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Der nächste Rechtsstreit kommt auf Apple zu.
Diesmal geht der langjährige Partner Swatch gegen Apple vor. Streitpunkt ist der Markenname iWatch. Swatch sieht eine Verwechslungsgefahr zum Markenname iSwatch, der bereits in über 80 Ländern registriert ist.
Den ganzen Artikel findet man auf watson.ch
Auf jeden Fall eine interessante Entwicklung deren Ausgang meiner Meinung nach völlig offen ist.
Gruß
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In früheren Zeiten, waren diese U-Straßen eigentlich in jedem Autoatlas (Shell-Atlas) verzeichnet. Falls du so einen noch irgendwo rumliegen hast, wirf mal einen Blick hinein. Hilft natürlich nur, wenn die Autobahn schon in der Karte eingezeichnet ist.
Gruß
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Du darfst aber beim SMS-Schreiben z.B. weiterhin die Deutsche Tastatur und Wortvorschläge verwenden.
Gruß
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Genau, den Bildschirminhalt ans Autoradio oder z.B einen TV streamen. Ist eben eine der neuen WP 8.1 Funktionen, die nicht mit alter WP 8 Hardware kompatibel ist.
Gruß
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Der Menüpunkt Externe Anzeige ist zur Konfiguration von Mirrorlink. Leider unterstützt die aktuelle WP-Hardware von Nokia diese Funktion nicht, und wird es auch in Zukunft nicht können. Nur beim 1520 könnte es sein, dass diese Funktion irgendwann mal funktioniert. Mit dem neuen 930 sollte es aber dann klappen.
Gruß
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Ich vermute, er bezieht sich auf die Spekulationen des Artikels von wpcentral.com.
Der Artikel beschreibt, dass das verbaute Display keinen eigenen Speicher besitzt, der bisher auch für die Glanc-Screens genutzt wurde.
Vielleicht wird bis zum Release aber auch noch eine passende Software geschrieben, um die Funktion ohne diesen Speicher zu realisieren.
Gruß
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Die neue Version bietet wirklich sehr viele große und kleine Verbesserungen. Wirklich revolutionäre Funktionen sind nicht dabei (zumindest für mich), sondern die Entwickler haben sich vor allem bei den Mitbewerbern inspirieren lassen.
Introducing Windows Phone 8.1 with Joe Belfiore(englisch)
Viele Neuerungen nochmals auf den Punkt gebracht.
Für die WP8-Geräte muss man sicher noch sehr viel Ausdauer haben, um das Update einspielen zu können. Zwar liefert MS jetzt 8.1 an Nokia aus, jedoch Nokia bastelt daraus ja sein eigenes Cyan-Update. Bis diese Version mit den Netzbetreibern endgültig getestet ist, und der Rollout beginnt, wird der größte Teil des Sommers schon vorbei sein. Die Abläufe werden mit dem Black-Update vergleichbar sein. Obwohl vom Umfang deutlich geringer dauerte es bis zur Veröffentlichung mehr als drei Monate.
Gruß
Edit: Link verbessert
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@ Timba69
Wie meinst du das? Befürchtest du, dass die Hardware an ihre Grenzen kommt, oder bis du nur auf die neuen Funktionen gespannt? Ich habe das unbestimmte Gefühl, dass vor Juni/Juli nicht mit dem offiziellen Roll-Out gerechnet werden darf.
Gruß
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Es gibt aber noch o2.sk. Dort wird das 1020 mit 32 GB verkauft.
Also gut möglich, dass es ein Gerät aus der Slowakei ist.
Gruß
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Es gibt auf der Seite bundesnetzagentur.de sehr ausführliche FAQs. Dort steht auch:
Zitat
Wann darf ein Telekommunikationsanbieter meinen Anschluss sperren?
Das Telekommunikationsgesetz enthält eindeutige Regelungen für Anbieter zur Begründung und zum Ablauf von Sperren für öffentlich zugängliche Telefondienste. Dort ist als eine Bedingung für die Sperre) auch der Zahlungsverzug eines Kunden von mindestens 75 Euro geregelt.
Anbieter sind berechtigt den Anschluss zu sperren wenn…
der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat (§ 45k Absatz 2 Satz 1 TKG). Bei der Berechnung der 75 Euro bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat (§ 45k Abs. 2 Satz 2 TKG). Ebenso bleiben nicht titulierten bestrittenen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird (§ 45k Abs. 3 TKG) oder
wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
Dies gilt auch für Anbieter von Mobilfunkanschlüssen.
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Falls du also den Aufwand nicht scheust, gibt es die Schlichtungsstelle. Damit kommt man meist schneller zum Ziel als bei Hotlineanrufen oder Briefwechseln. Die Kosten sind im Vergleich zu einer juristischen Auseinandersetzung mit Rechtsanwalt auch überschaubarer.
Gruß