Beiträge von oern1

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    ein blick in § 444 bgb hilft.


    Menno!


    BGB § 444
    Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.



    Liest sich zwar schön, aber man kann nicht pauschal alles ausschließen.
    Hier gilt, dass man nur Mängel ausschließen kann, die man bei "einer gewissenhaften und zumutbaren Prüfung der Sache" nicht erkennen konnte, sonst wird die Arglistigkeit angenommen.


    Aber es sollte doch auch jedem juristischem Laien klar sein, dass ich nicht einerseits eine Eigenschaft im Vertrag zusichern kann und im selben Vertrag festlegen kann, dass es egal ist, wenn dem nicht so ist.
    (Vertrag: Porsche gg 50.000,-; Hoppla, war doch ein Polo, Haste Pech gehabt...denken!)


    Gruß Oern1

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    genau so ein kaufvertrag ist zustandegekommen, bei dem der verkäufer nur aussonderung und bereithalten des fernsehers schuldet, nicht aber die gewährung einer prüfeungsmöglichkeit. Und wenn ein wirksamer haftungsausschluss erfolgt ist, beschneidet der den käufer sehr wohl vollumfänglich in seinen mängelrechten bis zur grenze der arglist oder entgegenstehenden beschaffenheitsgarantie. Bei einem behebbären mangel und nicht berufen können auf den ausschluss steht dem käufer nur die einrede der mangelhaftigkeitzu oder die zurückweisung als nicht erfüllungstauglich. Sorry für das format, 6680 und opera machens möglich


    Kannst Du Deine geschätzte Rechtsauffassung auch belegen?


    :confused: überleg doch mal, was das bedeuten würde!

    Printus, nein


    das stimmt so nicht.
    So ein Vertrag ist nicht zustandegekommen. Sondern nur der: Geld gg funktionierendes Gerät.
    Die zugesicherten Eigenschaften muss die Ware schon haben. Es gelten auch bei Ebaykäufen die §§ 433 ff BGB.
    So einen Haftungsausschluss wie beschrieben gibt es nicht.


    Überlegt doch mal.
    Sonst wäre ich ja gar nicht an die Beschreibung gebunden und könnte straflos defekte Handys als neu verkaufen. (ich hätte da noch ein paar...)


    Gruß Oern1


    edit:
    andi2511: endlich einer, der versteht was ich meine!

    Nochmal:


    Ihr macht das zu sehr am Aufwand des Testens fest, der m.E. bei Anstecken, Einschalten Testbild nicht gegeben ist.


    Wie wäre es mit folgendem Beispiel: Ihr ersteigert ein "vollfunktionierendes Handy, ohne Akku aber sonst. Zubehör" Dein Anliegen, das Gerät per Ladegerät anzustecken und kurz zu prüfen, wird abgelehnt.
    genau der gleiche Fall.
    Erzählt mir bitte nicht, dass Ihr das OK findet!


    Ich sehe das so: Wenn ein Verkäufer die Prüfung einer Eigenschaft nicht will, darf er diese nicht zusichern (...dürfte funktionieren, Test ist nicht möglich). Natürlich erzielt er dann keinen so guten Preis.


    Gruß oern1


    PS:
    @Tiskalino "Fragen vor Abgabe des Gebots klären"
    Fragen schon, nur ist so ein Test m.E. eine Selbstverständlichkeit!


