Beiträge von nutellatoast

    Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    Exit Row Vorreservierung?
    Seatblocking?
    Soft Benefits (zweite Getränkerunde etc.)?


    Dazu gibt es aber natürlich schon tausendundeine Diskussion im Netz, die im Grunde alle mit dem selben Schluss enden: Your Mileage may vary, nicht jeder zieht die selben Benefits aus dem Status.



    Okay, Exit Row Reservierung ist richtig, mit Begleitung ohne Status bringt das auch wieder nix und darauf hoffen, dass der Sitz neben dir frei bleibt, kannst du auch ohne Status. Mit zusätzlichen Getränken hatte ich bisher noch keine Probleme, auch nicht bei Emirates :D

    Zitat

    Original geschrieben von SpeedTriple
    Hier stehen die Dinge, die den Unterschied angenehmer machen.


    Mir sind die Annehmlichkeiten wohlbekannt, allerdings bringt dir der SEN mit nem Eco-Ticket im Flieger nichts. Aber darum ging es im Grunde nicht.


    Timba hatte behauptet, dass die Basis/Station in Hamburg die mieseste von Emirates ist. Das kann ich so überhaupt nicht nachvollziehen, da in Hamburg eine hervorragenden Emirates Lounge existiert, das Bodenpersonal beschwerdefrei :D den Dienst verrichtet und der Zubringer nach DXB nicht schlechter ist, als z.B. von DUS.


    Timba meinte nun, dass er Emirates gut mit anderen vergleichen könne und die nach USA nicht besser, eher schlechter sind. Und dann noch, dass er SEN ist.


    Fazit: Zum Thema Emirates in HAM nichts als heiße Luft :)

    Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    Ursprünglich ging es nur um die Rücksendekosten, da mir aber die Hotline sehr unfreundlich kam, und trotz zweier Telefaxe von mir mit der Bitte um Rückruf seit 5 Wochen nichts passiert, kann ich denen genauso blöd kommen.


    Klar kannst du das und - so aus der Ferne - tust du das ja auch :) Hättest dein Hobby zum Beruf machen sollen, da ginge es wenigstens um etwas, für das es sich lohnt "in den Kampf zu ziehen".


    Mir sind meine Zeit und meine Gesundheit zu Schade für solche Spielchen. Aber so hast du wenigstens immer etwas zu erzählen. Insofern, freue dich doch, dass die mit dir spielen. :D

    Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    Den erhaltenen Receiver habe ich nie in dieser Form bestellt.


    Ach so, also wurde der "falsche" geliefert. Dachte du hattest was von juristisch und nicht bestellter Ware geschrieben. Weiterhin viel Spaß bei deinem Hobby :D

    Zitat

    Original geschrieben von Boris1968
    Der Receiver liegt noch orginal versiegelt bei mir im Büro. Ich habe Sky bereits Ende August angeschrieben, das es sich juristisch um nicht bestellte Ware handelt und ich keine Verwahrungspflicht habe.


    Hobby-Jurist, nicht wahr :D


    Dachte du hattest "etwas" bestellt, oder?

    Zitat

    Original geschrieben von Brainstorm
    [...]Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt, und gilt immer ab Kaufdatum. Ein Austausch des Gerätes ändert daran nichts. Also gilt weiterhin das Datum des Erstgerätekaufes als Beginn der Gewährleistungszeit.


    So einfach ist das nicht:


    Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs


    Gesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
    In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
    Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
    Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.


    Quelle: IHK Frankfurt