Original geschrieben von basti12
Mir ist der durchaus bekannt. Ich hätte ihn allerdings gleich noch erwähnen und ausschließen sollen, da hast du schon recht.
Wie schon der Eine oder andere schrieb, zieht Abs. 3 hier allerdings nicht. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Drucker ein Unikat ist (sondern es sich eher um eine Gattungsschuld handelt), entstehen MM auch keine unverhältnismäßigen Kosten. MM macht auch nichts anderes, als das Ding beim Großhändler oder Hersteller umzutauschen bzw. wenigstens zu reklamieren. Dass MM dann ggf. ein Reparaturgerät zurückerhält und somit einen Minderwert hat, liegt in der Sache des Unternehmertums und ist ebenfalls nicht unter unverhältnismäßigen Kosten zu verbuchen.
Insofern bleibt es dabei, der Käufer hat (in den allermeisten Fällen) das Wahlrecht, ob er einen sofortigen Umtausch in ein Neugerät will oder ob er sich auf eine wochenlange Reparatur einlässt.
Bei einem Auto, irgendeiner sauteuren Spezialmaschine oder einem Maßanzug sieht es natürlich anders aus. Aber bei den Dingen des täglichen Lebens, bspw. also bei irgendwelchen Standard-Elektronikgeräten, besteht ein Recht auf Umtausch. Beim ersten Versuch. Aber klar ist leider auch, dass viel zu wenige diese Regelung kennen oder kennen wollen und man daher schon etwas vehement darauf beharren muss.