Kurz zur Klärung:
Überholen ist grundsätzlich erlaubt (also auch innerhalb geschlossener Ortschaften). Verboten ist es bei
*unklarer Verkehrslage
*bei Verbot durch Zeichen 276, 277, des weiteren bei:
*Verstoß gegen in §5 StVO enthaltenen Verhaltensvorschriften
*§5 (3a) StVO,
*Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 295, indirekt bei Zeichen 298)
*Fußgängerüberwege i.S.v. §26 StVO
*§20 (3) StVO, Schulbusse und Kraftomnibusse, die sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer gekennzeichneten Haltestelle nähern.
Unter Strafe gestellt ist die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, ebenso die Behinderung des Gegenverkehrs oder des Überholten.
Behinderung ist dabei jede Beeinträchtigung einer berechtigten Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers.
Aber so wie ich mich kenne, hätte ich in der Situation genauso wie DrunkenBoxer überholt... 
Zum Thema Zeugenaussagen:
In der Strafprozeßordnung steht nirgendwo, daß die Aussage eines Angehörigen weniger Wert ist, das Angehörigenverhaltnis dürfte in der Praxis allerdings schon miteinbezogen werden, sofern es zu Zweifeln kommt.
AdministratorDr:
Ohne Zeugenaussage(n) stehst du relativ schlecht da, eine Anzeige ist aber trotzdem jederzeit möglich. Vielleicht holt ein verkehrserzieherisches Gespräch mit einem Polizisten deinen Freund wieder auf den Boden zurück. 
Gibt einfach Leute, die immer Recht haben, sowieso die allerbesten Autofahrer sind und ihre Komplexe auf unseren Straßen ausleben. :mad:
allzeit gute Fahrt,
Grüße Rabb 