Zitat
Original geschrieben von laika
Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Alkoholkonsum während der Fahrt für den Fahrzeugführer verboten ist bzw. als "Vortäuschung einer Straftat" gilt.
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Morgen,
dies ist nicht so. § 145d StGB verlangt ausdrücklich "...wider besseres Wissen...". Der Fahrer müßte also den Vorsatz haben, wissentlich die Polizeibeamten zu täuschen und einen Tatverdacht (vor allem gegen sich selbst) zu erzeugen. Ich glaube, so doofe Autofahrer sind selbst auf deutschen Straßen eher die Ausnahme, lasse mich aber gerne überraschen.
@ bimmelbommel:
Behinderung stellt jede Beeinträchtigung einer berechtigten Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers dar.
Gefährdung ist dann gegeben, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nur durch eine starke Bremsung, Lenkbewegung oä. einen Zusammenstoß verhindern konnte. Wenn also ein Schadenseintritt wahrscheinlicher als ein Ausbleiben ist.
Somit würde es ausreichen, daß jemand wegen des Biertrinkenden vom Gas gehen muß (immer natürlich vorausgesetzt, daß sich alles im Rahmen der StVO abspielt). Und schwups, schon haben wir eine Behinderung.
@ SirShagalot & Braindead:
Es stimmt insoweit, daß zwischen 0,5 und 1,09 Promille die Messung der Atemalkoholkonzentration ausreicht. Und in der Tat werden diese - gerichtsverwertbaren - Geräte nahezu nie mitgeführt. Diese befinden sich auf Polizeirevieren. Die mitgeführten Geräte nennen sich Vortestgeräte, liefern einen (meistens) schon ziemlich genauen Wert. Sind aber eben nicht vor Gericht zur Beweisführung geeignet.
In der Regel wird eine gewisse Zeit gewartet, den Mund auszuspülen ist aber afaik nicht vorgesehen.
Aber: Dies gilt nur für Fahrzeugführer ohne Ausfallerscheinungen mit den oben erwähnten Alkoholwerten. Sanktion ist dann ein Fahrverbot und mind. € 250,- Bußgeld.
Im Falle des § 316 StGB reichen bereits 0,3 Promille aus, damit einem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dann nämlich, wenn noch Ausfallerscheinungen festgestellt werden, oder im Falle des § 315c StGB andere gefährdet oder geschädigt werden.
Und ab 1,1 Promille ist man als Kraftfahrzeugführer absolut fahruntüchtig, also auch den Führerschein los. Bei Radfahrern liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.
In diesem Sinne, wer meint, er müßte während der Fahrt alkohol trinken, könnte irgenwann mal eine böse Überraschung erleben und eben einen kürzeren oder längeren Zwischenhalt einplanen.
Grüße Rabb 