Beiträge von der_inquisitor

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    Original geschrieben von booner
    Dann ist dir aber unbekannt, dass Folge des 1922 ein Vonselbsterwerb ist, also die Erbschaft ipso morte & ipso iure auf den Erben übergeht.


    Der Erbe wird im Moment des Todes des Erblassers dessen Rechtsnachfolger, der Nachlass ist keine Sekunde "herrenlos"...


    Die ex tunc Wirkung der Anname eines Erbes ist mir sehr wohl bekannt. Dennoch gilt bis zur Annahme, die mitunter Wochen dauern kann, daß solange auch kein Rechtsnachfolger existiert, auch wenn dies später rückwirkend geschieht.
    In dieser Zeit kann man auch keine einstigen Forderungen gegen den Erblasser gegen potentielle Erben geltend machen, Herr Kommilitone.

    Heute habe ich ein funktionsfähiges Motorola International 1000 erhalten.


    Allerdings kann ich das Gerät auch mit einem SIM Adapter auf Full Size nicht in Betrieb nehmen, da heutzutage nur moderne 3V SIMs im Umlauf sind.


    Daher meine Frage, ob einer der NBs noch auf Wunsch 5V SIMs ausgibt.

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Nach der Universalsukzession des § 1922 BGB die Erben.
    Uiuiui, die §§ 1922, 1967 BGB sind also überflüssig? Welchen Sinn hätte dann z.B. § 580 BGB?


    Das ist mir natürlich bekannt.
    Ich wollte vordergründig auch nur verdeutlichen, daß ein Toter nicht Vertragsgegner sein kann.
    Erben gibt es ja auch erst nach Eröffnen des Nachlaßverfahrens - daher auch meine Formulierung, daß der Vertrag zunächst (Stichwort "Schwebezustand") endet.

    An Deiner Stelle würde ich mich nicht auf eine solche Warterei einlassen.


    Geh sofort zu Polizei und erstatte Verdachtsanzeige wegen Betruges. Du solltest da keine Zeit verlieren, denn zum einen begünstigst Du damit eine mögliche Verdunkelung einer womöglich begangenen Straftat und zum anderen mußt Du berücksichtigen, daß die Polizei, die sich bekanntlichermaßen bundesweit in einer personell angespannten Situation befindet, nicht sofort reagieren werden kann. Unbedingt solltest Du der Polizei die IMEI (Seriennummer) des Gerätes, die Du von Verpackung oder Rechnung ablesen kannst, vorlegen.


    Da die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zwar die Straftat verfolgt, Dir aber auch bei Aufklärung keinen Ersatz für das abhanden gekommene Handy verschafft, schreibst Du parallel dazu dem Handyshop einen Brief, indem Du Deine zivilrechtliche Forderung geltend machst, die ungefähr so lauten sollte:
    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Am dd. mm. yyyy habe ich ein Mobilfunkgerät vom Typ "Hersteller Modell" bei Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zur Reparatur eingeliefert, wobei ich auch einen Einlieferungsbeleg erhalten habe. Dabei habe ich mit Ihrem Mitarbeiter Herrn X ausdrücklich eine telefonische Benachrichtigung bei erfolgter Nachbesserung vereinbart.


    Nachdem die versprochene Benachrichtigung bis dd. mm. yyyy ausblieb, habe ich mich sodann am dd. mm. yyyy telefonisch an sie gewandt. In diesem Gespräch wurde mir zu meinem Erstaunen erklärt, daß das Gerät bereits unter Vorlage meines Personalausweises abgeholt worden sei.
    Zudem wurde mir, nachdem ich Ihr Geschäft am selben Tag persönlich aufsuchte, ein Abholbeleg vorgezeigt, auf dem offensichtlich meine Unterschrift nachgeahmt wurde.


    Tatsächlich habe ich das Gerät bis heute nicht abgeholt und ebenso wenig meinen Personalausweis an Dritte ausgehändigt.