    Gibbs: "Wer etwas nicht haben will, so wie es angeboten wird, soll sich von Marktplätzen wie Ebay vernhalten"
    nein, auch auf ebay haben Käufer Rechte, die nicht durch einen Zusatz im Angebotstext ungültig werden!


    laudanum: "Klingt nach einer lex oern."
    Cool! Sogar richtiges Geschlecht! :top:


    laudanum: "Auch wenn du der Meinung bist, vorhandene Rechte bestehen nur auf dem Papier, solltest du da nicht von dir auf alle anderen schliessen. Eine Verurteilung als Spaßbieter bei einer Auktion von privat zu privat kann ganz schön teuer werden.


    eine alte ebay-Legende und ABSOLUTER BLÖDSINN. (sorry für's Schreien, aber das musste raus ;-)) Genau wie Drohungen "30% des kaufpreises werden dann fällig. Lediglich der nachweisbare Schaden des Verkäufers muss ersetzt werden.
    Wer hier auch nur ein Urteil kennt, poste bitte das Aktenzeichen!


    laudanum: "Ich würde die Sache meinem Anwalt übergeben und dich verklagen, aus dem einfachen Grunde, dass du damit dann meiner Meinung nach nicht durchkommen dürftest"
    Falls Du keinen Rechtsschutz hast, empfehle ich Dir dringend, zu einem guten , seriösen Anwalt zu gehen, der nach Erfolgsaussichten und nicht seinen Gebühren handelt.


    ChickenHawk: "pacta sunt servanda" oder auf Ferengi "Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag" -Stimmt. Zweiseitig! Angebot und Annahme!
    "gekauft wie nicht gesehen" Richtig auch: "gekauft wie beschrieben"
    "nicht auf Gebrauchtkäufe von Privat einlassen" Warum nicht, nur auch der Käufer hat Rechte!


    JGW: Troll(lala) ?, schön, dass Du die Suche bedienen kannst! :top:



    Schönen Tag noch,
    Oern1

    Hey Jungs, runter vom Gas!


    Zugegeben, ich habe etwas spitz formliert, aber ich verstehe nicht, dass Ihr diesen Verkäufer so verteidigt.


    Um was geht es denn? Hallo?
    Ein Verkäufer bietet ein Gerät als einwandfrei funktionierend an und verweigert dann die Prüfung dieser Eigenschaft!
    Ist das seriös!
    Ein Vertrag ist über den Gegenstand mit den zugesicherten Eigenschaften zustandegekommen. Diese möchte ich prüfen.
    Wenn der VK dies nicht zulässt, liegt der Verdacht nahe, dass mit diesen etwas nicht stimmt. Nur kannst Du nicht mehr beweisen, dass dies nicht "zufällig" nach der Übergabe, nämlich beim Transport in Deine Wohnung passiert ist.


    Was hier einige mit dem Haftungsausschluss (edit: richtig natürlich Ausschluss der Beschaffenheitsgarantie, ist bei ebay meist mit "keine Garantie" gemeint, DANKE BOONER) nicht checken: Es ist nur so, dass ich als Privatverkäufer keine Garantie für bis zu 2 Jahre langes Funktionieren gebe. Das war's aber auch.


    Sonst haben wir einen normalen Vertrag mit beidseitigen Pflichten:
    Der Verkäufer hat Dir einen Gegenstand wie beschriebenen Eigenschaften zu übereignen, Du Ihm dafür das Geld. Kann er das nicht, z.B. weil der Fernseher jetzt plötzlich kaputt ist, muss er Ihn reparieren lassen oder einen gleichen funktionierenden beschaffen. Will er nicht mehr liefern, kannst Du dir dieses Gerät selber kaufen, sofern er woanders mehr kostet, muss der VK dem Mehrpreis zahlen. ->ganz normales Vertragsrecht


    Insofern spart ein solcher Test nur beidseitig Ärger.


    Gruß oern1

    Halb so wild!
    Hatte bei Eurocard (von HypoVereinsbank) schon öfter falsche Posten (meist Hotel und Tankrechnungen, einmal Puff(!)).
    Habe auf dem Auszug neben dem Posten dies vermerkt, unterschrieben und hingefaxt. Beim nächsten Auszug war der Betrag wieder aufgebucht.
    Hat nie was gekostet. Ich denke die 100,- sind nur bei Mißbrauch der Orginalkarte (Verlust, Diebstahl) fällig.


    Ruf einfach mal die Hotline von Amex an.


    Gruß Oern