@BB007:
Nach "altem" Recht begann die Regelverjährung (30 Jahre) schon mit der Entstehung des Anspruchs an zu laufen.
In diesem Sonderfall des Anspruches eines Kaufmanns ggü. einem Privatmann, begann die Frist aber in der Tat auch nach altem Recht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, also hier ab dem 31.12.2001 (§ 201 BGB alte Fassung).
Fristende wäre danach der Ablauf des 31.12.2003.
Es ist für die Verjährung unproblematisch dass das Unternehmen Thorsten bereits vor Ablauf der Frist noch einmal schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat. Eine Fristhemmung oder -unterbrechung tritt nur in wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein (zB. gerichtliche Geltendmachung, Zustellung eines Mahnbescheids, etc.), nicht aber schon bei der schriftl. Zahlungsaufforderung.
Es ist aber problematisch, dass Thorsten sich telefonisch gemeldet hat. Dieser Anruf könnte nämlich als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden. In diesem Fall würde die Frist ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen beginnen (dann drei Jahre, vgl. o.).
Maßgeblich ist, wie das Verhalten von Thorsten aus Empfängersicht verstanden werden musste. Und wenn sich ein Kunde auf schriftl. Zahlungsauffoderung telefonisch meldet und mitteilt, dass das benannte Konto nicht mehr existiert kann man m.E. durchaus davon ausgehen, dass dieser Kunde das grundsätzliche Bestehen der Forderung anerkennt.
Ein anderes Thema ist natürlich wieder die Beweisbarkeit..
Hoffe ich konnte weitere Verwirrung stiften ![]()
gruß,
altobelli