Beiträge von der_inquisitor
-
-
Mit dem Rücktritt wird es nichts mehr - § 312d III bestimmt, daß das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen schon vor der vierzehntägigen Frist erlischt, wenn der Unternehmer schon vorher mit er Erbringung der Leistung begonnen hat.
Dies ist mit dem ersten Einbuchen des Telefons in das Mobilfunknetz gegeben, denn der Unternehmer erbringt die Leistung, daß Du erreichbar bist.Meiner Kenntnis nach vergibt O2 derzeit nur achtstellige 0176er Rufnummern. Du könntest es mit einem (kostenpflichtigen) Rufnummerwechsel probieren. Alternativ könntest Du Dir bei eBay eine Prepaid Karte mit einer einfachen Nummer ersteigern und diese dann nachträglich auf Deinen O2 Anschluß portieren.
Letztlich kannst Du vielleicht kulanzhalber doch zurücktreten.
Ob Du hier einen Eigenschaftsirrtum (siehe: http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=137943) geltend machen kannst, solltest Du selber am besten wissen. -
Ja, das ist richtig - man kann mit einer Anfechtung, die tatsächlich eine einseitige Willenserklärung darstellt, ohne Begehung des Rechtsweges einen Vertrag rückwirkend erlöschen lassen.
§ 119 BGB ist tatsächlich oftmals ein Hintertörchen um sich aus Verträgen herauszuwinden. Allerdings gibt es da noch den § 122 BGB, der dem Anfechtungsgegner Schadensersatz für den Vertrauensschaden - also jene Kosten, die durch die Anfechtung erwachsen. Bei einem Mobilfunkvertrag wird der Anbieter nicht viel mehr als die SIM Karte berechnen können. Wenn Du allerdings einen Grundstückskauf oder dergleichen anfechtest, kann dieser Vertrauensschaden ganz andere Dimensionen erreichen.
Zum besseren Verständnis der Gesetzgebung: § 119 I BGB ermöglicht die Anfechtung bei einem Erklärungsirrtum, also bei einer abgegebenen Erklärung, die so gar nicht abgegeben werden sollte. Z.B. wenn während einer Auktion jemand einem anderen zuwinkt und der Auktionator dies als Gebot wertet. Oder wenn Du beispielsweise auf einer Postkarte Sachen bestellst und versehentlich das falsche Kästchen ankreuzt. Oder Du bestellst ein Gros Toilettenpapier und stellst erst bei Lieferung fest, daß ein Gros zwölf Dutzend bedeutet. Und noch ein Beispiel: Du kaufst das Pferd Y und hältst es eigentlich für das preisgekrönte Rennpferd X, da sie sich so ähneln. Geschäftswille und Erklärungswille sind hier entweder nicht gegeben oder aber decken sich nicht.§ 119 II BGB gibt weitergehend auch dann eine Anfechtungsmöglichkeit, wenn Du die Erklärung so abgeben wolltest (Geschäftswille und Erklärungswille decken sich), Du aber über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder Person im Irrtum warst. Z.B. wenn Du ein Grundstück kaufst und es irrtümlich für bebaubar hältst oder wenn Du ein Fahrzeug kaufst und über dessen Baujahr irrst oder einen Wachmann beschäftigst, der vorbestraft ist.
Wenn es genauer interessiert, kann sich hier belesen: http://www.jurawelt.com/aufsaetze/zivr/3627
Ich muß zugeben, daß ich damals selber über dieses - Hintertörchen ist fast zu milde - Hintertor stark verwundert war, als es mir im ersten Semester unterkam.
Aber es ist so.
Es gibt sogar Fälle wo Ehen angefochten wurden, weil der Ehemann eine schwere chronische Krankheit verschwiegen hat.fusion
Dein Beitrag ist hier nicht nur fehl am Platze sondern stellt auch eine astreine Beleidigung nach § 185 StGB dar. Dir ist hoffentlich klar, daß in Deutschland sämtliche Verbindungsdaten mindestens 90 Tage lang gespeichert werden und Dich die Polizei innerhalb von Minuten ermittelt hat.
Deinen letzten Beitrag editierst Du jetzt oder entschuldigst Dich aufrichtig in einem neuen Beitrag für Deine Beleidigung oder ich faxe noch morgen Strafanzeige und Strafantrag an die Staatsanwaltschaft. -
AudiV8
Danke. Genau solche Beiträge bringen mich zum Lachen!Aber in drei Sätzen:
Eine Irrtumsanfechtung hebt einen Vertrag ex tunc (von Anbeginn an) auf - es gibt keinen Vertag, keine Vertragswidrigkeiten und daher auch keine Grundlage, auf der ein Anfechtender an die Auskunfteien gemeldet werden dürfte.
Macht dies ein Unternehmen trotzdem gefährdet es damit den Kredit des Anfechtenden ("Kredit" hat hier nicht die landläufige Bedeutung einer Geldleihe, gemeint ist viel mehr die Geschäftswürdigkeit und das Ansehen), da er danach z.B. keinen Mobilfunkvertrag mehr bekommen würde und auch bei anderen Geschäften Nachteile erfahren würde.
Eine Irrtumsanfechtung bedarf weder des Einverständnisses des Anfechtungsgegners noch eines richterlichen Beschlußes und hat rückwirkenden Charakter.
Bei gegebenem Feststellungsinteresse kann der Anfechtende eine Feststellungsklage einreichen und der Anfechtungsgegner kann ebenso klagen, wenn er den vorgetragenen Eigenschaftsirrtum für nicht einschlägig hält.
