mehr existiert kann man m.E. durchaus davon ausgehen, dass dieser Kunde das grundsätzliche Bestehen der Forderung anerkennt.


    Ein anderes Thema ist natürlich wieder die Beweisbarkeit..


    Hoffe ich konnte weitere Verwirrung stiften :D


    gruß,
    altobelli

    Ich stimme da Artur voll und ganz zu.
    Ich mag diese "Ätschie-Bätschie, Verjährt!"-Mentalität auch nicht.


    Es gehen wer weiss wie viele Unternehmen in Deutschland aufgrund der schlechten Zahlungsmoral den Bach runter.



    Aber, nach dem og. ist die Forderung bereits im April 2003 verjährt, so dass du Einspruch einlegen könntest mit der Einrede der Verjährung.



    gruß,
    altobelli

    Klingt für mich eher danach, dass beide Firmen eine billige und schnelle Möglichkeit suchten ihr Portfolio zu vergrössern.


    Tel.me kann nicht profitabel sein nur mit teuren Smartphones und Sewon braucht neben den Einstiegstelefonen auch ein paar High-End Telefone.



    Ich denke die schieben sich einfach jeweils ihre eigenen Telefone für einen günstigeren Kurs hin- und her und verkaufen sie unter dem eigenen Namen.


    Et Voila - fertig ist der Pseudo-Merger. Allein die Ankündigung bereits im 3.Quartal erste Produkte herausbringen bedeutet für mich dass die einfach ihre alten Produktlinien weiterführen und jeweils unter dem eigenen Namen verkaufen.


    Aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht kein schlechter Zug. Aber irgendwelche technologischen Quantensprünge aus der Vereinbarung zu erwarten halte ich für übertrieben.


    gruß,


    altobelli

    Oups.. ja, BB007, du hast natürlich Recht.
    Mein Fehler war, dass ich zunächst von der dreißigjährigen Frist ausgegangen war, da ich hier kein altes BGB mehr rumfliegen hatte. Dann hätte meine og. Version gepasst.


    Dies zeigt mir auch als Volljuristen mal wieder dass man niemals ohne Blick ins Gesetz arbeiten sollte. Dies ist aber auch der Grund warum das Rechtsberatungsgesetz sinnvoll ist und warum ich mich mit rechtlichen Stellungnahmen hier eher zurückhalte: Ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes kann man keine sachgerechte Antwort geben.



    Thorsten:
    Wann ist denn der Mahnbescheid beantragt worden und wann wurde er dir zugestellt?



    gruß,
    altobelli

    booner:
    Zwar völlig OT und eigentlich auch ohne Belang:


    Das Mitschneiden von Telefonaten ist nach der zitierten Vorschrift nunmal grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Einwilligung oder ein Einverständnis zur Aufzeichnung haben hier auch nicht vorgelegen.


    Dadurch, dass der Herr Schill seine Meinung über Telefon bekanntgibt, will er sich zwar schon an eine möglichst grosse Bevölkerungsgruppe wenden. Aber jedes einzelne Gespräch wird eben (wenn auch wohl nur durch einen Computer ausgewählte) nur an die einzelnen (glücklichen?) Angerufenen gerichtet sein und nicht etwa an eine Gruppe oder gar die Allgemeinheit.


    Deshalb bin ich der Meinung (auch ohne Blick in den Kommentar), dass das Mitschneiden des og. Gespräches nicht ganz koscher ist ebenso wie das Onlinestellen.



    gruß,
    altobelli

    Thorsten:


    Um es nicht komplizierter zu machen als es schon ist lass ich mal die Paragraphen hier raus.


    Was Gunn schreibt ist grundsätzlich zwar schon richtig, aber für diesen Fall noch nicht ganz.


    Also, du hast im Jahre 2001 einen Kaufvertrag abgeschlossen.


    Damals galt für Kaufleute noch das alte Recht, dh. gegenüber Privatleuten eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Der Verjährungsbeginn war damals die Entstehung des Anspruchs. Also hier der 04.01.2001. Verjährungsende wäre nach zwei Jahren danach der Ablauf des 04.01.2003 gewesen.


    So, nun gab es zum 01.01.2002 eine grosse Reform des BGB. Infolgedessen wurden auch die Verjährungsregelungen grundlegend geändert.


    Um die noch laufenden Altfristen (also aus den Jahren vor dem 01.01.2002) abzuwickeln traf man folgende Regelung:


    (Und jetzt für die, die es interessiert doch mal einen Paragraphen: Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB): Alle Fristen die zu diesem Stichtag noch laufen, fangen ab diesem Tag (also dem 01.01.2002) neu an zu laufen, dann aber mit den neuen Verjährungsfristen.


    Die neue Verjährungsfrist sind drei Jahre. Das heisst ab dem 01.01.2002 drei Jahre, also ist das Verjährungsende deiner Frist der 01.01.2005.


    Nicht ganz einfach, aber ich hoffe es war halbwegs verständlich.



    Gruß,
    altobelli

    Ganz so einfach ist es mit den Fristen nicht.


    Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind am 01.01.2002 auch neue Verjährungsfristen in das BGB eingeführt worden.


    Für eine solche Forderung aus Kaufvertrag gilt daher folgendes:


    Nach "altem Recht" sind Forderungen grds. erst nach dreissig Jahren verjährt. Bei Forderungen von Kaufleuten ggü. Privatleuten, wie hier, schon nach zwei Jahren.


    Mit der Reform sind jedoch ab dem 01.01.2002 die neuen Fristen anzuwenden. Dies gilt auch für Altforderungen, soweit die früher geltende Frist, so wie hier, noch nicht abgelaufen ist.


    Dh.: Ab dem 01.01.2002 gilt für die Forderung die neue drei-jährige Verjährungsfrist, also verjährt deine Forderung mit Ablauf des 01.01.2005.


    Ausserdem wird der Fristablauf hier noch gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids.



    Kurz: Die Forderung ist in keinem Fall verjährt.


    Wenn du Einspruch gegen den Mahnbescheid erhebst geht es ins streitige Verfahren vor dem Amtsgericht über. Und das würde ich mir an deiner Stelle genau überlegen, da du ja zur Zahlung aus dem Kaufvertrag verpflichtet bist wirst du dort auch unterliegen und die Kosten des Verfahrens auch noch tragen müssen.



    gruß,
    altobelli