Nochmal:
Ihr macht das zu sehr am Aufwand des Testens fest, der m.E. bei Anstecken, Einschalten Testbild nicht gegeben ist.
Wie wäre es mit folgendem Beispiel: Ihr ersteigert ein "vollfunktionierendes Handy, ohne Akku aber sonst. Zubehör" Dein Anliegen, das Gerät per Ladegerät anzustecken und kurz zu prüfen, wird abgelehnt.
genau der gleiche Fall.
Erzählt mir bitte nicht, dass Ihr das OK findet!
Ich sehe das so: Wenn ein Verkäufer die Prüfung einer Eigenschaft nicht will, darf er diese nicht zusichern (...dürfte funktionieren, Test ist nicht möglich). Natürlich erzielt er dann keinen so guten Preis.
Gruß oern1
PS:
@Tiskalino "Fragen vor Abgabe des Gebots klären"
Fragen schon, nur ist so ein Test m.E. eine Selbstverständlichkeit!
Gibbs: "Wer etwas nicht haben will, so wie es angeboten wird, soll sich von Marktplätzen wie Ebay vernhalten"
nein, auch auf ebay haben Käufer Rechte, die nicht durch einen Zusatz im Angebotstext ungültig werden!
laudanum: "Klingt nach einer lex oern."
Cool! Sogar richtiges Geschlecht! :top:
laudanum: "Auch wenn du der Meinung bist, vorhandene Rechte bestehen nur auf dem Papier, solltest du da nicht von dir auf alle anderen schliessen. Eine Verurteilung als Spaßbieter bei einer Auktion von privat zu privat kann ganz schön teuer werden.
eine alte ebay-Legende und ABSOLUTER BLÖDSINN. (sorry für's Schreien, aber das musste raus ;-)) Genau wie Drohungen "30% des kaufpreises werden dann fällig. Lediglich der nachweisbare Schaden des Verkäufers muss ersetzt werden.
Wer hier auch nur ein Urteil kennt, poste bitte das Aktenzeichen!
laudanum: "Ich würde die Sache meinem Anwalt übergeben und dich verklagen, aus dem einfachen Grunde, dass du damit dann meiner Meinung nach nicht durchkommen dürftest"
Falls Du keinen Rechtsschutz hast, empfehle ich Dir dringend, zu einem guten , seriösen Anwalt zu gehen, der nach Erfolgsaussichten und nicht seinen Gebühren handelt.
ChickenHawk: "pacta sunt servanda" oder auf Ferengi "Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag" -Stimmt. Zweiseitig! Angebot und Annahme!
"gekauft wie nicht gesehen" Richtig auch: "gekauft wie beschrieben"
"nicht auf Gebrauchtkäufe von Privat einlassen" Warum nicht, nur auch der Käufer hat Rechte!
JGW: Troll(lala) ?, schön, dass Du die Suche bedienen kannst! :top:
Schönen Tag noch,
Oern1