Hast Du denn die Berichte bei Amazon schon gelesen?
Beiträge von Nebelfelsen
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Die Bewertungen bei Amazon hören sich ja recht gut an.
Vielleicht solltest Du es einfach dort oder bei einem ähnlich kulanten Versandanbieter bestellen um nach vorsichtigem Ausprobieren ggf. vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Bei Amazon erfolgt der Verkauf und Versand zwar über einen Dritten. Falls es aber nach Widerruf Probleme gibt, hilft Dir der Amazon-Support weiter und kümmert sich darum.
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Den größten Funktionsumfang dürfte man derzeit bei Wenger finden. Ist dann aber nicht mehr ganz so handlich:
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Original geschrieben von frank_aus_wedau
Hieraus resultiert oft der vielbeschworene Unterschied zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen".Genau wg. dieser Problematik hatte ich in dem Posting auch so weit ausgeholt...
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Original geschrieben von NiceIce
Was oft nicht bekannt ist:Ein Kassenbon ist streng genommen kein Beweis, dass die Ware tatsächlich bezahlt ist, den er genügt nicht den Mindestanforderungen einer Quittung.
Interessant, war mir in dieser Auslegung noch gar nicht bekannt, klingt aber nicht unlogisch.
Ich bin mal gespannt, was die Leute hinter mir in der ALDI-Schlagen sagen (oder drohen...), wenn ich versuche, den Kassierer zu einem Vermerk "Betrag erhalten" und einer Unterschrift auf dem Bon zu bewegen, bevor ich gehe. Ich bezweifle aber, dass ich diese Bestätigung dann auch bekomme...
Sicher, dass der Unterschriftsvermerk nicht bei elektronischen Kassensystemen vereinfacht ist? Selbst das Finanzamt schickt ja i.d.R. keine unterschriebenen Briefe mehr raus, wenn diese elektronisch erstellt wurden...
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Original geschrieben von system02
Ich wusste vorher was das Teil kostet, der Verkäufer hat's dennoch erwähnt und ich habe bei der Pin-Eingabe nicht auf den Betrag geachtet. Auf der Rechnung steht aber nichts à la "Betrag erhalten", sondern nur der richtige Betrag von 80,- Euro.Alles beantwortet?

Dann würde ich persönlich folgendes vermuten, denn relevant ist IMHO der Rechnungsbetrag, auch bei Endverbrauchern (mit welchen Zahlungsmitteln Du das begleichst und wie Du das evtl. stückelst ist IMHO unerheblich: Du müsstest IMHO per Angabe auf der Rechnung oder zugehörigem Bon belegen können, dass Du eine Zahlung in der entsprechenden Höhe geleistet hast):
Zitat
So lange auf der Rechnung der korrekte Betrag ausgewiesen ist, würde ich mit meiner laienhaften Rechtsauffassung davon ausgehen (s. a. Posting von CLK), dass durch den Kunden eine Zahlung in gleicher Höhe geleistet sein muss.Wenn dann nur der Zahlungsbeleg angheftet ist, kann der Kunde vermutlich schlecht beweisen, dass er den Rest z.B. in bar oder mit Gutscheinen bezahlt haben will, wenn er darüber keinen Bon/Beleg hat. Ob aber der Käufer als Verbraucher diese Beweispflicht hat, kann ich nicht sagen.
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Gleichwohl kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Kunde sich strafbar macht, wenn der Händler einen zu geringen Betrag eintippt, der Kunde das nicht merkt, und der Händler keine Kontaktdaten des Kunden hat. Ich wüsste auch nicht, wie der Händler bei PIN-Zahlung oder auch bei Lastschriftzahlung (hierbei mangels Widerspruch gegen den Einzug) über die Bank im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an die Anschrift kommen will...Man könnte jetzt natürlich auch argumentieren, dass man sonst die Ware nicht erhalten hätte (ohen Geld keine Ware), aber es gibt ja eine richtige Rechnung und der Händler kann ja auch die Ware liefern und auf spätere Zahlung hoffen.
Allerdings: wie will wiederum der Händler beweisen, dass er die Ware ausgeliefert hat, falls der Kunde das bestreitet? Bei Saturn z.B. ist es so: Entweder ich kaufe ganz normal und kriege bei Bezahlunng einen Kassenbon, der Kaufbeleg und Zahlungsbeleg in einem ist, oder aber ich verlange eine Rechnung, auf der dann ich den Warenerhalt quittieren muss und der Verkäufer durch Anheften des Zahlungsbelegs den Gelderhalt quittiert...
