Da schaut man ein paar Tage mal nicht hier rein und verpasst fast etwas... 
Leider führt der Thread hier zu rein gar nichts, da Herbert auch beratungsresistent zu sein scheint. Er hat seinen Standpunkt, den er meinetwegen auch behalten soll, aber dafür brauchen wir den Thread hier nicht (mehr).
Weil sich bei solchen Aussagen beim Lesen mein Magen umdreht:
Bitte nicht Widerruf eines Kaufvertrages bei Haustürgeschäften und lt. Fernabsatzgesetz (§ 312 BGB) und einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB) verwechseln!
Schlechtes Gefühl hin oder her - dann suche ich keine hochpreisigen Artikel bei Quoka und Co.
Hier nun mein Senf, den Herbert wahrscheinlich auch nicht gerne hören wird. Ich schreibe hier jetzt mal aus meiner Sicht, wenn ich den Artikel verkauft hätte:
Ich erbitte mir einen Screenshot der Überweisung, um das Geschäft so schnell wie möglich abzuwickeln. Beim Erhalt des Screenshots kommen mir - u.a. aufgrund der unbekannten Bank - ein paar Zweifel auf.
(Frage in diesem Zusammenhang: Wurde tatsächlich ein Screenshot der Überweisungsbestätigung nach unwiderruflicher Überweisung mit TAN-Eingabe übermittelt oder wurde einfach nur die Überweisungs-Maske ausgefüllt? Bei meinen (Online-)Banken sind die Überweisungsbestätigungen immer pdf-Dateien.)
Da ich einen so teuren Artikel - auch aufgrund der oben beschriebenen Skepsis gegenüber der Echtheit der Überweisung - nun mit Sicherheit nicht vor dem endgültigen Zahlungseingang verschicke, warte ich doch lieber den nächsten Buchungstag ab. Kein Geld da, die nächsten Tage auch nicht.
Ich habe ein flaues Gefühl im Magen und lasse mich von Herbert sicherlich nicht nötigen, immer ad hoc auf seine Mails zu reagieren. Herbert hat den Artikel gekauft, ist somit Schuldner und soll nun erstmal vereinbarungsgemäß bezahlen. Im Anschluss komme ich meiner Pflicht zur Lieferung umgehend nach (§ 433 BGB).
Mein nächster Schritt: Fristsetzung zur Zahlung innerhalb der nächsten 10 Tage an Herbert. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag - wegen "nicht erbrachter Leistung des Schuldners" - erklärt.
Währenddessen kläre ich sicherheitshalber, ob tatsächlich ein rechtkräftiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Hierbei ist mir bestensfalls meine bestehende Rechtsschutzversicherung behilflich.
Nach dem erfolgten Kaufrücktritt übergebe ich die Sache einem Anwalt, der sich um meinen Schadensersatz (§ 281 BGB i.V.m. § 325 BGB) kümmert und über ein paar hundert Euro Gebühren, beides zu Lasten von Herbert, freut.