Das selektive Zitieren hast Du echt drauf. Mal zur Klarstellung der vollständige Abschnitt aus der NJW:
ZitatAlles anzeigen4.2 Unzulässigkeit des Vervielfältigens? Umstritten ist die
Frage nach der Zulässigkeit des Kopierens und des Scan-
nens von Ausweisen. Das Bundesinnenministerium vertritt
eine sehr restriktive Auffassung: Aus der Eigentums- und
Verfügungsbefugnis des Bundes über Pässe und Perso-
nalausweise folge, dass eine Vervielfältigung durch foto-
kopieren, scannen oder sonstige Ablichtung unzulässig
sei. Daran bestehen erhebliche Zweifel: Der Gesetzgeber
wollte allein der missbräuchlichen Nutzung des Ausweises
zu Zwecken der elektronischen Kommunikation einen Rie-
gel vorschieben. Anders als bei der Hinterlegungsfähigkeit
hat der Gesetzgeber daher kein Verbot des Vervielfälti-
gens erlassen. § 20 II Personalausweisgesetz regelt ledig-
lich die Unzulässigkeit des automatisierten Abrufs sowie
der automatisierten Speicherung von personenbezogenen
Daten zu anderen Zwecken als dem elektronischen Identi-
tätsnachweis durch öffentliche und nicht öffentliche Stel-
len. Ein Vervielfältigen durch den Betroffenen ist gesetzlich
nicht ausgeschlossen. Aus datenschutzrechtlichen Grün-
den ist daher wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich ist
eine Anfertigung von Ausweiskopien durch den Ausweis-
inhaber oder mit dessen Einwilligung oder auf Grund ge-
setzlicher Regelung auch durch dritte Stellen möglich. Zu
beachten ist jedoch, dass die Ausweisdaten durch dritte
Stellen grundsätzlich nicht automatisiert gespeichert wer-
den dürfen. Daher ist Sorge zu tragen, dass bei Kopien
durch Dritte eine sofortige Löschung im Speicher des Ko-
piergeräts erfolgt. Das Scannen von Ausweisen durch drit-
te Stellen sollte demgegenüber nicht erfolgen, da der
Scanvorgang gerade auf dem Prinzip einer automatisierten
Speicherung und Übermittlung beruht. In jedem Fall gelten
für Stellen, die Kopien anfordern oder solche selbst vor-
nehmen, die Regelungen der Datensparsamkeit und der
Erforderlichkeit. Personenbezogene Daten, die nicht benö-
tigt werden, sollten daher in den Kopien geschwärzt wer-
den.
Nix anderes sagt der BFDI.