Das Problem ist die juristische Abschätzung und der zugehörende Aufwand für den Nutzer.
Es gibt definitiv zwei verschiedenen Nutzergruppen:
-einige haen noch nie eine Auszahlung der erwähnten 5EUR monatlich erhalten
-einige haben zumindest nach Reklamation zu Beginn der Vertragslaufzeit dies von VV überwiesen bekommen.
Die Angebote der Händler waren vom Wortlaut eindeutig (sinngemäß eben keine Grundgebühr bei Nichtnutzung möglich)
der Vertrag zwischen VV und dem Nutzer enthält nirgendwo dieses Startguthaben - allerdings wird diese zumindest in den Rechnungen im vergangenen Jahr von VV erwähnt. in der Januarrechnung steht dies nicht mehr.
die Hotline (Telefon) bzw. Kundenbetreuung (schriftlich) spricht stets von einer Kulanz-Lösung.
Mögliche Lösungen:
-ausserordentlich Kündigung (wird von VV wohl nicht anerkannt werden - also wird VVwohl am Monat 13 trotzdem die GG abbuchen.
-wenn dies vom Kunden zurückgebucht wird wird der Vorgang wohl wie weiter oben beschrieben weiterlaufen.
es wird eskalieren denke ich.
die beteiligten Händler haben um dieses Startguthaben für den Kunden zu eröglichen auch auf einen teil ihrer Provision verzichten müssen. Den genauen Wortlaut des vertrages zwischen den Händlern und VV kennen allerdings nur diese ---- tja ---
angenommen VV handelt hier tatsächlich entgegen den dort fixierten Vereinbarungen werden also nicht nur die Kunden um die zugesagten Konditionen "entlastet" , sondern auch die beteiligten Händler um den nicht ausgezahlten Geldbetrag (der zugunsten des Startguthaben ja nicht erhalten worden ist)