    Daher fordere ich Sie hiermit auf, das oben bezeichnete Mobilfunkgerät bis spätestens zum dd. mm. yyyy. (9-tägige Frist) zu liefern.


    Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist werde ich das Gerät anderweitig beschaffen und Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 BGB ff. geltend machen.


    Mit freundlichen Grüßen



    Da Du ja in Vollmacht für einen Bekannten handelst, solltest Du dem Schreiben eine Vollmacht beifügen, in der in zwei Sätzen steht, daß Dich Herr X, wohnhaft ... bevollmächtigt, in sämtlichen Angelegenheiten gegenüber der XYZ GmbH zu vertreten, die er natürlich unterschreiben muß.
    Dazu mußt Du dem oben formulieren Schreiben dann noch entsprechend zum Zwecke der Offenkundigkeit voranstellen: "Vorbemerkend zeige ich hiermit an, namens und im Auftrag des Herrn X. zu handeln."
    Im Falle der Strafanzeige wird Dein Bekannter den Strafantrag unterschreiben müssen, denn das Antragsrecht zur Strafverfolgung hat nur der Geschädigte bzw. die Staatsanwaltschaft bei gegebenem öffentlichen Interesse.
    Also Dein Bekannter wird zur Polizei mitkommen müssen.
    Du solltest außerdem dem Handyladen unter keinen Umständen von der Strafanzeige berichten - Du weißt nicht, wer Täter ist und ob dieser womöglich so von der drohenen Strafverfolgung Kenntnis erlangt.

    Zitat

    Original geschrieben von Marko
    [...]Der Vertrag wurde zu Lebzeiten geschlossen und ist und bleibt zunächst auch darüber hinaus gültig - es sei denn in den AGBs wäre eine Klausel, dass der Sterbefall den Vertrag beendet. [...]


    Und wer ist nach dem Tod Vertragsgegner? Die Kirche in Vertretung des Himmelreiches?
    Natürlich endet jeder Vertrag zunächst mit dem Tod fristlos. So auch ein Mobilfunkvertrag.


    Ansprüche der Mobilfunkanbieter gegen den/die Erben halte ich, solange keine außergewöhnlich hohen Schulden angefallen sind, für ausgeschlossen. Ich glaube nicht, daß man einen Erben zur Weiterführung des Vertrages oder aber zur Leistung von Schadensersatz zwingen kann.


    Also ich habe nach einem Todesfall letztes Jahr einfach eine Sterbeurkunde in Kopie verschickt und sämtliche Abbuchungen, die nach dem Tod erfolgt sind, zurückbuchen lassen. Das hat kein Mobilfunkanbieter, keine Versicherung, keine Bank oder sonst wer moniert.

    Um per Communicator vom Laptop aus ins Internet zu gelangen muß Du zunächst die Funktion Modem des Communicators unter Arbeitsplatz | System | Modem aktivieren.


    Meiner Kenntnis nach müßte auf Deinem Laptop bei installierter Nokia PC Suite bereits der Modemtreiber enthalten sein. Für den Bluetooth- und IrDA-Betrieb stellt Nokia unter http://www.nokia.de/de/service…produkte/9500/135396.html separate Treiber zur Verfügung.


    Nokia schreibt dazu nur auf Seite 99 des Handbuchs:
    "Installieren Sie die geeigneten Treiber auf Ihrem Computer. Installieren Sie USB-Treiber für die Kabelverbindung über das
    Kabel DKU-2. Möglicherweise müssen Sie auch Bluetooth oder Infrarot-Treiber installieren oder aktualisieren."

    Dazu auch mehr in der Bedienungsanleitung für die Nokia PC Suite .


    Demnach sollte die installierte Nokia PC Suite für den Betrieb mit dem USB Kabel ausreichen.


    Die korrekten GPRS Einstellungen für E-Plus (und jeden anderen Provider auch) kannst Du kostenlos unter https://nokiags.wdsglobal.com/advanced?siteLanguageId=124 als automatische Konfigurations-SMS anfordern.


