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Original geschrieben von Gordovan
Ein Kaufinteresse kann auch einen berechtigten Grund zur Einsicht darstellen, wenn das Grundbuchamt dann dies nicht so sieht, könnte über einen Notar/Anwalt (der sich dann wahrscheinlich wieder eines Notares bedient) Einsicht genommen werden.
Nach meinem Kenntnisstand ist genau das Kaufinteresse eben kein berechtiger Grund zur Einsichtnahme in das Grundbuch. Wie es in der Praxis aussieht weiß ich dazu leider nicht. Das der Umweg über den "Notar des Vertrauens" im Zweifelsfall immer funktioniert ist aber richtig...
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Original geschrieben von mannesmann
§1922 I BGB
Leider wird die Disukussion (die ich übrigens auf deiner Seite als sehr unfreundlich empfinde) durch die ständigen Zitate etwas auseinander gerissen, aber ich versuche es trotzdem:
1922 sollte ohne jetzt nachzusehen nur die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben beschreiben. Was hat das bitte schon damit zu tun, das evtl. entrichtete Mieten an einen unberechtigten NICHTERBEN entrichtet werden? Es muss sich ja nicht zwangsläufig um das gleiche Konto wie das Konto des Erblassers handel. Sprich: Person A stirbt, Person B kommt zu Mieter und sagt "Ich bin Erbe, bitte auf Konto 123 überweisen".
Da muss man schon sicherstellen, das diese Person Berechtigter ist...
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Danach kannst du dich an das Abstraktionsprinzip, das Schuldrecht und das Sachenrecht wagen.
Gähn, hört sich irgendwie so so an, als wärst du gerade in der Berufschule...
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Was unterstellst du mir da? Ich habe nie gesagt, dass ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse darstellt für eine Auskunft des Grundbuchamtes.
Ach wirklich?
[QUOTE]Nur leider hat der TE eine schuldrechtliche (vertragliche) Beziehung zu dem Erblasser und keine dingliche Beziehung zu dem Grundstück und deswegen sind nur die vertraglichen "Verstrickungen" relevant.
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Juristisch korrekt. Aber überleg mal, in wie viel Prozent aller vermieteten Wohnungen Vermieter und Eigentümer der Wohnung ein und dieselbe Person sind... ohne es genau zu wissen, aber ich vermute, das dürfte im oberen 90% Bereich liegen.
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Original geschrieben von mannesmann
Nö, denn wenn man weiter auf die vom Erblasser mitgeteilte Bankverbindung überweist, sitzt man in überhaupt keiner Klemme!
Wenn eine Erbe noch verhandelt wird gibt es typischerweise noch keinen Erblasser, sondern maximal einen Nachlassverwalter...
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Dieses "Pseudoproblem" wird erst zum realen Problem, wenn man die Miete bisher immer Bar beim Erblasser abgeliefert hat und nun nicht weiß wo hin damit. Das ist hier aber augenscheinlich nicht der Fall. Den schwarzen Peter hat die Bank, die muss den "wahren" Erben finden. Der Mieter zahlt so lange mit schuldbefreiender Wirkung auf die alte Bankverbindung wie nicht ein Erbe mit Erbschein(!) auftaucht und von ihm die Zahlung auf eine andere Bankverbindung oder Barzahlung usw. verlangt.
Looll... kannst du dafür auch eine Quelle nennen?
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Nein, denn der Schuldner der mietvertraglichen Leistung "mangelfreie Wohnung" muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer des Hauses, insbesondere da ein Erblasser durch Testament oder/und Erbvertrag aberwitzige Konstruktionen schaffen kann.
Das Grundbuchamt kann da kein Stück helfen, schließlich hat man als Mieter in aller Regel kein dingliches Recht (Sachenrecht) an dem Grundstück/Haus, sondern nur ein vertragliches Recht (Schuldrecht) an der Wohnung. Oder hat der TE zur Sicherung der ordentlichen Vertragserfüllung ein Grundpfandrecht an dem Grundstück o.ä. erhalten? 
Auch hier emfehle ich dir, dein Wissen bzgl. einer EINSICHT in das Grundbuch mal zu überarbeiten. Was hat die Einsichtnahme mit dinglichen Rechten oder einem eventuellem Grundpfandrecht zu tun?
Ein Mieter einer Wohnung jedenfalls wird jedenfalls vom Grundbuchamt ohne groß diskutieren zu müssen einen Eigentümer benannt bekommen. Und das im übrigen sofort bei persönlichen Erscheinen oder wenn man ein bisschen geschickt ist auch auf telefonische Anfrage + kurzes Fax. Das ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse sein soll höre ich zum erstenmal und wüsste auch hierfür gerne eine Quelle...
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Die Umschreibung der des Grunbuches kann schon ein paar Monate dauern. Voraussetzung für eine solche Korrektur des Grundbuchs wäre für den Erblasser aber der gültige Erbschein. Da aber auch das Aushandeln einer Erbes wenn es schlimm kommt mehrere Monate dauern kann sitzt der der Mieter hier etwas in der Klemme.
Das Problem ist ja, das u. U. derjenige, der die Miete empfängt überhaupt nicht der spätere Eigentümer ist. Für den Fall kann man dann zwar die Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, aber an den korrekten Erblasser muss man auch erstnochmal zahlen.
Ich würde auch erstaml den Weg zum Grundbuchamt wagen, mit Mietvertrag in der Tasche. Ein berechtigtes Interesse zur EInsicht in das Grundbucht liegt hier garantiert vor.
Wenn dort noch der alte Eigentümer vermerkt ist tatsächlich das Nachlassgericht die richtige Anlaufstelle. Wenn die gesetzliche Erbfolge zum tragen kommt bekommt man hier sehr schnell den Erblasser raus und wenn es Erbstreitigkeiten gibt kann man den Nachlassverwalter in Erfahrung bringen. Mit dem kann man dann besprechen, an wen die Mietzahlungen zu richten sind. Am besten wäre hier natürlich dann der Nachlassverwalter als Treuhänder.
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Um mal wieder ein bisschen zum Ursprungsthema zurückzukehren:
Gibt es eigentlich einen Voip Provider ohne monatliche Grundgebühr, wo man einen ganzen ISDN Anschluss hinportieren könnte (10 Rufnummern)?
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Also, 19.03. war der Mittwoch vor Ostern. 20.03 war der erste Bankarbeitstag, dann erst wieder der 25.03.... von daher bewegt sich das alles noch in normalen Zeitrahmen... Man darf halt nicht vergessen, dass Samstage, Sonntage und Feiertage keine Buchungstage sind.
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Schön wäre es, wenn t-Mobile auch nach der Umstellung bei o2 an den Flatrate Tarifen dreht...
Der Max S kann ja gerne als Abgrenzung zu congstar weiterhin 15€ kosten, aber dann vielleicht nur 19 Cent in die anderen Netze + Mailbox frei....
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Hallo zusammen!
Ich suche nach einer Software oder einem Trick, mit welchem man Word Dokumente automatisch mit einer durchlaufenden Nummer versehen kann und das Dokument dann auch unter dieser Nummer gespeichert wird.
Der Kniff daran ist, das das doppelt zu der normalen Dateispeicherung mit Namen erfolgen soll.
Ich möchte quasi einmal ein normales Windows-Dateisystem haben.
Parallel soll aber auch ein Aufruf der Datei über die (auf einem Ausdruck angegebene) Nummer möglich sein.
Ich hoffe, das war jetzt verständlich genug 
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dann aber auch mal bitte einen Rücktipp zur 54!
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Vermututng zu 56:
ist 19,2° nicht auch die Position eines bekannten Himmelskörpers?