Beiträge von Rabb

    N'Abend,


    ich habe meine Phone Tools gestern installiert und habe ähnliche Probleme. Die Kontaktdaten konnte ich synchronisieren. Aber der Sync des Kalenders funktionierte bei mir genausowenig. Bei mir schließt sich das Programm, sobald ich die Quellen gewählt habe (habe Win XP home & USB-Kabel).
    Den Sync der Kontaktdaten hat geklappt, nachdem ich rechts auf Kontakte ging, danach oben in der Mitte auf "synchronisieren".


    Inzwischen bin ich von dieser Sch***software dermaßen genervt, daß einem der Spaß an einem v600 verleitet wird. Und dafür darf man bei Motorola auch noch extra zahlen. :flop:


    Hoffe auch auf eine Lösung,


    Grüße Rabb :)


    N'Abend,


    o2-Geräte haben (bei gleicher Anordnung) folgende Bezeichnung:


    1. Telefonbuch
    2. Letzte Anrufe
    3. Nachrichten
    4. Tools
    5. Games & More
    6. WAP Menü
    7. Multimedia
    8. IM
    9. Einstellungen


    Grüße Rabb :)

    Ja, kann Harry-Willi nur zustimmen.
    Mein v600 (von 02) läuft zusammen mit meinem iPAQ 3870 unter der *99# via D1 GPRS. Spezielle Kontozuweisung wie bei den Ericssons scheint also nicht nötig zu sein.


    Grüße Rabb :)

    Interessante Frage, wenn man den § 2 StVO eng auslegt, dann könnte man sogar dafür eine Verwarnung bekommen


    Zitat

    § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.


    (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.


    den es gibt den Tatbestand:


    Zitat


    Tb.-Nr.: 102006
    Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.
    5 EUR


    Daher wäre sicher eine Verwarnung wegen Schlangenlinienfahrens nicht unmöglich. Wobei man sich schon fragen muß, ob es manchen hinter dem Steuer nicht etwas zu wohl ist, wenn mir langweilig wird, wechsle ich den Radiosender oder die CD... :D


    Und allgemein darf man ja vieles sagen (sogar gerichtlich gedeckt), aber ob es immer das Richtige ist...
    Vor allem hast du es ganz richtig erkannt, es schwächt die eigene Verhandlungsposition nicht unerheblich.


    In diesem Sinne


    Grüße Rabb :)

    @ Erik Meijer:
    Ich habe es nicht gutgeheißen, weder das Rauchen, noch den Alkoholkonsum beim Fahren. Es ist nur schlichtweg an sich nicht verboten. Also erst lesen, und nicht irgenwas reininterpretieren, was so gar nicht dasteht


    @ bimmel'mal so rein hypothetisch'bommel:
    Dürfte in meinen Augen immer noch nicht ausreichen, um den Tatbestand des § 145d StGB zu verwirklichen. Wenn man eine Buddel Bier in der Hand hält, muß man nicht zwangsläufig auch fahruntüchtig sein. Ich meine, daß man dann auch den Betrunkenen spielen müßte, also lallen, schlangenlinien fahren oä.
    Aber das wäre dann die Megadummheit, denn dann dauert die Kontrolle eben länger, und sollte der Fahrer vorher doch Alkohol konsumiert haben, reichen bereits 0,3 Promille aus, um den Führerschein zu verlieren. Lallen stellt unter vielen anderen eine Ausfallerscheinung dar.


    Und übrigens, es heißt: Die Polizei, die Polizistin, der Polizist, usw. und nicht Bulle. ;)


    Grüße Rabb :)

    Zitat

    Original geschrieben von laika
    Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Alkoholkonsum während der Fahrt für den Fahrzeugführer verboten ist bzw. als "Vortäuschung einer Straftat" gilt.
    ...


    Morgen,


    dies ist nicht so. § 145d StGB verlangt ausdrücklich "...wider besseres Wissen...". Der Fahrer müßte also den Vorsatz haben, wissentlich die Polizeibeamten zu täuschen und einen Tatverdacht (vor allem gegen sich selbst) zu erzeugen. Ich glaube, so doofe Autofahrer sind selbst auf deutschen Straßen eher die Ausnahme, lasse mich aber gerne überraschen.


    @ bimmelbommel:
    Behinderung stellt jede Beeinträchtigung einer berechtigten Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers dar.
    Gefährdung ist dann gegeben, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nur durch eine starke Bremsung, Lenkbewegung oä. einen Zusammenstoß verhindern konnte. Wenn also ein Schadenseintritt wahrscheinlicher als ein Ausbleiben ist.
    Somit würde es ausreichen, daß jemand wegen des Biertrinkenden vom Gas gehen muß (immer natürlich vorausgesetzt, daß sich alles im Rahmen der StVO abspielt). Und schwups, schon haben wir eine Behinderung.


    @ SirShagalot & Braindead:
    Es stimmt insoweit, daß zwischen 0,5 und 1,09 Promille die Messung der Atemalkoholkonzentration ausreicht. Und in der Tat werden diese - gerichtsverwertbaren - Geräte nahezu nie mitgeführt. Diese befinden sich auf Polizeirevieren. Die mitgeführten Geräte nennen sich Vortestgeräte, liefern einen (meistens) schon ziemlich genauen Wert. Sind aber eben nicht vor Gericht zur Beweisführung geeignet.
    In der Regel wird eine gewisse Zeit gewartet, den Mund auszuspülen ist aber afaik nicht vorgesehen.
    Aber: Dies gilt nur für Fahrzeugführer ohne Ausfallerscheinungen mit den oben erwähnten Alkoholwerten. Sanktion ist dann ein Fahrverbot und mind. € 250,- Bußgeld.


    Im Falle des § 316 StGB reichen bereits 0,3 Promille aus, damit einem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dann nämlich, wenn noch Ausfallerscheinungen festgestellt werden, oder im Falle des § 315c StGB andere gefährdet oder geschädigt werden.
    Und ab 1,1 Promille ist man als Kraftfahrzeugführer absolut fahruntüchtig, also auch den Führerschein los. Bei Radfahrern liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.


    In diesem Sinne, wer meint, er müßte während der Fahrt alkohol trinken, könnte irgenwann mal eine böse Überraschung erleben und eben einen kürzeren oder längeren Zwischenhalt einplanen.


    Grüße Rabb :)

    neumann:
    Gegenargument: Das Rauchen ist ja auch nicht verboten.


    Und schau dir mal einen Neuwagen an, dort hast du vorne genügend Cupholder, daß sich der Beifahrer eine Minibar einrichten könnte, dürfte der Fahrer während der Fahrt nichts trinken. ;) .D


    Grüße Rabb :)