"Zu 1)
Ich denke ja, sofern nicht ein ergänzendes ärztliches Attest dahingehend vorgelegt wird, dass der Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Persönlich bin ich allerdings der Meinung, dass A schon aus eigenem Interesse den Termin wahrnehmen sollte, um die Sitution zu erläutern und zu klären.
Der Arztbericht kann selbstverständlich vorgelegt werden, allerdings muss die Agentur für Arbeit diesen nicht akzeptieren. Verbindlich sind insoweit lediglich die Gutachten des ärztlichen Dienstes oder ggf. des Rentenversicherungsträgers. Da dieser neue Bericht aber vermutlich auch dem ärztlichen Dienst bei Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage noch nich bekannt war, sollte der durchaus zur Klärung der Situation beitragen können. Aus meiner Sicht wäre es nahezu zwingend, dass der Bericht an den ärztlichen Dienst weitergeleitet und dort eine erneute Einschätzung der Erwerbsfähigkeit eingeholt wird.
Zur Info: Grundsätzlich gehen einen SB der Agentur für Arbeit irgendwelche Diagnosen nichts an. Diese sind ausschließlich dem ärztlichen Dienst mitzuteilen. Insoweit würde ich den Bericht wohl am ehesten in einem verschlossen Umschlag, mit der Aufschrift "Vertraulich - Zur Weiterleitung an den ärztlichen Dienst" übergeben und den SB nur allgemein über den Inhalt informieren.
Zu 2)
Schriftlich nicht unbedingt, solange Du das nicht einforderst. Du hast allerdings Anspruch auf Aushändigung einer Kopie und darauf würde ich auch auf jeden Fall bestehen.
Die mündliche Information über den Inhalt ist ja offensichtlich erfolgt bzw. wird im Meldetermin erfolgen.
Zu 3)
Aufgrund des bestehenden, ungekündigten, Arbeitsverhältnisses und der Aussteuerung duch die Krankenkasse ist die Arbeitsagentur auf jeden Fall der richtige Ansprechpartner.
Zu 4)
Ein Beistand muss über keine besonderen Kenntnisse verfügen. Er soll ohnehin in allererster Linie zu einer sachlichen Gesprächsatmosphäre beitragen, den Gesprächsinhalt protokollieren und notfalls später als Zeuge für eventuelle Absprachen dienen.
Beachte: Auch wenn der Beistand natürlich auch Zeuge ist/sein kann, sollte der niemals als Zeuge bezeichnet werden. Zeugen muss die Behörde nämlich nicht dulden, einen Beistand in aller Regel sehrwohl.
Es ist völlig ausreichend, wenn der Beistand lediglich stumm beim Gespäch dabei ist und sich Notizen macht.
Ja nach vorheriger Absprache kann er sich aber auch zum Sachverhalt äußern. Wichtig: Alles was der Beistand sagt, gilt genau so, als wenn A dieses gesagt hätte, sofern A nicht sofort widerspricht und die Aussage des Beistandes richtig stellt." (Quelle)