Wahrheit und Wohlwollen
Die Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen können im Einzelfall sich durchaus widersprechen. Gleichwohl schließen sie sich nicht aus, sondern begrenzen sich nur gegenseitig. Die Arbeitgeberin Holle hat die nicht einfache Aufgabe, diese Pole in einem Zeugnis verträglich zu vereinen. Generell ist dabei jedoch dem Grundsatz der Zeugniswahrheit der Vorrang einzuräumen. Oberster Grundsatz ist, daß das Zeugnis nichts Falsches enthalten darf. Wahrheit geht vor Wohlwollen!
Aus der Wahrheitspflicht folgt, daß Frau Holle im Zeugnis für Eisenhans nur Tatsachen aufnehmen darf, nicht aber Behauptungen, Annahmen oder Verdächtigungen. Dagegen wird das Zeugnis nicht unwahr, wenn sie einzelne Schwächen und einzelne Fehlverhaltensweisen oder singuläre Vorfälle nicht aufnimmt, z.B. die Abmahnungen.
Die Kunst des Wohlwollens in Abwägung mit der Wahrheitspflicht besteht manchmal im Weglassen nicht so bedeutsamer Dinge. Dieses Weglassen ist allerdings dann problematisch, wenn die Schwachpunkte von erheblicher Bedeutung wären.
Der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung heißt nicht, daß nichts ungünstiges gesagt werden dürfte. Hatte der Arbeitnehmer z.B. eine wichtige dienstinterne Prüfung vorzunehmen und nicht bestanden, so muß dies ggf. aus Gründen der Wahrheit im Zeugnis aufgenommen werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert wird, d.h. wenn das Nichtbestehen der Prüfung für den neuen Arbeitgeber von Wichtigkeit ist.
Beispiel:
Ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen eines Heimerziehers darf im Zeugnis nicht unerwähnt bleiben. Andererseits gehören Angaben über den Gesundheitszustand nur dann in das Zeugnis, wenn durch die erheblichen Krankheitszeiten das Arbeitsverhältnis in wichtigen Teilen gestört war oder nicht durchgeführt werden konnte. Dies gilt z.B. dann, wenn bei einer 3jährigen Beschäftigung der Arbeitnehmer 2 Jahre lang arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Wahrheitspflicht erfordert die Aufnahme von Tatsachen in das Zeugnis, wenn die Nichtbeachtung einer wichtigen Tatsache zu einer, das Gesamtbild entscheidend prägenden Falschdarstellung führen würde.
Allerdings kann auch das Weglassen einzelner, für eine bestimmte Berufsgruppe unabdingbare Tatsache einen deutlichen Hinweis geben. Dann wäre die Wahrheitspflicht nicht tangiert.
Beispiel:
Fehlt bei einem Verkäufer oder Kassierer die Charakterisierung der “Ehrlichkeit”, so muß das Weglassen dieser Eigenschaft jedem anderen Arbeitgeber der Branche sofort auffallen. Dieses Weglassen ist eine klare Botschaft über vergangene Vorfälle und stellt deshalb gerade kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, sondern ein Hinweis auf die Wahrheit dar. Die Unehrlichkeit des Verkäufers muß nicht noch einmal gesondert im Zeugnis aufgeführt werden.
Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und gegen die Pflicht zur Vollständigkeit des Zeugnisses kann im Einzelfall zum Schadenersatz des Arbeitgebers führen. Deshalb tut Frau Holle gut daran, alle im Arbeitsverhältnis wichtigen Vorfälle im Arbeitszeugnis aufzuführen.
Letztendlich verlangt die Rechtsprechung von der Arbeitgeberin Frau Holle, daß sie das Zeugnis mit der Würdigung einer “wohlwollenden, verständigen Arbeitgeberin” fertigt. Dies zwingt dazu, subjektive Einstellungen und Gefühle möglichst zurückzudrängen, auch wenn jede Beurteilung notwendige subjektive Elemente enthält.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß die Erstellung des Zeugnisses für die Arbeitgeberin Holle durchaus schwierig sein kann.