[small]Hallo ***,
das Gerät ist gestern bereits eingetroffen. Danke für die schnelle Lieferung. Leider (!) hast Du versäumt, die offensichtliche Mängel bei der Auktion anzugeben.
Wie z. B. Abnutzungen, die über das bei einem 6 Monate alten Handy (ist es so alt? Eigentumsnachweis fehlt!) zu erwartende Maß hinausgehen (Cover des Gerätes weist starken Verschleiß auf) sowie fehlende Teile (Antennenstöpsel). Denn diese Mängel fallen ja gerade nicht in den gewollten Regelungsbereich. D. h. der von Dir erwähnte Gewährleistungsausschluß greift somit nicht. Dieser soll ja Privatleute nur davor bewahren ggf. zwei Jahre lang für nicht erkennbare Mängel einzustehen.
Hier liegt der Fall anders. Alle genannten Mängel sind selbst für Laien offensichtlich. Wenn also die Abnutzung stärker ist, als man sie bei einem Handy dieses Alters erwarten muß, wäre erforderlich gewesen, dass Du als Verkäufer diese erwähnst und nicht auch noch mit "1A Zustand" vertuscht. Da dieser Mangel mindestens arglistig verschwiegen wurde, wenn nicht sogar durch die Angabe "1 A Zustand" einen anderen Zustand zugesichert hat, ist der Gewährleistungsausschluß nach § 444 BGB insoweit unwirksam.
Du mußt als Verkäufer also nacherfüllen, d. h. Du schuldest mir ein Gerät im 1A Zustand und hast nun diesen Zustand herbeizuführen.
Alternativ bin ich gerne bereit, Dir das Gerät an Deine Adresse:
Vorname Name
Straße
PLZ Ort
zurückzusenden, sobald die Zahlung von 121,20 EUR. wieder auf meinem u. g. Konto
Vorname Name
Kreditinstitut
Konto Nr.
BLZ
eingegangen und verbucht ist.
Bitte um schnellstmögliche Rückmeldung per E-Mail, spätestens jedoch bis zum 04.05.2004.
Danke und Gruß,
xxx (klaus.trophobie)
p. s. Hoffe, das es nicht nötig sein wird ebay und/ oder einen Rechtsanwalt bemühen zu müssen?![/small]