    Letztlich wirst Du wahrscheinlich am Laptop eine neue Netzwerk-/DFÜ-Verbindung einrichten müssen: [list=1][*]Dazu unter Netzwerk und DFÜ-Verbindungen | Neue Verbindung erstellen auswählen.
    [*]Dann in das Internet einwählen auswählen.
    [*]Anschließend manuelle Einrichtung anklicken.
    [*]Verbindung über Telefonleitung und Modem selektieren.
    [*]Im nächsten Dialog Nokia 9500 Modem (oder so ähnlich) wählen.
    [*]Folgend bei Telefonleitung/Modem. Ortsnetzkennzahl und Ländereinstellungen deaktivieren und die Rufnummer *99***1# eingeben.
    [*]Benutzername und Kennwort sind leer zu lassen.
    [/list=1]Nun sollte die konfigurierte Verbindung unter Netzwerk und DFÜ-Verbindungen gelistet sein, von wo aus man die Einwahl auch startet.

    Zitat

    Original geschrieben von jt6210
    Deshalb haben clevere Leute die Allgemeinen Geschäftsbedingen erfunden und die schließen wohl in 99% aller Geschäfte die "grundsätzlichen" Wahlmöglichkeiten der Käufer aus. Schadenersatz wegen Anfahrtkosten zum Geschäft etc. sowieso.

    Was jedoch viele Verbraucher nicht wissen, ist daß nach zwingendem und dispositivem Recht unterschieden wird. Viele gesetzlichen Regelungen lassen sich überhaupt nicht modifizieren, auch wenn dazu AGBs vorlagen oder der Verbraucher derartige Vereinbarungen bewußt zustimmt.
    Auch werden Regelungen der AGBs unwirksam, wenn sie z.B. den Verbraucher übermäßig benachteiligen. Dazu empfehle ich einen Blick auf §§ 305 ff BGB .
    Unter anderem sind Haftungsbeschränkungen äußerst schwierig - diese lassen sich ohnehin nur für leichte Fahrlässigkeit festlegen.
    Leider läßt sich der Normalbürger von AGBs einschüchtern und meint, er muß alles hinnehmen, was der Unternehmer da niedergeschrieben hat. Insbesondere wenn ein großes Unternehmen dahintersteht glauben viele, die AGBs seien rechtlich bombensicher.
    Das ist aber gerade nicht der Fall - oftmals dienen AGBs als Einschüchterungsinstrument und wenden schon im Vorfeld eigentlich berechtigte Forderungen der Verbaucher ab, dabei sind sie tatsächlich unwirksam.
    Es wäre ja aberwitzig, könnte man mit AGBs das BGB-Regelungen nach Belieben modifzieren - dann hätten Vermieter eine Kündigungsfrist von einer Stunde und Mieter eine von einer Dekade. Außerdem würden sämtliche Online Shops das 14-tägige Widerrufs-/Rückgaberecht ausschließen usw.

    martin
    Mittlerweile habe ich auch herausgefunden, daß die eMails erst gelöscht werden, wenn man wieder in den "Offline" Modus wechselt. Erst daraufhin baut der Gerät eine Verbindung zum POP3 Server auf und löscht die markierten eMails.
    Solange man das nicht tut, passiert auch nach hundert POP3 Serverabfragen nichts.
    Verkehrte Logik! Wenn ich auf "Offline" drücke, erwarte ich eigentlich, daß ab diesem Augenblick keine Kommunikation mehr stattfindet.


    Gestern hatte ich einen neuen Bug: Nach einem Absturz und Akkuentnahme funktionierten zwar beide Displays, aber nur die Beleuchtung des äußeren.
    Innen war es duster, außer die Stelle, an der das Licht der Außendisplaybeleuchtung durchschimmerte. Erst nach einer weiteren Akkuentnahme lief es wieder.