Es reicht also, eine Irrtumsanfechtung an den Anfechtungsgegner zu übermitteln um den Vertrag im Augenblick des Zugangs erlöschen zu lassen. -
Laß das mal mit dem Blitz!
zu 1.) Blättere doch mal durch Dein Telefonbuch, ansonsten denke ich hast Du da nur Chancen, wenn Du eine wirklich gute (einfache) Rufnummer hast oder aber dem Übernehmenden Geld anbietest.
zu 2.) Da mußt Du Dir wohl selber was einfallen lassen... eBay macht nur Sinn, wenn Du dem Käufer etwas bietest.
zu 3.) Einfach das Formular zur Vertagsübernahme ausgefüllt und vom alten wie neuen Vertragsinhaber unertschrieben zu T-Mobile schicken.
Wenn ein Dritter Deinen Vertrag übernommen hat, solltest Du eigentlich von jeglicher Haftung befreit sein, es sei denn in den Übernahmeklauseln steht etwas anderes drin.
Du solltest Dir aber darüber im klaren sein, daß T-Mobile nicht jeden als neuen Vertragsgegner akzeptieren muß. Sofern derjenige z.B. einen Schufaeintrag oder andere negative Eintragungen in den einschlägigen Auskunfteien hat, klappt das ganze nicht. -
ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von Bob_Harris
Bin kein Jurist, deshalb glaube ich Dir das jetzt einfach mal.Nur: Recht haben und Recht bekommen sind wieder 2 Paar Schuhe. Wenn sich TPH quer stellt, müßte die Dame sich (teuren) Rechtsbeistand nehmen. Falls sie keine Rechtsschutzversicherung hat, kann sie IMHO dann gleich den teureren Tarif behalten....
Am besten wäre IMHO daher gütliche Einigung mit Tarifwechsel, am besten aus Kulanzgründen ohne Gebühr.
Viel Erfolg
BobDa gebe ich Dir völlig recht - die Prozesskosten würden die Kosten für den Vertrag um das mehrfache übertreffen. Wobei die Rechtslage bei Verwehrung der Irrtumsanfechtung zweifelsfrei zugunsten des Anfechtenden stünde und der Anfechtungsgegner die entstandenen Kosten tragen müßte.
-
Zitat
Original geschrieben von Rechtsupweg
Moinsen!Juristische Laienbewertung? Nun heb' die Nase mal nicht so hoch hier!

Ich würde sagen, daß Vodaföhn als Praktiker wohl die beste Erfahrung hat... :top:
Nachdem ich beide Zivilrechtsscheine erworben habe und ich in einer Hausarbeit mit dem Schwerpunkt Irrtumsanfechtung 13 Punkte erhielt, ist es wohl recht und billig, wenn ich hier als angehender Jurist Laienwertungen als solche bezeichne.
Im übrigen zeigt die Praxis, das selbst bis in die Führungsebenen diverser Mobilfunkunternehmen in rechtlichen Belangen große Defizite bestehen - ich gehe davon aus, daß selbst Abteilungsleiter der Kundenbetreuungen mit einer Irrtumsanfechtung nichts anzufangen wissen.Zitat
Wir hatten da doch letzten einen ähnlich gearteten Threat in dem jemand auch was "angedreht" wurde, was er nicht wollte...Zurück in den Laden, den Verläufer schnappen und ihn auf darauf aufmerksam machen. daß man doch eigentlich was anderes wollte...
Allerdings muß ich hier mal wieder sagen: wer alles unterschreibt, ohne es sich ordentlich durchzulesen, ist mal wieder selber schuld!
Die einschlägigen Threads in diesem Forum, die derartige juristische Fragen behandeln bringen mich wie auch meine Kommilitonen regelmäßig zum Lachen. Es ist aberwitzig, wie hier ohne jegliche Rechtskenntnisse aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus Ratschlag erteilt wird.Zitat
Btw: Bei Deiner Vorgehensweise, Inquisitor, wird sie wohl aufgrund des "Fraud-Prevention-Pool" bei keinem Anbieter mehr einen Vertrag bekommen... :eek:Falls Du der englischen Sprache mächtig bist, dürftest Du wissen, daß "Fraud" zu deutsch "Betrug" bedeutet. Dementsprechend werden in den Auskunfteien nur jene Personen eingetragen, die kriminell, zumindest aber rechtswidrig gehandelt haben.
Eine Irrtumsanfechtung ist hingegen ein gesetzliches Mittel. Sollte ein Anbieter nach einer Irrtumsanfechtung eine Meldung an eine der Auskunfteien übermitteln, liegt eine Kreditgefährdung vor, die widerum nicht nur zivilrechtlich Anspruchsgrundlagen, insbeosondere Schadensersatzansprüche (siehe § 824 BGB) begründet, sondern stellt dies u.U. auch einen Straftatbestand dar (siehe § 187 StGB ). -
Wie geschrieben, einfach (mit Bezug auf § 119 II BGB) anfechten und Einzugsermächtigung entziehen.
Sie wird dann womöglich bei TPH keinen Vertrag mehr bekommen, aber die Irrtumsanfechtung geht durch. Ähnlich geartete Fälle sind sowohl in aktueller Rechtssprechung als auch nach h.M. unstrittig, auch wenn die h.L. § 119 BGB für ein zu weit geöffnetes Hintertörchen hält.
-
Zitat
Original geschrieben von Vodaföhn
Klappt so definitiv nicht.
Sie kommt nur auf Kulanz seitens Phonehouse wieder raus. Aber sie kann doch einfach den Tarif wechseln, ist doch das einfachste!Bitte keine juristischen Laienwertungen!
§ 119 II BGB greift bei Vortragen eines verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums.
-
Vertreibt TPH eigene Verträge als Service Provider oder direkt VF Verträge?
Die Anfechtung muß natürlich an die Vetragspartei gerichtet werden, mit der der Mobilfunkvertrag besteht.