ZitatAlles anzeigenHi,
für Debitel:
Zitat:
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Selbstverstaendlich koennen Sie eine bestimmte Summe auf Ihr Kundenkonto einbezahlen. Das Guthaben wird dann mit Ihren kuenftigen Rechnungen verrechnet. Unsere Bankverbindung lautet:
debitel AG
Kto.-Nr. 512649500
BLZ 60040071
Commerzbank Stuttgart
Als Verwendungszweck geben Sie bitte Ihre Kundennummer an. Vielen Dank!
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Beiträge von Metzger80
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Da ich eigentlich kein Freund von Verträgen mit Auszahlung bin, jedoch ein gutes Angebot bei http://www.obocom.de gefunden habe, würde ich gerne von Leuten, die dort einen Vertrag abgeschlossen haben, erfahren, ob die Abwicklung reibungslos funktioniert hat?
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Ist beides möglich, wenn das Gerät vorrätig ist.
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Die Problematik liegt nunmal hier drin, dass o2 eine Umstellung auf nen Online-Vertrag nur bei telefonischer Vertragsverlängerung vollzieht.
Da du in deinem Fall den Vertrag offline verlängt hast, ist das Verhalten anderer Hotlinemitarbeiter verständlich.
Da scheint die Dame am anderen Ende dir wohl ziemlichen Mist erzählt zu haben... -
Natürlich kannst du von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange du die Karte von Debitel noch nicht aktiviert hast.
Wenn du auf nurmal sicher gehen willst, was ich dir in deinem Fall empfehle, solltest du am besten noch heute 2 Briefe per Rückschein aufsetzen.
Einer geht an Debitel mit dem Widerruf des Vertrages und der Mitteilung, dass du die Handylieferung bei Superhandy ebenfalls widerrrufen hast und beim 2. Brief verfährst du genau andersherum. -
Zitat
Original geschrieben von galahad13
Ist eigentlich ganz einfach: Hätte deine Schwester den Brief gelesen und reklamiert müßte sie jetzt nicht zahlen.Mobilcom ist eben eine Mogelpackung, die wohl auch wenig Kulanz zeigen.
Am Besten nach den Erfahrungen den Vetrag per Einschreiben kündigen und sich einen besseren Provider / NB suchen.
Auch wenn es oft Ärger mit der Mogelcom gibt, sehe ich in diesem Fall eigentlich keine Verwerflichkeit.
Anrufe bei Kunden machen mehrere Provider/NB´s und wenn man dann zustimmt, bekommt man halt was zugeschickt. Beiliegend ist dann eigentlich immer eine Widerrufsbelehrung - soweit wird sich wohl jedes Unternehmen absichern.
Öffnet man nun den Brief nicht, ist man selbst Schuld und handelt grob fahrlässig. -
Zitat
Mündliche Verträge haben nur unter Vollkaufleuten Wirksamkeit
Was für ein Unsinn. § 1 BGB sagt eindeutig:
"Die Rechtsfähigkeit des Meschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."Zum Thema:
Deine Schwester hat durch ihre Zusage, dass sie eine 2. Karte zugeschickt haben möchte, einen Vertrag nach § 312b BGB geschlossen.
Daraufhin ein Schreiben von der Mogelcom nicht zu öffnen, halte ich mehr als fahrlässig.
Nach § 355 BGB steht dem Käufer allerdings ein Widerrufsrecht zu - interessant in diesem Zusammenhang sind wohl Abs. 2 und 3:(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die Problematik liegt nun darin, dass deiner Schwester wohl die Karte mit der Widerrufsbelehrung zugegangen ist (auf jeden Fall wird das Mobilcom behaupten). In diesem Fall besteht kein Wiederrufsrecht mehr.
Ob eine Aussage, dass das Schreiben nicht zugegangen ist, erfolgsversprechend ist, vage ich zu bezweifeln. -
Zum Thema Provider:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir freuen uns ihnen mitzuteilen, das auch für sie nach Anmeldung die Aktion "Tanz in den Mai" nutzbar ist.
Für weitere Fragen stehen wir ihnen gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße aus Büdelsdorf
Ihr mobilcom Kundenservice
mobilCom GmbH
Cellway eine Marke der mobilcomE-Mail: dienste@mobilcom.de
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Zitat
Original geschrieben von perfectdark
Also gilt die Aktion wohl mal wieder nicht für Provider-Kunden :flop:
Hm, die Valentins-Aktion hat D2-Mobilcom auch mitgemacht. Werde mich mal informieren... -
Zitat
Original geschrieben von SmallFrog
So blöd es klingt, aber diese Nachricht kam bei mir nicht. Sonst hätte ich das ja auch nicht gemacht, weil mir der "Service" nicht so viel wert war und ich es zuvor auch nicht hier im Forum gelesen hatte. Aber jetzt ist es ja ohnehin zu spät.Gruß
Es hätte auch einfach gereicht, den Abgang ins Ausland zu sperren....dies ist nämlich kostenlos.
Das keine Mitteilung über die Kosten i.H.v. 7,50€ bei einer Sperrung der 0190er Nummer auftaucht, kann ich so nicht glauben. Momentan kann ich diese Sperrung zwar nicht versuchen, aber die Mitteilung taucht vor der allerletzten Bestätigung auf jeden Fall auf.EDIT:
Folgende Meldung erscheint bevor die Änderung gesendet wird, auf jeden Fall:
"Bitte überprüfen Sie die gewünschten (blau markierten) Änderungen. Mit dem Link "Änderung absenden" können sie den Änderungsauftrag absenden.
Die einmalige Gebühr für diesen Wechsel beträgt: 7,50 EUR. Diese wird Ihnen in einer der nächsten Telefonrechnungen berechnet."