Du mußt in Sachen Widerrufsrecht abstrahieren:
Zum einen schließt Du mit O2 durch die VVL einen Dienstleistungsvertrag (Mobilfunkvertrag), bei dem nach § 312d III BGB die Widerrufsfrist dann bereits vor der vierzehntätigen Frist erlischt, wenn "der Unternehmer (O2) mit der Erbringung der Dienstleistung" begonnen hat. Somit dürfte das Widerrufsrecht ab dem Tag erlöschen, ab dem die 24-monatige Laufzeit der VVL gilt.
Zum anderen schließt Du mit O2 einen Kaufvertrag über ein Handy, was (auch wenn es wegen der VVL subventioniert wird) nichts mit dem oben genannten Geschäft zu tun hat. Hier gilt nach § 355 BGB das vierzehntägige Widerrufsrecht uneingeschränkt. Du kannst in dieser Zeit das Handy benutzen so viel Du willst, allerdings kann O2 im Falle einer "Verschlechterung der Kaufsache durch die Ingebrauchnahme" Ersatz für die Wertminderung verlangen (§ 357 III BGB).
In der Praxis dürfte aber selbst eine zweiwöchige Benutzung eines Telefons kaum solche Gebrauchsspuren von sich tragen, daß hier eine relevante Verschlechterung eintritt.
Übrigens handelt es sich bei § 355 BGB um ein Widerrufsrecht und nicht Rückgaberecht - das heißt, daß Du die Ware nicht bereits am vierzehnten Tag zurückgeschickt haben mußt, sondern Du mußt lediglich binnen der vierzehn Tage einen schriftlichen Widerruf an den Verkäufer richten - also eine eMail am letzten Tag der Frist reicht, mit der Rücksendung kannst Du dann noch etwas warten.
Außerdem beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit dem Tag der Lieferung, spätestens aber mit dem Tag, an dem Du ordentlich schriftlich über Dein Widerrufsrecht belehrt wurdest.
Wurdest Du nicht über Dein Widerrufsrecht belehrt, kannst Du die Ware auch noch Monate oder Jahre später zurückgeben. Also bei den meisten eBay Verkäufern hast Du daher fristloses Rückgaberecht.