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Original geschrieben von Dauerposter
Und die entscheidende Frage ist immer noch nicht beantwortet
Wobei die Antwort IMHO auch recht facettenreich sein müsste: Zahlungsverpflichtung, Möglichkeiten der Geltenmachung durch den Händler, Strafbarkeit
So lange auf der Rechnung der korrekte Betrag ausgewiesen ist, würde ich mit meiner laienhaften Rechtsauffassung davon ausgehen (s. a. Posting von CLK), dass durch den Kunden eine Zahlung in gleicher Höhe geleistet sein muss.
Wenn dann nur der Zahlungsbeleg angheftet ist, kann der Kunde vermutlich schlecht beweisen, dass er den Rest z.B. in bar oder mit Gutscheinen bezahlt haben will, wenn er darüber keinen Bon/Beleg hat. Ob aber der Käufer als Verbraucher diese Beweispflicht hat, kann ich nicht sagen.
Es gibt ja leider keine genauen Infos zum Inhalt der Rechnung. Wenn da jetzt stünde: Gesamtbetrag xx,xx EUR, davon bezahlt xx,xx EUR, Restbetrag 0,00 EUR, dann wäre aus meiner Sicht für den Händler rechtlich gesehen evtl. schwieriger, wobei ich mich frage wie es aussehen würde wenn da stünde, dass das Zahlungsmittel eine ec-Karte wäre und nachweislich dort ein geringerer Betrag bezahlt worden wäre...
Ich glaube aber, es ist unstrittig dass ich Ware, für die die Rechnung über den richtigen Betrag erstellt wurde, komplett bezahlt werden muss. Gleichwohl kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Kunde sich strafbar macht, wenn der Händler einen zu geringen Betrag eintippt, der Kunde das nicht merkt, und der Händler keine Kontaktdaten des Kunden hat. Ich wüsste auch nicht, wie der Händler bei PIN-Zahlung oder auch bei Lastschriftzahlung (hierbei mangels Widerspruch gegen den Einzug) über die Bank im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an die Anschrift kommen will...
Ich vermute mal, dass es schon wieder ganz anders aussehen würde, wenn auch die Rechnung falsch erstellt worden wäre.
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Falco007: Bist Du der TE und hast Dich versehentlich mit einem Zweitaccount eingeloggt?
Wenn ja, dann war aber Deine Erklärung im zitierten Beitrag sehr verwirrend.
Wenn nein, dann hast Du glaube ich nicht alles vollständig gelesen:
ZitatKaution hat er mir 500 EUR ausgezahlt, die restlichen 900 EUR [der Gesamtkaution von 1400 EUR (Anmerkung von mir)] behält bis die Nebenkostenabrechnung fertig ist. Dies sollte im Juni der Fall sein.
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In solchen Fällen ist es wohl am einfachsten, schnell zu schalten, freundlich nach dem Namen des Empfängers zu fragen und dann die Filiale wieder zu verlassen, um sich eine "Vollmacht" von dem Verwandten zu holen, die auf der Abholkarte vermerkt werden kann. Denn dann braucht man nur seinen eigenen Ausweis, nicht aber den des Empfängers. Rechtlich sicher nur dann einwandfrei, wenn man den Vornamen abkürzt (sofern der Anfangsbuchstabe des falsch geschriebenen Namens identisch ist), sonst darf man es bestimmt nicht so machen.
Vielleicht arbeiten ja mehrere Leute in der Abholstelle. Wenn Du die Abholkarte noch hast, könntest Du es ja nochmal probieren, falls das Paket noch dort liegt.
An die Depots hingegen ist nur schwer heranzukommen und ob man da erfolgreich ist, sei auch mal dahingestellt. Bei Express-Depots habe ich schonmal nach viel Drängen eine Faxnummer bekommen und konnte dann mit einer anderen Durchwahl jemanden erreichen, um eine Abholung im Depot zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß ist das bei DHL-Standardsendungen deutlich schwieriger...
Hast Du denn schon versucht, bei DHL anzurufen?
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Ist die Gallenblase denn nun im Winter tatsächlich entfernt worden? Entweder steht das nirgends oder ich hab es überlesen...