Kaputtes Handy = Sachmangel, bei einem Sachmangel besteht primär ein Anspruch auch Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung, nach Wahl des Käufer), der Kunde kann unter bestimmten Umständen (unter anderem bei zweimaligem erfolglosen Versuch der Mängelbeseitigung) zurücktreten, was zur Rückabwicklung führt.
Der Verkäufer kann aber nicht einfach zurücktreten, weil er zu blöd ist, den Mangel zu beseitigen, und ihm die Neulieferung zu teuer ist (Ausnahme: Unzumutbarkeit). Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, und solange er von diesem nicht Gebrauch macht, besteht auch noch der Anspruch auf Nacherfüllung.
Konkludenter Rücktritt bei Unfähigkeit der Mängelbeseitigung und gleichzeitig Kaufvertrag über das gleiche, nun teurere Handy? Was für ein kompletter Schwachsinn, der das gesamte Mängelgewährleistungsrecht aushebelt.
Und falls da irgendwelche seltsame Dinge in den AGB des Verkäufers stehen: Von dem meisten Regeln zur Gewährleistung kann nicht abgewichen werden bei Kaufverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer.