Vielen Dank! Ich hatte auch schon auf B getippt...
Beiträge von Tha Masta
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Hallo zusammen.
Kann mir viellicht jemand von euch mit Kenntnissen im Bereich Netzwerktechnik weiterhelfen?
Ich möchste diese Netzwerkdose anschließen.
Das NEtzwerkkabel stimmt mit der Farbkodierung der Dose überein, nur welche Belegung soll man nehmen? Belegung A oder B? Gibt es da einen bestimmten Standard?
Vielen Dank!
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Ich schließe mich hier mal an...
Hat jemand einen guten online-shop an der Hand für Netzwerkkabel (Zwillingskabel, CAT7), Dosen, Switsche usw.)
Außerdem würde mich mal interessieren, wo man gut kleinere professionelle Server kaufen kann. Es geht um ein kleines Büro mit sechs Rechnern... da alles neu gemacht werden wird soll jetzt auch die XP Prof Kiste die bis jetzt als Server dient durch einen19" Server ersetzt werden.
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upps... das ist ja tatsächlich so, habe ich total übersehen...
Jetzt noch eine kleine Frage:
Wie wende ich die eingerichteten aliase denn an? Weder in Outlook noch in OWA sehe ich beim senden einer email die Möglichkeit einen der programmierten aliase zu verwenden...
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Zitat
Original geschrieben von johnnyt
das stimmt ja auch! Du musst die adresse nämlich in deinem adminstrations account ändern.so long&greetz
JohnnyT
Also, ich habe auch seit heute mal testweise Sherweb und so wie ich das sehe, kann man im admin-Bereich zwar für einen User verschiedene Aliase anlege, die dann auch in outlook und OWA verfügbar sind.
Diese Aliase sind aber alle ZWINGEND @eigenedomainbeisherweb.de
also einfach irgendeine andere adresse angeben geht leider nicht...
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Bei der Norisbank würde mich mal interessieren, in welchem Turnus die Verzinsung erfolgt. Leider keinerlei Infos auf der Homepage von norisbank hierrüber.
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Zitat
Original geschrieben von mannesmann
Wenn der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet hat, dann hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Der Erbe kann sich also erst einmal als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen bzw. das Grundbuch berichtigen lassen.Währenddessen könnte der Erbe das Grundstück problemlos einem Dritten verkaufen, denn der Erbe ist der Eigentümer des Grundstücks und auch das Grundbuch wird einem Käufer genau dies bestätigen.
Deswegen kann der Vermächtnisnehmer bis zur Erfüllung seines schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstückes eine Auflassungsvormerkung erwirken.
Interessant! Dann hatten wir ja beide Recht. Bei einem Erbe gibt es keine Auflassung, bei einem Vermächtnis schon.
Wie läuft das in der Praxis ab? Für die Eintragung der Vormerkung bedarf es ja der Bewilligung des Eigentümers. Gibt der Erbe diese Bewilligung nicht ab bleibt dem Vermächtnisnehmer ja eigentlich nur die einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Ansprüche... ein ordentliche Klage würde ja viel zu lange dauern....
Imho wäre für diesen Fall aber "Auflassungs"vormerkung aber auch der falsche Begriff. Auflassung ist ja die dingliche Einigung in Anwesendheit eines Notars zur Übereignung eines Grundstücks. Passt also hier nicht. Das BGB schreibt deswegen wahrscheinlich auch immer nur von der "Vormerkung". Naja, Korintenkackerei

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Zitat
Original geschrieben von mannesmann
Allerdings kann ein Erblasser mit seinem Testament nicht nur vererben, sondern auch ganz andere tolle Rechtsfiguren schaffen.Dadurch kann es übrigens auch bei einem "Erbvorgang" zu einer Auflassungsvormerkung kommen. Schau mal in die §§ 2147 ff. BGB und dir wird ein Licht aufgehen.

Hier geht leider gar kein Licht auf... vielleicht kannst du ja nochmal was nachhelfen?
Eine Auflassungsvormerkung sichert ja nur vorzunehmende Eintragungen in das Grundbuch.... einen Zusammenhang mit einem Gesamtrechtsnachfolger erschließt sich mir da noch immer nicht.
Ein Erbe muss sich ja auch erstmal nicht gegen eventuelle Eintragungen von Dritten in das Grundbuch gegenüber schützen. Wie sollen diese auch rechtsgültig Ansprüche im Grundbuch eintragen lassen, wenn der Erblasser zwangsweise keine Willenserklärungen abgeben kann?! -
Zitat
Original geschrieben von mannesmann
Ihr bekommt doch auch höchstwahrscheinlich die Auskunft beim Grundbuchamt, aber sie nützt euch nichts! Im Zweifel ist da nur eine Auflassungsvormerkung drin, aber nicht der Erbe oder neue Eigentümer, sondern der Erblasser. Es ist also weniger zielführend beim Grundbuchamt nachzufragen als beim Nachlassgericht.Also mit dem Satz fühle ich mich in der Einschätzung, das du Berufsschüler bist bestätigt. Ich wollte dich damit nicht beleidigen und nehme gerne zur Kenntnis wenn das falsch ist, aber deinen Aussagen nach passt das haargenau.
Bei einem Erbvorgang wird niemals eine Auflassungsvormerkung eingetragen? Warum? Eigentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben.
Ein Erbe ist ein Gesamtrechtsnachfolger. Er übernimmt einfach Rechte und Pflichten das Erblassers.
Das hat rein gar nichts mit einem Erwerbsvorgang zu tun.Durch das Erbe ist das Grundbuch einfach falsch, der Erbe muss daher einen Grundbuchberichtigungsantrag nach 894 BGB stellen um die Richtigkeit des Grundbuchs wieder herzustellen.